FAQ – Häufig gestellte Fragen und Antworten
Öffentliche Ladeinfrastruktur
I. Antrag & Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
- juristische Personen des Privatrechts
- natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Dazu zählen insbesondere:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Verbände, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Institutionen
- Freiberufler, wie beispielsweise Kaufleute
Nicht antragsberechtigt sind:
- Gebietskörperschaften, Zweckverbände sowie kommunale und Landesunternehmen
- Hochschulen sowie sonstige Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft
- Organisationen / Einrichtungen, die eine Zuweisung erhalten würden (z. B. Bundes- und Landesbehörden)
- Privatpersonen
Der Antrag ist von dem Unternehmen zu stellen, das die Investition tätigt und Eigentümer der Ladeinfrastruktur ist. Maßgeblich ist, wer wirtschaftlich für das Vorhaben verantwortlich ist und die Fördermittel verwendet.
Soll die Ladeinfrastruktur auf einer Fläche errichtet werden, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befindet, muss vor Antragstellung die Zustimmung des Flächeneigentümers eingeholt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Fläche über den gesamten Zweckbindungszeitraum für den Betrieb der Ladeinfrastruktur genutzt werden darf (z. B. durch einen Letter of Intent). Diese Zustimmung ist dem Antrag beizulegen.
Der Antrag ist grundsätzlich durch eine vertretungsberechtigte Person der antragstellenden Organisation zu stellen (z. B. Geschäftsführung laut Registerauszug). Soll eine andere Person den Antrag stellen oder unterzeichnen, muss eine entsprechende Vollmacht vorliegen. Diese kann sich ergeben aus:
- der Vertretungsbefugnis gemäß Registerauszug oder
- einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht (Zeichnungsbefugnis)
Ein einheitlicher Vordruck für Vollmachten ist nicht vorgesehen, da diese individuell ausgestaltet werden.
Die Vollmacht sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name und Funktion der bevollmächtigenden Person
- Name und Kontaktdaten der bevollmächtigten Person
- Umfang der Vollmacht (insbesondere Beantragung von Fördermitteln)
Die Vollmacht ist dem Antrag beizulegen. Unabhängig davon wird empfohlen, dass der Antrag – sofern möglich – von der vertretungsberechtigten Person der Organisation unterzeichnet wird.
Im Rahmen der Antragstellung ist eine Hausbankauskunft vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Personengesellschaften (z. B. e.K., GbR). Dabei handelt es sich um ein formloses Schreiben der Hausbank, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller über eine ordnungsgemäße und zuverlässige Kontoführung verfügt. Ein standardisierter Vordruck ist nicht vorgesehen.
Ja. Der Aufbau von Ladeinfrastruktur an mehreren Standorten eines Unternehmens ist grundsätzlich in einem Antrag zusammenzufassen.
Pro Antragsteller ist nur ein Antrag zulässig und förderfähig.
Werden mehrere Anträge eingereicht, ersetzen diese die zuvor eingereichten Anträge.
Handelt es sich bei einzelnen Standorten jedoch um rechtlich selbständige Unternehmen (z. B. Tochtergesellschaften), muss jedes dieser Unternehmen einen eigenen Antrag stellen.
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Maßgeblich ist hierbei die Definition der Europäischen Kommission (vgl. KMU-Benutzerleitfaden der EU-Kommission, S. 21 ff.). Ein typisches Beispiel ist eine Tochtergesellschaft, die vollständig (zu 100%) im Besitz einer Muttergesellschaft ist.
Für verbundene Unternehmen gelten folgende Förderobergrenzen:
- Aufruf A: maximal 10 Mio. Euro insgesamt, aber für jedes einzelne Unternehmen davon max. 1 Mio. Euro
- Aufrufe B und C: maximal 30 Mio. Euro insgesamt, aber für jedes einzelne Unternehmen davon max. 5 Mio. Euro.
In den Aufrufen A, B und C darf jeweils nur ein Antrag pro Antragssteller gestellt werden.
Reicht ein Antragsteller mehrere Anträge im selben Förderaufruf ein, gilt ausschließlich der zuletzt eingereichte Antrag. Frühere Anträge werden nicht berücksichtigt und im Antragssystem zurückgewiesen. Werden Anträge in mehreren Förderaufrufen für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (Aufrufe A und B) eingereicht, wird nur der zeitlich zuerst eingereichte Antrag berücksichtigt. Später eingereichte Anträge im jeweils anderen Aufruf werden abgelehnt. Daher wird empfohlen, nicht beabsichtigte oder fehlerhafte Anträge frühzeitig im Antragssystem zurückzuziehen.
Wurde bereits in Aufruf A oder B ein Antrag gestellt, kann zusätzlich ein weiterer Antrag im Aufruf C gestellt werden.
Darüber hinaus ist es möglich, auch in zukünftigen Förderaufrufen weitere Anträge einzureichen – unabhängig davon, ob im aktuellen Aufruf bereits eine Förderung bewilligt wurde.
Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen und Nachweise ergeben sich aus der jeweils gültigen Checkliste zum Förderaufruf (Anlage 1). Diese Anlage 1 listet alle für die Antragstellung erforderlichen Dokumente, Erklärungen und Formblätter auf und ist zusammen mit dem Antrag sowie den Anlagen einzureichen und im Antragssystem (easyOnline) hochzuladen. Für Aufruf C finden Sie die Checkliste im Downloadbereich.
Nein. Zur Antragstellung müssen noch keine konkreten Angebote für die Lieferung oder Errichtung der Ladeinfrastruktur vorgelegt werden. Für die Antragstellung sind insbesondere Angaben zur geplanten Nennladeleistung und zur Anzahl der geplanten Ladepunkte erforderlich. Es kann sinnvoll sein, bereits vor Antragstellung Angebote einzuholen, um eine realistische Planung der Kosten sicherzustellen.
Eine Selbsterklärung ist eine vom Antragsteller abzugebende Erklärung, mit der bestätigt wird, dass bestimmte Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Sie ist Bestandteil des Antrags und wird eigenverantwortlich abgegeben. Die Angaben können im weiteren Verfahren durch den Projektträger überprüft werden. Die erforderlichen Selbsterklärungen (z. B. UiS-Erklärung) stehen im Downloadbereich zur Verfügung und sind ausgefüllt mit dem Antrag einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den gemachten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handeln kann. Diese sind wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Subventionsgesetz). Weitere Informationen finden Sie in der entsprechenden Belehrung zu subventionserheblichen Tatsachen.
Im Rahmen der Antragstellung sind verschiedene Selbsterklärungen abzugeben. Diese lassen sich in zwei Gruppen unterscheiden:
a) Selbsterklärungen als separate Formblätter (Downloadbereich)
Folgende Selbsterklärungen sind als eigenständige Dokumente im Downloadbereich des Förderaufrufs verfügbar und müssen ausgefüllt mit dem Antrag eingereicht werden:
- UiS-Erklärung (Erklärung zum Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“).
b) Selbsterklärungen im easy-Online-Portal
Weitere Selbsterklärungen werden im Rahmen der Antragstellung direkt über das easy-Online-Portal abgefragt und müssen dort bestätigt werden. Dazu zählen, dass:
- die Ladepunkte werden ausschließlich mit erneuerbaren Energien versorgt werden
- die Ladepunkte für Fahrzeuge der Klasse N2 oder N3 geeignet sind (inkl. der dafür notwendigen Stell- und Rangierflächen),
- die für den Aufbau der Ladeinfrastruktur notwendige Flächen im Besitz des Antragstellers oder im Fremdbesitz sind,
- die Ladeinfrastruktur vorrangig genutzt wird, um Fahrzeuge im Waren- und Güterverker aufzuladen,
- das Netzanschlussbegehren für alle Standorte gestellt wurde
- ausreichende Netzanschlusskapazitäten für alle Standorte und deren Ladepunkte vorhanden ist.
Die Selbsterklärungen sind Bestandteil des Antrags und Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung.
Nein. Eine Übertragung der Zuwendung auf eine andere juristische Person bzw. ein Wechsel des Zuwendungsempfängers nach Bewilligung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Förderung ist an den Antragsteller gebunden, der das Vorhaben beantragt hat und für dessen Umsetzung verantwortlich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass eine neue juristische Person (z. B. eine Tochtergesellschaft) erst nach Antragstellung oder Bewilligung gegründet wird. Soll das Vorhaben durch eine andere juristische Person umgesetzt werden, muss diese selbst einen Antrag stellen. Es ist vorgesehen, dass in den kommenden Jahren weitere Förderaufrufe veröffentlicht werden. Eine Teilnahme ist dann auch für neu gegründete Unternehmen möglich.
II. Fördergegenstand & Voraussetzungen
Dieser Aufruf richtet sich an Vorhaben zum Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für e-Lkw mit hoher verkehrlicher Relevanz.
Typischerweise richtet sich der Aufruf an Vorhaben:
- an öffentlich zugänglichen Standorten mit Relevanz für den Güterverkehr (z. B. entlang des TEN-V-Netzes, an Rastanlagen oder Ladehubs)
- mit Nutzungsmöglichkeiten für alle Nutzergruppen ohne Zugangsbeschränkung
- mit hoher Ladeleistung zur Unterstützung des schweren Straßengüterverkehrs
- im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens, bei dem Förderintensität und weitere Kriterien (z. B. AFIR-Bezug und Durchleitungsmodell) berücksichtigt werden.
Öffentlich zugänglich im Sinne dieses Aufrufs sind Ladepunkte, die sich an Standorten befinden, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und deren Nutzung nicht auf einen im Voraus bestimmten oder abgegrenzten Nutzerkreis beschränkt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Ladeinfrastruktur auf öffentlichem oder privatem Grund befindet.
Das bedeutet insbesondere:
- der Zugang ist für alle Nutzergruppen uneingeschränkt und zu jederzeit möglich
- die Nutzung ist nicht auf bestimmte Nutzer beschränkt (diskriminierungsfrei)
- die Ladeinfrastruktur ist öffentlich erreichbar, unabhängig davon, ob sie sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet
- Ad-hoc-Laden (Laden ohne vorherigen Vertrag oder Registrierung) muss ermöglicht werden
- Anbieter von vertragsbasiertem Laden (EMP) müssen diskriminierungsfrei eingebunden werden.
AFIR-Standorte sind Standorte entlang des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), für die in der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) Anforderungen zum Ausbau von Ladeinfrastruktur festgelegt sind.
Dabei wird unterschieden zwischen:
- TEN-V-Kernnetz: zentrale europäische Verkehrsachsen mit besonders hoher verkehrlicher Bedeutung
- TEN-V-Gesamtnetz: erweitertes Verkehrsnetz mit ergänzender Bedeutung für den europäischen Güterverkehr
Ein Standort gilt als AFIR-relevant, wenn er innerhalb dieser Netze liegt.
Ja. Im Rahmen der Antragsstellung dieses Förderaufrufs ist zu prüfen, ob der geplante Standort den Vorgaben der AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation; Verordnung (EU) 2023/1804) entspricht.
Dies ist relevant, weil:
- Standorte entlang des TEN-V-Netzes Teil europäischer Ausbauziele sind und
- die geplante Ladeleistung an AFIR-Standorten einen direkten positiven Einfluss auf die Priorisierung des Antrags hat.
Der Antragsteller muss im Antrag Koordinaten des bzw. der geplanten Standorte angeben, sowie ob und in welchem Umfang Ladeinfrastruktur an AFIR-relevanten Standorten errichtet wird. Die Bestimmung der Koordinaten und AFIR-Standortprüfung nimmt der Antragsteller über die bereitgestellte Website: https://www.now-gmbh.de/info/map_lis_foerderung.html vor.
Ein Durchleitungsmodell ermöglicht es, dass Nutzer an einer Ladeinfrastruktur Strom über ihren eigenen Fahrstromanbieter (E-Mobility-Provider, EMP) beziehen, anstatt ausschließlich das Angebot des Betreibers zu nutzen.
Das bedeutet:
- der Stromlieferant kann vom Nutzer frei gewählt werden und die bilanzielle Zuordnung der Energiemengen erfolgt ladevorgangsscharf gemäß den Netzzugangsregeln zur Elektromobilität (NZR-EMob)
- die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Fahrstromanbieter, wobei der Betreiber der Ladeinfrastruktur gegenüber dem Fahrstromanbieter ein nutzungsabhängiges Infrastrukturentgelt (z. B. in ct/kWh) erhebt
- die Ladeinfrastruktur muss technisch und organisatorisch für diese Form der Nutzung ausgelegt sein, sodass eine parallele Nutzung durch verschiedene Fahrstromanbieter möglich ist
Wenn ein Durchleitungsmodell umgesetzt wird, gilt insbesondere:
- der Zugang zur Ladeinfrastruktur muss für Fahrstromanbieter diskriminierungsfrei ermöglicht werden, und Anbieter dürfen gegenüber etablierten vertragsbasierten Lademöglichkeiten nicht benachteiligt werden
- das Modell muss an allen Ladepunkten uneingeschränkt nutzbar sein und parallel zu etablierten Lademöglichkeiten (Ad-hoc und vertragsbasiert) funktionieren
- die Entgelte für die Nutzung der Ladeinfrastruktur müssen marktüblich, transparent und zwischen den verschiedenen Lademodellen grundsätzlich vergleichbar sein, wobei Abweichungen zulässig sind, wenn sie z. B. zusätzliche Transaktionskosten abbilden
- das Infrastrukturentgelt ist Bestandteil des Ladepreises und bildet insbesondere anteilig die Kosten für Aufbau und Betrieb der Ladeinfrastruktur (ohne Stromkosten) ab
- der Antragsteller muss im Antrag angeben, ob das Durchleitungsmodell gemäß NZR-EMob an allen Ladepunkten umgesetzt wird; die Umsetzung wird im Zuwendungsbescheid verbindlich festgelegt
Welchen Einfluss hat das auf die Förderung?
Die Umsetzung eines Durchleitungsmodells wird im wettbewerblichen Auswahlverfahren als eigenes Kriterium berücksichtigt. Vorhaben mit Durchleitungsmodell erhalten zusätzliche Bewertungspunkte. Die Umsetzung wird im Zuwendungsbescheid als verbindliche Auflage für alle Ladepunkte festgelegt.
Ein „Marktpreis“ (oder „marktüblicher Preis“) ist der Preis, der für eine vergleichbare Leistung unter normalen Wettbewerbsbedingungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Dabei orientiert sich der Marktpreis nicht an einem einzelnen Angebot, sondern an der üblichen Preisspanne am Markt. Maßgeblich sind insbesondere:
- vergleichbare Angebote (z. B. in Bezug auf Leistung, Ausstattung und Qualität)
- mehrere Anbieter und ein ausreichender Wettbewerb
- die aktuelle Marktsituation (z. B. Nachfrage oder Verfügbarkeit)
- mögliche regionale Preisunterschiede
Ein einzelnes Angebot reicht in der Regel nicht aus, um einen Marktpreis zu belegen. Entscheidend ist, dass die angesetzten Kosten insgesamt als marktüblich (übliche Preisspanne am Markt) nachvollziehbar sind.
Nicht förderfähig ist Ladeinfrastruktur, die nicht den Anforderungen an öffentlich zugänglicher Nutzung entspricht.
Dies ist insbesondere der Fall (siehe Frage 3), wenn:
- die Nutzung auf einen bestimmten oder abgegrenzten Nutzerkreis beschränkt ist
- die Ladeinfrastruktur ausschließlich für eigene Fahrzeuge oder feste Partner genutzt wird
- kein diskriminierungsfreier Zugang für alle Nutzergruppen gewährleistet ist
In diesen Fällen ist das Vorhaben nicht diesem Förderaufruf zuzuordnen.
Um das Laden von schweren Nutzfahrzeugen zu gewährleisten, sind entsprechend große Park- und Rangierflächen vorzusehen, die mindestens das Laden von Fahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse N3 ermöglichen. Der Stellplatz muss mindestens eine Länge von 16,5 m aufweisen. Das Laden anderer Fahrzeuge (z. B. Pkw, Sonderfahrzeuge) ist grundsätzlich möglich, sofern die Anforderungen an die Nutzung im Rahmen des Förderaufrufs eingehalten werden: Die Ladeinfrastruktur muss vorrangig genutzt werden, um Fahrzeuge im Waren- und Güterverkehr zu laden. Dies ist im Antrag mit einer Selbsterklärung zu bestätigen.
Ja, Erweiterungen bestehender Ladeinfrastruktur können förderfähig sein, sofern es sich um eine neue, klar abgrenzbare Investition handelt. Dies umfasst beispielsweise zusätzliche Ladepunkte oder eine Erweiterung der Ladeleistung. Bereits vorhandene, bezahlte oder in Betrieb befindliche Infrastruktur ist nicht förderfähig. Voraussetzung ist, dass die Erweiterung alle Anforderungen des Förderaufrufs erfüllt.
III. Technische Anforderungen
Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung von fabrikneuer, öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur (DC) für e-Lkw in Deutschland. Dazu gehören auch der erforderliche Netzanschluss und die elektrische Infrastruktur sowie Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme. Batteriespeicher sind förderfähig, sofern sie technisch für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlich sind, z. B. zur Sicherstellung der Ladeleistung oder zur Vermeidung von Netzengpässen; die konkrete Ausgestaltung ist im Einzelfall zu prüfen.
Für die geförderte Ladeinfrastruktur gelten folgende technische Mindestanforderungen:
- Die Nennladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 100 kW betragen, wobei die Ladepunkte technisch so ausgelegt sein müssen, dass diese Leistung bereitgestellt werden kann und die relevanten Spannungsbereiche für CCS- und MCS-Ladesysteme abgedeckt sind.
- Das Laden muss mit Gleichstrom (DC) nach dem CCS- oder MCS-Standard erfolgen, wobei CCS (Combined Charging System) und MCS (Megawatt Charging System) standardisierte Schnellladesysteme für Nutzfahrzeuge darstellen und die jeweils geltenden technischen Normen (z. B. DIN EN IEC 61851-1) einzuhalten sind.
- Das Laden erfolgt im Lademodus 4, also als Schnellladen mit Gleichstrom über eine externe Ladeeinrichtung.
Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
- Je Standort muss eine Gesamtladeleistung von mindestens 1.500 kW errichtet werden, die auf mehrere Ladepunkte verteilt werden kann.
- Mindestens ein Ladepunkt je Standort muss eine Nennladeleistung von 350 kW oder mehr aufweisen.
- Die Ladeinfrastruktur muss öffentlich zugänglich sein, d. h. für die Allgemeinheit zugänglich und nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt, und die Abrechnung sowie Nutzung müssen den geltenden Anforderungen (z. B. Mess- und Eichrecht sowie Preisangabenverordnung) entsprechen.
- Die Ladeinfrastruktur muss für Nutzfahrzeuge der Klassen N3 geeignet sein, einschließlich geeigneter Park- und Rangierflächen für Fahrzeuge dieser Klassen.
- Die Nutzung muss diskriminierungsfrei erfolgen und Ad-hoc-Laden ermöglichen (Laden ohne vorherigen Vertrag oder Registrierung) sowie über standardisierte Schnittstellen eine Anbindung an IT-Backend-Systeme (z. B. OCPP) ermöglichen.
Die Einbindung von Fahrstromanbietern (E-Mobility-Provider, EMP) muss diskriminierungsfrei ermöglicht werden, einschließlich geeigneter Authentifizierungsverfahren (z. B. RFID) und Unterstützung gängiger Kommunikationsstandards (z. B. ISO 15118, Plug & Charge).
Weitere Hinweise zu den Anforderungen an die Ladeinfrastruktur sowie Hinweise zu Herstellern finden Sie im Dokument "Herstellerliste-LKW-LIS.pdf“ im Downloadbereich.
Weitere Anforderungen mit Einfluss auf die Förderung:
- Standorte mit AFIR-Bezug (z. B. entlang des TEN-V-Netzes) werden im Auswahlverfahren besonders berücksichtigt.
- Die Umsetzung eines Durchleitungsmodells (NZR-EMob) kann im Auswahlverfahren zusätzlich positiv bewertet werden.
Maßgeblich ist die technisch installierte bzw. in Betrieb genommene Nennladeleistung der Ladepunkte (mindestens 100 kW (DC) Ladeleistung pro Ladepunkt). Diese ergibt sich aus der technischen Auslegung der Ladeinfrastruktur und ist unabhängig davon, ob die Leistung im Betrieb durch Lastmanagement oder Netzrestriktionen zeitweise reduziert wird. Bei Systemen mit geteilter Leistung (z. B. Power Units mit mehreren Ladepunkten) ist entscheidend, dass die Ladepunkte technisch für die jeweilige Nennladeleistung ausgelegt sind.
Ja. Der Einsatz von Last- und Lademanagement ist zulässig, sofern die Ladepunkte technisch für die geforderte Nennladeleistung ausgelegt sind, auch wenn die tatsächliche Ladeleistung im Betrieb zeitweise reduziert wird, und die Ladeeinrichtung in ein übergeordnetes Energiemanagementsystem integrierbar sowie steuerbar (z. B. nach § 14a EnWG) ist.
Der Netzanschluss muss so ausgelegt sein, dass die geplante Ladeleistung grundsätzlich bereitgestellt werden kann. Dabei kann auch der Einsatz von Last- und Energiemanagement berücksichtigt werden. Die Einhaltung der geltenden technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie der Anforderungen des jeweiligen Netzbetreibers ist sicherzustellen.
Ein Batteriespeicher ist förderfähig, wenn er technisch für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er dazu beiträgt, die erforderliche Ladeleistung bereitzustellen oder Netzengpässe zu vermeiden. Der Batteriespeicher muss dabei nicht ausschließlich zur Nutzung der Ladeinfrastruktur dienen. Die konkrete Ausgestaltung und Nutzung sind im Einzelfall durch die Antragstellenden zu prüfen.
Ja. Eine Kombination aus Netzanschluss, Batteriespeicher und eigener Stromerzeugung (z. B. Photovoltaik) ist zulässig. Voraussetzung ist, dass die Ladeinfrastruktur insgesamt die beantragte Ladeleistung bereitstellen kann und die technischen Anforderungen erfüllt sind. Förderfähig sind Netzanschluss (Baukostenzuschuss) und Batteriespeicher. Eigene Stromerzeuger (z.B. PV-Anlagen) sind kein Bestandteil der Förderung.
Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen. Der Nachweis kann in der Regel über entsprechende Stromlieferverträge oder Herkunftsnachweise erfolgen. Im Rahmen der Antragstellung bestätigt der Antragsteller dies durch eine entsprechende Selbsterklärung im easy-Online-Portal.
Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass der für den Betrieb der Ladeinfrastruktur eingesetzte Strom bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen (d. h. der Strom muss nicht physisch direkt aus einer bestimmten erneuerbaren Energieanlage vor Ort stammen) bezogen wird. Dies kann beispielsweise durch geeignete Stromlieferverträge erfolgen.
Zur konkreten Ausgestaltung gilt:
- Der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (z. B. aus Wind-, Solar- oder Biogasanlagen) ist grundsätzlich zulässig.
- Energieerzeugungsanlagen selbst (z. B. PV-Anlagen) werden nicht gefördert.
- Auch bilanzielle Modelle (z. B. über Stromlieferverträge oder Power Purchase Agreements/PPA) können geeignet sein, sofern die Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt werden.
- Herkunftsnachweise können im Rahmen solcher Modelle eine Rolle spielen.
Maßgeblich ist, dass die Nutzung erneuerbarer Energien insgesamt nachvollziehbar sichergestellt wird. Die konkrete Ausgestaltung wird im Einzelfall im Rahmen des Antrags- und Prüfverfahrens bewertet.
Eine Ladeinfrastruktureinheit gilt als fabrikneu, wenn sie neu hergestellt und noch nicht benutzt wurde. Sie darf weder gebraucht noch generalüberholt sein. Gefördert werden ausschließlich neue Komponenten. Bereits verwendete, aufgearbeitete oder aus anderen Projekten übernommene Anlagen sind nicht förderfähig.
Nicht gefördert werden:
- nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
- AC-Ladeinfrastruktur
- Wasserstoff-/H₂-Infrastruktur
- gebrauchte Anlagen oder Prototypen
Auch nicht förderfähig sind:
- Betriebskosten
- Planungs- und Genehmigungskosten
- Eigenleistungen (z. B. eigenes Personal)
- Grundstückserwerb oder Pacht
- eigene Stromerzeuger, wie z.B. PV-Anlagen
IV. Förderung & Finanzierung
Die Förderintensität gibt an, wie viel Förderung pro installierter Ladeleistung (in Euro pro kW) beantragt wird. Im Aufruf C wird die Förderintensität vom Antragsteller selbst festgelegt und kann bis zu 500 Euro pro kW betragen. Die Wahl der Förderintensität ist eine zentrale Entscheidung im Antrag, da sie sowohl die Höhe der möglichen Förderung als auch die Erfolgschancen im Wettbewerb beeinflusst:
- Eine höhere Förderintensität führt zu einem höheren maximalen Zuwendungsbetrag, verringert jedoch die Chancen im Auswahlverfahren.
- Eine niedrigere Förderintensität reduziert die beantragte Förderung, erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, im Wettbewerb berücksichtigt zu werden.
Hintergrund ist, dass die Förderung im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens vergeben wird und die verfügbaren Mittel möglichst effizient eingesetzt werden sollen. Gleichzeitig dient die Förderung dazu, Vorhaben zu ermöglichen oder wirtschaftliche Risiken zu reduzieren, die ohne Förderung nicht oder nur schwer umgesetzt werden könnten.
Wichtig: Ziel ist nicht, die maximale Förderhöhe auszuschöpfen, sondern realistisch einzuschätzen, welche Förderung für die Umsetzung des Vorhabens tatsächlich erforderlich ist. Eine zu hoch gewählte Förderintensität kann die Erfolgschancen im Wettbewerb deutlich verringern.
Der maximale Zuwendungsbetrag wird auf Basis der sogenannten Förderintensität berechnet. Die Förderintensität gibt an, wie viel Zuwendung pro installierter Ladeleistung beantragt wird.
Im Aufruf C wird die Förderintensität vom Antragsteller selbst festgelegt. Dabei gilt:
Die Förderintensität darf bis zu 500 Euro pro kW Ladeleistung betragen.
Der maximale Zuwendungsbetrag ergibt sich, indem die geplante Gesamtladeleistung mit der gewählten Förderintensität multipliziert wird:
maximaler Zuwendungsbetrag = Förderintensität × geplante Gesamtladeleistung
Beispiel: Geplante Gesamtladeleistung: 2.000 kW → Gewählte Förderintensität: 420 €/kW → 2.000 kW × 420 €/kW = 840.000 €
Dieser Betrag wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und stellt die maximal mögliche Zuwendung für das Vorhaben dar.
Wichtig: Der maximale Zuwendungsbetrag ist eine Obergrenze. Die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) kann niedriger sein, insbesondere wenn:
- mit Abschluss des Vorhabens weniger Ladeleistung errichtet und in Betrieb genommen wurde als geplant
- die nachgewiesenen und anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer sind, denn die Zuwendung, darf die förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Das bedeutet: Für jede installierte Ladeleistung wird der im Zuwendungsbescheid festgelegte Betrag pro kW (Förderintensität) zugrunde gelegt.
Wie wird die Zuwendung ausgezahlt?
Nach Projektabschluss wird die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) auf Basis der in Betrieb genommenen Ladeleistung berechnet:
Zuwendung = Förderintensität × in Betrieb genommene Ladeleistung
Die Zuwendung ist dabei begrenzt durch:
- den maximalen Zuwendungsbetrag
- die nachgewiesenen und anerkannten förderfähigen Ausgaben
Beispiel:
Für ein Vorhaben wurden 2.000 kW Ladeleistung mit einer Förderintensität von 420 €/kW beantragt und bewilligt. Daraus ergibt sich ein maximaler Zuwendungsbetrag von 840.000 €. Im weiteren Projektverlauf können unterschiedliche Umsetzungs- und Kostensituationen eintreten:
Fall 1:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 2.000 kW
tatsächliche Ausgaben: 900.000 €
→ Die berechnete Zuwendung beträgt 840.000 € und entspricht dem maximalen Zuwendungsbetrag (2.000 kW x 420 €/kW). Da die Ausgaben darüber liegen, erfolgt keine weitere Begrenzung.
Fall 2:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 2.000 kW
tatsächliche Ausgaben: 800.000 €
→ Die berechnete Zuwendung beträgt 800.000 €, da die tatsächlichen Ausgaben geringer als der maximale Zuwendungsbetrag (2.000 kW x 420 €/kW) sind.
Fall 3:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 1.500 kW
tatsächliche Ausgaben: 650.000 €
→ Zuwendung: 630.000 €. Die tatsächlich in Betrieb genommene Ladeleistung ist geringer als ursprünglich geplant. Die Zuwendung berechnet sich daher auf Basis der realisierten Ladeleistung (1.500 kW × 420 €/kW = 630.000 €). Da die Ausgaben darüber liegen, erfolgt keine weitere Begrenzung.
Die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung ergibt sich aus der realisierten Ladeleistung, die in Betrieb genommen wurde, und der festgelegten Förderintensität, wird jedoch durch den maximalen Zuwendungsbetrag und die nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben begrenzt.
Die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung kann sich reduzieren, wenn das Vorhaben nicht wie geplant umgesetzt wird.
Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:
- Geringere Ladeleistung:
Wird weniger Ladeleistung umgesetzt als beantragt, reduziert sich die Zuwendung entsprechend der tatsächlich in Betrieb genommenen Leistung. - Geringere Ausgaben:
Sind die nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben geringer als die berechnete Zuwendung, wird die Förderung auf die tatsächlichen Ausgaben begrenzt. - Abweichungen bei AFIR-Standorten:
Sofern im Antrag Ladeinfrastruktur an AFIR-relevanten Standorten vorgesehen ist, ist diese Planung verbindlich für die Bemessung der Zuwendung.
Wird die im Antrag angegebene und im Zuwendungsbescheid festgelegte Nennladeleistung an AFIR-Standorten nicht im vorgesehenen Umfang umgesetzt, reduziert sich der Festbetrag entsprechend dem Grad der Abweichung. Grundlage ist das Verhältnis der tatsächlich errichteten Ladeleistung an AFIR-Standorten zur im Zuwendungsbescheid festgelegten Nennladeleistung (siehe Ziffer 5.3 des Förderaufrufs).
V. Antragstellung, Auswahl & Ablauf
Die Gewährung der Förderung erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens. Alle fristgerecht und vollständig eingereichten Anträge werden nach Ablauf der Antragsfrist miteinander verglichen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel priorisiert. Die Bewertung erfolgt anhand mehrerer Kriterien, deren Gewichtung im Förderaufruf (siehe Ziffer 7) festgelegt ist:
Förderintensität (Euro pro kW Ladeleistung) – 70 % Gewichtung
Dieses Kriterium ist maßgeblich für die Rangfolge. Anträge mit geringerer Förderintensität werden besser bewertet.
AFIR-Standorte – 20 % Gewichtung
Vorhaben mit Ladeinfrastruktur an Standorten entlang des TEN-V-Netzes werden zusätzlich berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt anteilig auf Basis der geplanten Ladeleistung an AFIR-relevanten Standorten.
Durchleitungsmodell – 10 % Gewichtung
Vorhaben, die ein Durchleitungsmodell vorsehen, erhalten zusätzliche Bewertungspunkte.
Die einzelnen Kriterien fließen in die Gesamtbewertung ein. Bei gleicher Gesamtbewertung wird die Rangfolge anhand der geplanten Gesamtladeleistung bestimmt. Vorhaben mit höherer Ladeleistung werden dabei bevorzugt berücksichtigt. Bei weiterhin gleicher Bewertung entscheidet der Zeitpunkt der Antragseinreichung, wobei früher eingereichte Anträge besser bewertet werden.
Im Aufruf C wird die Förderintensität vom Antragsteller selbst festgelegt und darf die Obergrenze von 500 Euro pro kW nicht überschreiten. Die Wahl der Förderintensität ist eine zentrale Entscheidung im Antrag, da sie sowohl die Höhe der möglichen Förderung als auch die Erfolgschancen im Wettbewerb bzw. bei der Priorisierung der Anträge beeinflusst.
Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid bekannt gegeben und beträgt 30 Monate. Nur Ausgaben innerhalb dieses Zeitraums sind förderfähig.
Wichtiger Hinweis: Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Auftragsvergabe bzw. verbindliche Beauftragung (z. B. Zuschlag oder Vertragsabschluss) von Lieferungen oder Leistungen. Dies ist vor Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht zulässig und führt zum Ausschluss der Förderung. Ausgenommen sind unverbindliche Planungen oder Angebote (ohne Beauftragung).
Besonderheit Netzanschluss:
- Bereits vor Antragstellung muss ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber gestellt werden oder es ist im Antrag zu erklären, dass ein bestehender Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist.
- Eine Rückmeldung oder Bestätigung des Netzbetreibers ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, dass das Netzanschlussbegehren gestellt wurde; es ist daher nicht erforderlich, die Rückmeldung des Netzbetreibers vor Antragstellung abzuwarten.
- Die Beauftragung des für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlichen Netzanschlusses nach Antragstellung und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist nicht förderschädlich. In diesem Fall ist die Auftragsvergabe dem Projektträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die dadurch entstehenden Ausgaben als förderfähig anerkannt werden.
VI. Umsetzung & Projektverlauf
Der Beginn der Errichtung liegt vor, wenn konkrete Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet wurden, die über die reine Planung hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
- die verbindliche Bestellung von Ladeinfrastruktur,
- der Beginn von Bau- oder Tiefbaumaßnahmen oder
- die Beauftragung des Netzanschlusses.
Nicht ausreichend sind dagegen:
- reine Planungsleistungen,
- Einholen von Angeboten oder
- interne Projektvorbereitungen.
Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Auftragsvergabe bzw. verbindliche Beauftragung (z. B. Zuschlag oder Vertragsabschluss) von Lieferungen oder Leistungen. Dies ist vor Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht zulässig und führt zum Ausschluss der Förderung.
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Antragsteller nachweisen kann, dass mit der Errichtung der Ladeinfrastruktur innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums begonnen wurde. Eine Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wenn Verzögerungen nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Verzögerungen gelten als nicht vom Antragsteller zu vertreten, wenn sie außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Dazu zählen insbesondere:
- Verzögerungen durch den Netzbetreiber (z. B. bei Anschluss oder Ausbau),
- behördliche Genehmigungsverfahren oder
- Lieferverzögerungen, die der Antragsteller nicht beeinflussen kann.
Nicht darunter fallen in der Regel:
- interne Planungsfehler,
- verspätete Beauftragungen oder
- unzureichende Projektvorbereitung.
Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
Es wird empfohlen, das Netzanschlussbegehren frühzeitig beim zuständigen Netzbetreiber zu stellen und den Kontakt aktiv zu suchen. Sollte der Netzbetreiber nicht oder nur verzögert reagieren, kann im Einzelfall die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle eingebunden werden. Unabhängig davon können technische Maßnahmen wie Lastmanagement, Batteriespeicher oder eigene Stromerzeugung dazu beitragen, die Abhängigkeit vom Netzanschluss zu reduzieren oder Übergangslösungen zu ermöglichen.