Aufruf C: Öffentliche Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge
Aufruf C: Öffentliche Ladeinfrastruktur
Mit dem vorliegenden Förderaufruf unterstützt das BMV die Errichtung öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für e-Lkw. Die Ladeinfrastruktur soll uneingeschränkt für alle Nutzer zugänglich sein und insbesondere an verkehrlich relevanten Standorten wie Rastanlagen, Lade-Hubs oder Umschlagpunkten errichtet werden.
Ziel ist es, den Aufbau einer flächendeckenden und leistungsfähigen Ladeinfrastruktur für den schweren Güterverkehr zu unterstützen.
Die Gewährung der Förderung erfolgt im Wettbewerb, wobei die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben ein maßgebliches Auswahlkriterium ist.
Antragseinreichung ab sofort möglich
12.06.2026:
Sie finden das Antragsformular für diesen Aufruf im easy-Online Portal unter folgenden Bezeichnungen:
- Ministerium: BMV - Bundesministerium für Verkehr
- Fördermaßnahme: Projektförderung klimafreundliche Nfz
- Förderbereich: öffentliche Ladeinfrastruktur e-Lkw (Wettbewerb)
Der Antrag auf Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) ist online auszufüllen. Alle Dokumente, die als Anlage zum easy-Online-Antrag beigefügt werden müssen, sind dort als PDF-Datei hochzuladen. Dies erfolgt im letzten Schritt "Endfassung einreichen".
Die Liste der notwendigen Dokumente ist Anlage 1 - Checkliste zu entnehmen und ebenfalls mit dem Antrag als PDF hochzuladen.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen zur Unterstützung bei der Antragstellung in easy-Online eine ausführliche Ausfüllhilfe zur Antragseinreichung bereit.
Bekanntmachung
(Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für e-Lkw)
Förderung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge (05/2026) –
Einreichung ab 26.05.2026
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind im Rahmen dieses Aufrufs juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Dazu zählen unter anderem:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inkl. Freiberufler etc.;
- Verbände (z.B. Industrie- und Kirchenverbände), Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, wie Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Institutionen.
Es gilt:
- Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (sonstige Zuwendungsempfänger), in Deutschland verlangt.
Was wird gefördert?
Die Anschaffung und Errichtung von ausschließlich öffentlich zugänglicher fabrikneuer Ladeinfrastruktur auf Flächen innerhalb Deutschlands werden gefördert.
Darüber hinaus können gefördert werden - sofern diese Gegenstände zum Betrieb der geförderten Ladeinfrastruktur technisch notwendig sind:
- der erforderliche Netzanschluss und Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme und
- Batteriespeicher zur Zwischenspeicherung elektrischer Energie.
Es gilt unter anderem:
- Vor Antragstellung ist ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber zu stellen (keine Vergabe eines Auftrages zum Netzanschluss) oder eine Zusicherung muss erklärt werden, dass der vorhandene Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist für den Betrieb der zu errichtenden Ladeinfrastruktur.
- Die Ladeinfrastruktur muss jederzeit durch die Allgemeinheit nutzbar sein.
- Die Nennladeleistung je Ladepunkt muss 100 kW oder mehr betragen.
- Je Standort muss mindestens eine Nennladeleistung von 1.500 kW errichtet werden, die auf mehrere Ladepunkte aufgeteilt werden kann. Mindestens ein Ladepunkt davon muss eine Ladeleistung von 350 kW oder mehr aufweisen.
- Die Ladeinfrastruktur muss für e-LKW der EG-Fahrzeugklasse N2 und N3 geeignet sein inkl. Zufahrts- und Rangiermöglichkeiten.
- Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt und wird auf Basis der beantragten Ladeleistung bemessen. Maßgeblich ist dabei die sogenannte Förderintensität, definiert als Zuwendungsbetrag pro installierter Gesamtladeleistung (in Euro pro kW).
Im Antrag geben die Antragsteller sowohl die geplante Gesamtladeleistung (in kW) als auch eine selbst gewählte Förderintensität (in Euro pro kW) an. Die Förderintensität darf die Obergrenze von 500 Euro (netto) pro kW nicht überschreiten. Antragsteller können auch geringere Förderintensitäten als die oben genannte Obergrenze beantragen, um in der Priorisierung und Auswahl der Anträge einen Vorteil zu haben.
Die Zuwendung ist pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt (verbundene Unternehmen zusammen max. 30 Millionen Euro). Für die Gesamtinvestition werden Eigen- und/oder Drittmittel des Zuwendungsempfängers vorausgesetzt.
Priorisierung und Auswahl der Anträge
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Basis eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens. Alle förderfähigen Anträge werden nach Ablauf des Stichtags hinsichtlich ihrer angegebenen Förderintensität bewertet und priorisiert.
Die Bewertung erfolgt anhand der nachfolgend aufgeführten Kriterien: Förderintensität; Lage der geplanten Ladeinfrastruktur in AFIR-relevanten Standorten und zur Verfügung stellen des so genannten Durchleitungsmodells (siehe Ziffer "7 Priorisierung eingegangener Anträge" dieses Aufrufs).
Weiterhin:
- Informationen zur Antragstellung und zum Förderverfahren finden Sie in den FAQ.
- Darüber hinaus können Sie über die Hotline eine Beratung bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Projektträgers Jülich (PtJ) in Anspruch nehmen.
Kontakt
Förderaufruf C: Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
fand am 03.06.2026 statt.
Die Präsentationsfolien geben eine Überblick über die Inhalte des Seminars.