FAQ – Häufig gestellte Fragen und Antworten
Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur für Unternehmen
Antragsberechtigt sind:
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind
Dazu zählen insbesondere:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Kommunen, Zweckverbände und öffentliche Einrichtungen
- Vereine, Verbände, Genossenschaften und Stiftungen
- Gebietskörperschaften und Kommunen für ihre Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- Freiberufler, wie beispielsweise Kaufleute
Nicht antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen ohne wirtschaftliche Tätigkeit
Dieser Aufruf richtet sich an Vorhaben zum Aufbau von nicht-öffentlich zugänglicher und gewerblich genutzter Ladeinfrastruktur für e-Lkw.
Typischerweise richtet sich der Aufruf an Vorhaben:
- auf betrieblich selbst genutzten Flächen, z. B. Betriebshöfen oder Depots oder vergleichbaren Standorten, die nicht öffentlich zugänglich sind, sodass die Ladeinfrastruktur nicht für die Allgemeinheit zugänglich ist
- zum Laden eigener schwerer Nutzfahrzeuge und ggf. von schweren Nutzfahrzeugen einer eingeschränkten bestimmte Gruppe von Dritten (z. B. feste Transportpartner oder beauftragte Unternehmen), siehe FAQ Nr. 4) im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens, bei dem die Förderintensität (in €/kW) frei gewählt werden kann (bis maximal 500 €/kW) und eine geringere Förderintensität die Förderchancen erhöht
- größere Vorhaben mit einer Fördersumme von bis zu 5 Mio. Euro.
„Nicht-öffentlich zugänglich“ bedeutet, dass die Ladeinfrastruktur nicht für die Allgemeinheit zugänglich ist, und nur von einer bestimmten Gruppe genutzt werden darf.
Konkret heißt das:
- die Ladeinfrastruktur ist nicht frei für alle zugänglich
- eine Nutzung durch die Allgemeinheit ist ausgeschlossen
- der Zugang ist auf einen für den Betreiber bestimmbaren Nutzerkreis beschränkt; dieser Nutzkreis wird vom Besitzer ermächtigt, das Gelände, auf dem sich die Ladeinfrastruktur befindet, zu betreten bzw. zu befahren.
Das bedeutet auch:
- Der Betreiber entscheidet im Vorfeld, wer die Ladeinfrastruktur nutzen darf.
- Die Gruppe von Dritten ist klar definiert. (siehe FAQ 4)
Typische Beispiele für eine nicht-öffentliche Nutzung sind:
- eigene Fahrzeuge des Unternehmens
- feste Transportpartner oder Logistikdienstleister
- beauftragte Unternehmen
Wichtig: Auch wenn sich die Ladeinfrastruktur auf einem privaten Grundstück befindet, kann sie als öffentlich gelten, wenn sie faktisch von allen genutzt werden kann.
Eine begrenzte bzw. bestimmte Gruppe von Dritten entspricht einem eingeschränkten Nutzerkreis. Das bedeutet, dass die Nutzung der Ladeinfrastruktur nur für eine klar festgelegte Gruppe möglich ist, z. B.:
- eigene Fahrzeuge
- feste Transportpartner
- beauftragte Unternehmen oder Lieferanten
Wichtig: Der Nutzerkreis muss eindeutig festgelegt sowie für den Betreiber nachvollziehbar und namentlich bestimmbar sein. Die Gruppe besteht aus identifizierbaren Personen, die vom Besitzer des Grundstücks (Eigentümer, Mieter oder Pächter), auf dem sich der Ladepunkt befindet, ausdrücklich berechtigt wurden, das Grundstück zur Nutzung der Ladeinfrastruktur zu befahren. Die Mitglieder der Gruppe müssen zu diesem Zweck eindeutig identifizierbar sein. Die Gruppe darf nicht offen oder beliebig sein, sondern muss konkret abgegrenzt werden.
Die Nutzung durch Dritte ist zulässig, sofern sie auf eine begrenzte bzw. bestimmte Gruppe von Dritten beschränkt bleibt (siehe Frage 4).
Dabei gilt:
- der Nutzerkreis ist klar festgelegt und bestimmbar
- die Nutzung erfolgt ausschließlich innerhalb dieses Nutzerkreises
- das Laden muss für diese Gruppe diskriminierungsfrei möglich sein, d. h., dass innerhalb der Gruppe Dritter niemand gegenüber den anderen hinsichtlich der Nutzung bevorzugt werden darf, z. B. in Bezug auf Zugangszeiten und Abrechnungspreise
- die Abrechnung erfolgt zu Marktpreisen
Wichtig: Sobald schon bei Antragstellung bekannt ist, dass die Ladeinfrastruktur nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist und faktisch von einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern verwendet werden kann bzw. jeder Mitglied des Nutzerkreises werden kann, gilt sie als öffentlich zugänglich und ist im Rahmen dieses Aufrufs nicht förderfähig. Auch auf privatem Gelände kann Ladeinfrastruktur als öffentlich zugänglich gelten, wenn der Zugang nicht wirksam eingeschränkt ist.
Die Ladeinfrastruktur muss für batterieelektrische Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 geeignet sein, die zum Transport von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge die Ladeinfrastruktur erreichen, anfahren, laden und wieder verlassen können. Dafür sind entsprechend geeignete Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten mindestens für N2-Fahrzeuge vorzusehen.
Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung von fabrikneuer, nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur (DC) auf betrieblich selbst genutzten Flächen in Deutschland. Dazu gehören auch der erforderliche Netzanschluss und die elektrische Infrastruktur sowie Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme. Batteriespeicher sind förderfähig, sofern sie technisch für den Betrieb erforderlich sind.
Technische Anforderungen an die Ladeinfrastruktur:
- Die Nennladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 kW betragen, wobei die Ladepunkte technisch so ausgelegt sein müssen, dass diese Leistung bereitgestellt werden kann und die relevanten Spannungsbereiche für CCS- und MCS-Ladesysteme abgedeckt sind.
- Das Laden muss mit Gleichstrom (DC) nach dem CCS- oder MCS-Standard erfolgen, wobei CCS (Combined Charging System) und MCS (Megawatt Charging System) standardisierte Schnellladesysteme für Nutzfahrzeuge darstellen und die jeweils geltenden technischen Normen (z. B. DIN EN IEC 61851-1) einzuhalten sind.
- Das Laden erfolgt im Lademodus 4, also als Schnellladen mit Gleichstrom über eine externe Ladeeinrichtung.
- Der Einsatz von Last- und Lademanagement ist zulässig, sofern die Ladepunkte technisch für die geforderte Nennladeleistung ausgelegt sind, auch wenn die tatsächliche Ladeleistung im Betrieb zeitweise reduziert wird, und die Ladeeinrichtung in ein Energiemanagementsystem integrierbar sowie steuerbar ist.
- Die Ladeinfrastruktur muss für Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 geeignet sein, einschließlich geeigneter Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten (hier mindestens für N2).
- Es bestehen keine standortbezogenen Mindestanforderungen an die Gesamtladeleistung.
- Die Ladeeinrichtung muss über standardisierte Kommunikationsschnittstellen verfügen und an ein IT-Backend angebunden sowie fernsteuerbar sein (z. B. OCPP).
- Die Ladeeinrichtung muss die Integration in übergeordnete Energiesysteme ermöglichen und über geeignete, sichere Kommunikationsschnittstellen verfügen (z. B. zur netzdienlichen Steuerung).
- Die Einhaltung der geltenden technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie der Anforderungen des Netzbetreibers ist sicherzustellen.
- Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.
Weitere Hinweise zu den Anforderungen an die Ladeinfrastruktur sowie Hinweise zu Herstellern finden Sie im Dokument „Herstellerliste.pdf“ im Downloadbereich.
Nicht förderfähig sind insbesondere:
- öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
- AC-Ladeinfrastruktur
- Wasserstoff-/H₂-Infrastruktur
- gebrauchte Anlagen oder Prototypen
- Betriebskosten
- Planungs- und Genehmigungskosten
- Eigenleistungen (z. B. eigenes Personal)
Ein „Marktpreis“ (oder „marktüblicher Preis“) ist der Preis, der für eine vergleichbare Leistung unter normalen Wettbewerbsbedingungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Dabei orientiert sich der Marktpreis nicht an einem einzelnen Angebot, sondern an der üblichen Preisspanne am Markt. Maßgeblich sind insbesondere:
- vergleichbare Angebote (z. B. in Bezug auf Leistung, Ausstattung und Qualität)
- mehrere Anbieter und ein ausreichender Wettbewerb
- die aktuelle Marktsituation (z. B. Nachfrage oder Verfügbarkeit)
- mögliche regionale Preisunterschiede
Ein einzelnes Angebot reicht in der Regel nicht aus, um einen Marktpreis zu belegen. Entscheidend ist, dass die angesetzten Kosten insgesamt als marktüblich (übliche Preisspanne am Markt) nachvollziehbar sind.
Eine Ladeinfrastruktureinheit gilt als fabrikneu, wenn sie neu hergestellt und noch nicht benutzt wurde. Sie darf weder gebraucht noch generalüberholt sein. Gefördert werden ausschließlich neue Komponenten. Bereits verwendete, aufgearbeitete oder aus anderen Projekten übernommene Anlagen sind nicht förderfähig.
Die Auswahl zur Förderung erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens. Alle fristgerecht und vollständig eingereichten Anträge werden nach Ablauf der Antragsfrist miteinander verglichen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel priorisiert.
Zentrales Bewertungskriterium ist die Förderintensität, gemessen in Euro pro kW Ladeleistung. Sie ergibt sich aus dem beantragten Zuwendungsbetrag im Verhältnis zur geplanten Gesamtladeleistung.
Es gilt:
- Antragsteller legen im Antrag fest, wie hoch die Förderintensität (in €/kW) ist
- Anträge mit geringerer Förderintensität werden besser bewertet
Auf dieser Grundlage wird eine Rangliste gebildet.
Bei gleicher Förderintensität gilt:
- Vorhaben mit höherer Gesamtladeleistung werden bevorzugt
- bei gleicher Leistung entscheidet der Zeitpunkt der Antragseinreichung: je eher ein Antrag eingereicht wurde, desto besser steht er in der Rangliste.
Beispiel
Im folgenden Beispiel wird gezeigt, wie sich die Förderintensität auf die Bewertung im Wettbewerb auswirkt. Zwei Unternehmen stellen jeweils einen Antrag mit identischer Ladeleistung:
Vorhaben 1:
Gesamtladeleistung: 1.000 kW
beantragter Zuwendungsbetrag: 400.000 €
→ Förderintensität: 400 €/kW
Vorhaben 2:
Gesamtladeleistung: 1.000 kW
beantragter Zuwendungsbetrag: 300.000 €
→ Förderintensität: 300 €/kW
Ergebnis: Vorhaben 2 wird besser bewertet, da die beantragte Förderintensität geringer ist.
Der maximale Zuwendungsbetrag wird auf Basis der sogenannten Förderintensität berechnet. Die Förderintensität gibt an, wie viel Förderung pro installierter Ladeleistung gewährt wird.
Im Aufruf B wird die Förderintensität vom Antragsteller selbst festgelegt. Dabei gilt:
Die Förderintensität darf bis zu 500 Euro pro kW Ladeleistung betragen.
Der maximale Zuwendungsbetrag ergibt sich, indem die geplante Gesamtladeleistung mit der gewählten Förderintensität multipliziert wird:
maximaler Zuwendungsbetrag = Förderintensität × geplante Gesamtladeleistung
Beispiel: Geplante Gesamtladeleistung: 600 kW → Gewählte Förderintensität: 300 €/kW
→ 300 €/kW × 600 kW = 180.000 €
Dieser Betrag wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und stellt die maximal mögliche Zuwendung für das Vorhaben dar.
Wichtig: Der maximale Zuwendungsbetrag ist eine Obergrenze. Die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) kann niedriger sein, insbesondere wenn:
- mit Abschluss des Vorhabens weniger Ladeleistung errichtet und in Betrieb genommen wurde als geplant
- die nachgewiesenen und anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer sind, denn die Zuwendung, darf die förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Zusätzlich wichtig zu wissen: Eine geringere Förderintensität erhöht die Chancen im wettbewerblichen Auswahlverfahren und wird höher priorisiert zu werden.
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Das bedeutet: Für jede installierte Ladeleistung wird der im Zuwendungsbescheid festgelegte Betrag pro kW (Förderintensität) zugrunde gelegt.
Wie wird die Zuwendung ausgezahlt?
Nach Projektabschluss wird die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) auf Basis der in Betrieb genommenen Ladeleistung berechnet:
Zuwendung = Förderintensität × in Betrieb genommene Ladeleistung
Die Zuwendung ist dabei begrenzt durch:
- den maximalen Zuwendungsbetrag
- die nachgewiesenen und anerkannten förderfähigen Ausgaben
Beispiel:
Für das Vorhaben wurde eine Gesamtladeleistung von 250 kW beantragt und bewilligt. Bei einer gewählten Förderintensität von 280 €/kW ergibt sich ein maximaler Zuwendungsbetrag von 70.000 €. Im weiteren Projektverlauf können unterschiedliche Umsetzungs- und Kostensituationen eintreten. Nachfolgend werden drei typische Fälle dargestellt:
Fall 1:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 100.000 €
→ Zuwendung: 70.000 €, dadie tatsächlichen Ausgaben größer als der max. Zuwendungsbetrag (250 kW x 280 €/kW) sind.
Fall 2:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 63.000 €
→ Zuwendung: 63.000 €, da die tatsächlichen Ausgaben geringer als der maximale Zuwendungsbetrag (250 kW x 280 €/kW) sind.
Fall 3:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 150 kW
tatsächliche Ausgaben: 66.000 €
→ Zuwendung: 42.000 €.Die tatsächlich in Betrieb genommene Ladeleistung ist geringer als ursprünglich geplant. Die Zuwendung berechnet sich daher auf Basis der realisierten Ladeleistung (150 kW x 280 €/kW = 42.000 €). Da die nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben diesen Betrag überschreiten, erfolgt keine weitere Begrenzung.
Die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung ergibt sich aus der realisierten Ladeleistung, die in Betrieb genommen wurde, und der festgelegten Förderintensität, wird jedoch durch den maximalen Zuwendungsbetrag und die nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben begrenzt.
Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden.
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Bescheids und beträgt 24 Monate. Nur Ausgaben innerhalb dieses Zeitraums sind förderfähig.
Wichtiger Hinweis: Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Auftragsvergabe bzw. verbindliche Beauftragung (z. B. Zuschlag oder Vertragsabschluss) von Lieferungen oder Leistungen. Dies ist vor Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht zulässig und führt zum Ausschluss der Förderung. Ausgenommen sind unverbindliche Planungen oder Angebote (ohne Beauftragung).
Besonderheit Netzanschluss:
- Bereits vor Antragstellung muss ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber gestellt werden oder es ist zu erklären, dass ein bestehender Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist.
- Das Netzanschlussbegehren stellt keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar.
- Die Beauftragung des für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlichen Netzanschlusses nach Antragstellung und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist nicht förderschädlich. In diesem Fall ist die Auftragsvergabe dem Projektträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die dadurch entstehenden Ausgaben als förderfähig anerkannt werden.
Kontakt
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