Aufruf B: Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge
Aufruf B: Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur – für Unternehmen
Mit dem vorliegenden Förderaufruf unterstützt das BMV die Errichtung nicht-öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für e-Lkw, insbesondere für größere Vorhaben auf Betriebshöfen, in Depots und an vergleichbaren Standorten im Güterverkehr.
Die Ladeinfrastruktur ist für die Nutzung im eigenen Betrieb sowie durch einen eingeschränkten Nutzerkreis (z. B. Transportpartner oder beauftragte Unternehmen) vorgesehen.
Die Gewährung der Förderung erfolgt im Wettbewerb, wobei die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben das maßgebliche Auswahlkriterium ist.
Antragseinreichung ab sofort möglich
12.06.2026:
Sie finden das Antragsformular für diesen Aufruf im easy-Online Portal unter folgenden Bezeichnungen:
- Ministerium: BMV - Bundesministerium für Verkehr
- Fördermaßnahme: Projektförderung klimafreundliche Nfz
- Förderbereich: nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur e-Lkw (Wettbewerb)
Der Antrag auf Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) ist online auszufüllen. Alle Dokumente, die als Anlage zum easy-Online-Antrag beigefügt werden müssen, sind dort als PDF-Datei hochzuladen. Dies erfolgt im letzten Schritt "Endfassung einreichen".
Die Liste der notwendigen Dokumente ist Anlage 1 - Checkliste zu entnehmen und ebenfalls mit dem Antrag als PDF hochzuladen.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen zur Unterstützung bei der Antragstellung in easy-Online eine ausführliche Ausfüllhilfe zur Antragseinreichung bereit.
Bekanntmachung
(Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für e-Lkw)
Förderung von nicht-öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge (05/2026) –
Einreichung ab 26.05.2026
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Dazu zählen unter anderem:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft inkl. Freiberufler etc.;
- Verbände (z.B. Industrie- und Kirchenverbände), Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, wie Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Institutionen;
- Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Landesbehörden, kommunale und Landesunternehmen, Hochschulen, sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in kommunaler Trägerschaft stehen;
Es gilt:
- Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
- Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (sonstige Zuwendungsempfänger), in Deutschland verlangt.
Was wird gefördert?
Die Anschaffung und Errichtung von nicht-öffentlich zugänglicher fabrikneuer Ladeinfrastruktur auf betrieblich selbst genutzten Flächen innerhalb Deutschlands werden gefördert.
Darüber hinaus können gefördert werden - sofern diese Gegenstände zum Betrieb der geförderten Ladeinfrastruktur technisch notwendig sind:
- der erforderliche Netzanschluss und Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme und
- Batteriespeicher zur Zwischenspeicherung elektrischer Energie.
Es gilt unter anderem:
- Vor Antragstellung ist ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber zu stellen (keine Vergabe eines Auftrages zum Netzanschluss) oder eine Zusicherung muss erklärt werden, dass der vorhandene Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist für den Betrieb der zu errichtenden Ladeinfrastruktur.
- Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich vom Zuwendungsempfänger selbst sowie von einer begrenzten Gruppe Dritter genutzt werden, die dem Zuwendungsempfänger namentlich bekannt bzw. von ihm namentlich bestimmbar ist.
- Die Nennladeleistung je Ladepunkt muss 50 kW (DC) oder mehr betragen.
- Die Ladeinfrastruktur muss für e-LKW der EG-Fahrzeugklasse N2 und N3 geeignet sein. Geeignete Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten sind mindestens für N2-Fahrzeuge vorzusehen.
- Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt und wird auf Basis der beantragten Ladeleistung bemessen. Maßgeblich ist dabei die sogenannte Förderintensität, definiert als Zuwendungsbetrag pro installierter Gesamtladeleistung (in Euro pro kW).
Im Antrag geben die Antragsteller sowohl die geplante Gesamtladeleistung (in kW) als auch eine selbst gewählte Förderintensität (in Euro pro kW) an. Die Förderintensität darf die Obergrenze von 500 Euro (netto) pro kW nicht überschreiten. Antragsteller können auch geringere Förderintensitäten als die oben genannte Obergrenze beantragen, um in der Priorisierung und Auswahl der Anträge einen Vorteil zu haben.
Die Zuwendung ist pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt (verbundene Unternehmen zusammen max. 30 Millionen Euro). Für die Gesamtinvestition werden Eigen- und/oder Drittmittel des Zuwendungsempfängers vorausgesetzt.
Priorisierung und Auswahl der Anträge
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Basis eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens. Alle förderfähigen Anträge werden nach Ablauf des Stichtags hinsichtlich ihrer angegebenen Förderintensität bewertet und priorisiert.
Anträge mit geringerer Förderintensität werden im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens höher priorisiert (siehe Ziffer "7 Priorisierung eingegangener Anträge" dieses Aufrufs).
Weiterhin:
- Informationen zur Antragstellung und zum Förderverfahren finden Sie in den FAQ.
- Darüber hinaus können Sie über die Hotline eine Beratung bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Projektträgers Jülich (PtJ) in Anspruch nehmen.
Kontakt
Förderaufruf B: Nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für alle Unternehmen
fand am 02.06.2026 statt.
Die Präsentationsfolien geben eine Überblick über die Inhalte des Seminars.