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FAQ – Häufig gestellte Fragen und Antworten

Aufruf A:
Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur - nur für KMU

Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach EU-Definition. Dazu zählen:

  • Kleinstunternehmen
    (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme ≤ 2 Mio. €)
  • kleine Unternehmen
    (weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme ≤ 10 Mio. €)
  • mittlere Unternehmen
    (weniger als 250 Beschäftigte und Jahresumsatz ≤ 50 Mio. € oder Bilanzsumme ≤ 43 Mio. €)

Zum Nachweis ist eine KMU-Erklärung mit dem Antrag einzureichen.

Die vollständige Definition von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen finden Sie im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU.

Nicht antragsberechtigt sind alle, die nicht als KMU im Sinne der EU-Definition gelten. Das sind insbesondere:

  • Großunternehmen
  • Gebietskörperschaften und öffentliche Einrichtungen
  • Verbände, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften
  • Privatpersonen.

Dieser Aufruf richtet sich an Unternehmen, die Ladeinfrastruktur für den eigenen Betrieb aufbauen möchten und dabei ein einfaches, nicht wettbewerbliches Förderverfahren nutzen wollen.

Typischerweise richtet sich Aufruf A an Vorhaben,

  • die über De-minimis gefördert werden sollen und bei denen das Investitionsvolumen das eigene De-minimis-Budget nicht übersteigt, sodass die mögliche Förderung innerhalb der De-minimis-Obergrenze von 300.000 € (innerhalb von drei Jahren) liegt. Eine Förderung über AGVO mit einer Obergrenze von 1 Mio. Euro pro Antrag ist ebenfalls möglich.
  • auf Betriebshöfen, in Depots oder vergleichbaren Standorten, die nicht-öffentlich zugänglich sind, sodass die Ladeinfrastruktur nicht für die Allgemeinheit zugänglich ist;
  • zum Laden eigener schwerer Nutzfahrzeuge und ggf. von schweren Nutzfahrzeugen einer eingeschränkten bestimmte Gruppe von Dritten (z. B. feste Transportpartner oder beauftragte Unternehmen), siehe FAQ Nr. 4;
  • die schnell begonnen und umgesetzt werden sollen, da die Förderung ohne Wettbewerb erfolgt und vollständige Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.

„Nicht-öffentlich zugänglich“ bedeutet, dass die Ladeinfrastruktur nicht für die Allgemeinheit zugänglich ist, und nur von einer bestimmten Gruppe genutzt werden darf.

Konkret heißt das:

  • die Ladeinfrastruktur ist nicht frei für alle zugänglich
  • eine Nutzung durch die Allgemeinheit ist ausgeschlossen
  • der Zugang ist auf einen für den Betreiber bestimmbaren Nutzerkreis beschränkt; dieser Nutzkreis wird vom Besitzer ermächtigt, das Gelände, auf dem sich die Ladeinfrastruktur befindet, zu betreten bzw. zu befahren.

Das bedeutet auch:

  • Der Betreiber entscheidet im Vorfeld, wer die Ladeinfrastruktur nutzen darf.
  • Die Gruppe von Dritten ist klar definiert. (siehe FAQ 4)

Typische Beispiele für eine nicht-öffentliche Nutzung sind:

  • eigene Fahrzeuge des Unternehmens
  • feste Transportpartner oder Logistikdienstleister
  • beauftragte Unternehmen

Wichtig: Auch wenn sich die Ladeinfrastruktur auf einem privaten Grundstück befindet, kann sie als öffentlich gelten, wenn sie faktisch von allen genutzt werden kann.

Eine begrenzte bzw. bestimmte Gruppe von Dritten entspricht einem eingeschränkten Nutzerkreis. Das bedeutet, dass die Nutzung der Ladeinfrastruktur nur für eine klar festgelegte Gruppe möglich ist, z. B.:

  • eigene Fahrzeuge
  • feste Transportpartner
  • beauftragte Unternehmen oder Lieferanten

Wichtig: Der Nutzerkreis muss eindeutig festgelegt sowie für den Betreiber nachvollziehbar und namentlich bestimmbar sein. Die Gruppe besteht aus identifizierbaren Personen, die vom Besitzer des Grundstücks (Eigentümer, Mieter oder Pächter), auf dem sich der Ladepunkt befindet, ausdrücklich berechtigt wurden, das Grundstück zur Nutzung der Ladeinfrastruktur zu befahren. Die Mitglieder der Gruppe müssen zu diesem Zweck eindeutig identifizierbar sein. Die Gruppe darf nicht offen oder beliebig sein, sondern muss konkret abgegrenzt werden.

Die Nutzung durch Dritte ist zulässig, sofern sie auf eine begrenzte bzw. bestimmte Gruppe von Dritten beschränkt bleibt (siehe Frage 4).

Dabei gilt:

  • der Nutzerkreis ist klar festgelegt und bestimmbar
  • die Nutzung erfolgt ausschließlich innerhalb dieses Nutzerkreises
  • das Laden muss für diese Gruppe diskriminierungsfrei möglich sein, d. h., dass innerhalb der Gruppe Dritter niemand gegenüber den anderen hinsichtlich der Nutzung bevorzugt werden darf, z. B. in Bezug auf Zugangszeiten und Abrechnungspreise
  • die Abrechnung erfolgt zu Marktpreisen

Wichtig: Sobald schon bei Antragstellung bekannt ist, dass die Ladeinfrastruktur nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist und faktisch von einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern verwendet werden kann bzw. jeder Mitglied des Nutzerkreises werden kann, gilt sie als öffentlich zugänglich und ist im Rahmen dieses Aufrufs nicht förderfähig. Auch auf privatem Gelände kann Ladeinfrastruktur als öffentlich zugänglich gelten, wenn der Zugang nicht wirksam eingeschränkt ist.

Die Ladeinfrastruktur muss für batterieelektrische Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 geeignet sein, die zum Transport von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge die Ladeinfrastruktur erreichen, anfahren, laden und wieder verlassen können. Dafür sind entsprechend geeignete Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten mindestens für N2-Fahrzeuge vorzusehen.

Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung von fabrikneuer, nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur (DC) auf betrieblich selbst genutzten Flächen in Deutschland. Dazu gehören auch der erforderliche Netzanschluss und die elektrische Infrastruktur sowie Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme. Batteriespeicher sind förderfähig, sofern sie technisch für den Betrieb erforderlich sind.

Technische Anforderungen an die Ladeinfrastruktur:

  • Die Nennladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 kW betragen, wobei die Ladepunkte technisch so ausgelegt sein müssen, dass diese Leistung bereitgestellt werden kann und die relevanten Spannungsbereiche für CCS- und MCS-Ladesysteme abgedeckt sind.
  • Das Laden muss mit Gleichstrom (DC) nach dem CCS- oder MCS-Standard erfolgen, wobei CCS (Combined Charging System) und MCS (Megawatt Charging System) standardisierte Schnellladesysteme für Nutzfahrzeuge darstellen und die jeweils geltenden technischen Normen (z. B. DIN EN IEC 61851-1) einzuhalten sind.
  • Das Laden erfolgt im Lademodus 4, also als Schnellladen mit Gleichstrom über eine externe Ladeeinrichtung.
  • Der Einsatz von Last- und Lademanagement ist zulässig, sofern die Ladepunkte technisch für die geforderte Nennladeleistung ausgelegt sind, auch wenn die tatsächliche Ladeleistung im Betrieb zeitweise reduziert wird, und die Ladeeinrichtung in ein Energiemanagementsystem integrierbar sowie steuerbar ist.
  • Die Ladeinfrastruktur muss für Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 geeignet sein, einschließlich geeigneter Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten (hier mindestens für N2).
  • Es bestehen keine standortbezogenen Mindestanforderungen an die Gesamtladeleistung.
  • Die Ladeeinrichtung muss über standardisierte Kommunikationsschnittstellen verfügen und an ein IT-Backend angebunden sowie fernsteuerbar sein (z. B. OCPP).
  • Die Ladeeinrichtung muss die Integration in übergeordnete Energiesysteme ermöglichen und über geeignete, sichere Kommunikationsschnittstellen verfügen (z. B. zur netzdienlichen Steuerung).
  • Die Einhaltung der geltenden technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie der Anforderungen des Netzbetreibers ist sicherzustellen.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen

Weitere Hinweise zu den Anforderungen an die Ladeinfrastruktur sowie Hinweise zu Herstellern finden Sie im Dokument "Herstellerliste-LKW-LIS.pdf“ im Downloadbereich.

Nicht förderfähig sind insbesondere:

  • öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
  • AC-Ladeinfrastruktur
  • Wasserstoff-/H₂-Infrastruktur
  • gebrauchte Anlagen oder Prototypen
  • Betriebskosten
  • Planungs- und Genehmigungskosten
  • Eigenleistungen (z. B. eigenes Personal).

Ein „Marktpreis“ (oder „marktüblicher Preis“) ist der Preis, der für eine vergleichbare Leistung unter normalen Wettbewerbsbedingungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Dabei orientiert sich der Marktpreis nicht an einem einzelnen Angebot, sondern an der üblichen Preisspanne am Markt. Maßgeblich sind insbesondere:

  • vergleichbare Angebote (z. B. in Bezug auf Leistung, Ausstattung und Qualität)
  • mehrere Anbieter und ein ausreichender Wettbewerb
  • die aktuelle Marktsituation (z. B. Nachfrage oder Verfügbarkeit)
  • mögliche regionale Preisunterschiede

Ein einzelnes Angebot reicht in der Regel nicht aus, um einen Marktpreis zu belegen. Entscheidend ist, dass die angesetzten Kosten insgesamt als marktüblich (übliche Preisspanne am Markt) nachvollziehbar sind.

Eine Ladeinfrastruktureinheit gilt als fabrikneu, wenn sie neu hergestellt und noch nicht benutzt wurde. Sie darf weder gebraucht noch generalüberholt sein. Gefördert werden ausschließlich neue Komponenten. Bereits verwendete, aufgearbeitete oder aus anderen Projekten übernommene Anlagen sind nicht förderfähig.

Die Auswahl zur Förderung erfolgt direkt zum Zeitpunkt des Antrageingangs. Das bedeutet, dass Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und bewilligt werden, sofern sie vollständig und förderfähig sind und noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Der Ablauf ist dabei wie folgt:

1)    Antragseingang und Eingangsbestätigung, wobei der Antrag eine fortlaufende Kennung im Antragssystem (easy-Online) erhält

2)    Vollständigkeitsprüfung, bei der geprüft wird, ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und lesbar sind

3)    inhaltliche Prüfung des Antrags, insbesondere im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen sowie eine betriebswirtschaftliche Prüfung (z. B. KMU-Status, Bonität) und eine fachliche Prüfung (z. B. technische Anforderungen der Ladeinfrastruktur)

4)    ggf. Nachforderungen an den Antragsteller, falls Angaben oder Unterlagen fehlen oder unklar sind

5)    Bewilligung und Erstellung des Zuwendungsbescheids, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind

6) Versand des Zuwendungsbescheids an den Antragsteller

Der maximale Zuwendungsbetrag wird auf Basis der sogenannten Förderintensität berechnet. Die Förderintensität gibt an, wie viel Förderung pro installierter Ladeleistung gewährt wird.

Im Aufruf A gilt eine feste Förderintensität von: 500 Euro pro kW Ladeleistung

Der maximale Zuwendungsbetrag ergibt sich daraus, indem die geplante Gesamtladeleistung mit der Förderintensität multipliziert wird:

maximaler Zuwendungsbetrag = 500 €/kW × geplante Gesamtladeleistung

Beispiel: Geplante Gesamtladeleistung: 600 kW → 500 €/kW x 600 kW × = 300.000 €

Dieser Betrag wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und stellt die maximal mögliche Förderung für das Vorhaben dar.

Wichtig: Der maximale Zuwendungsbetrag ist eine Obergrenze. Die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) kann niedriger sein, insbesondere wenn:

  • weniger Ladeleistung umgesetzt wird als geplant
  • die nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben geringer sind
  • bei Förderung nach AGVO: der Mindestanteil an Eigenmitteln über die förderfähigen Ausgaben nicht nachgewiesen werden kann.

Bei De-minimis erfolgt die Förderung als Festbetragsfinanzierung ohne festen Eigenanteil. Das bedeutet: Für jede installierte Ladeleistung wird ein fester Betrag (festgelegt durch die Förderintensität) von 500 €/kW zugrunde gelegt.

Der daraus berechnete maximale Zuwendungsbetrag (siehe Frage 11) stellt die Obergrenze der Förderung dar. Die Zuwendung ist zusätzlich begrenzt durch:

  • die De-minimis-Obergrenze von 300.000 € innerhalb von drei Jahren
  • bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen

Der maximale Zuwendungsbetrag darf daher das noch verfügbare De-minimis-Budget nicht überschreiten.

Wie wird die Zuwendung ausgezahlt?

Nach Projektabschluss wird die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) auf Basis der in Betrieb genommenen Ladeleistung berechnet:

Zuwendung = Förderintensität x in Betrieb genommene Ladeleistung

Im folgenden Beispiel wird gezeigt, wie sich die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung in Abhängigkeit von realisierter Ladeleistung und nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben verändert.

Beispiel:

Für das Vorhaben wurde eine Gesamtladeleistung von 250 kW beantragt und bewilligt. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein maximaler Zuwendungsbetrag von 125.000 € (250 kW × 500 €/kW), der im Zuwendungsbescheid festgelegt ist. Im weiteren Projektverlauf können unterschiedliche Umsetzungs- und Kostensituationen eintreten. Nachfolgend werden drei typische Fälle dargestellt:

Fall 1:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 250.000 €
→ Die berechnete Zuwendung beträg 125.000 € und entspricht dem maximalen Zuwendungsbetrag (250 kW × 500 €/kW). Da die Ausgaben darüber liegen, erfolgt keine weitere Begrenzung.

Fall 2:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 100.000 €
→ Die berechnete Zuwendung beträg 100.000 €, da die tatsächlichen Ausgaben geringer als der maximale Zuwendungsbetrag (250 kW × 500 €/kW) sind.

Fall 3:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 150 kW
tatsächliche Ausgaben: 150.000 €
→ Die berechnete Zuwendung beträg 75.000 €. Die tatsächlich in Betrieb genommene Ladeleistung ist geringer als ursprünglich geplant. Der maximale Zuwendungsbetrag 75.000 € (150 kW x 500 €/kW) begrenzt die Höhe der Zuwendung.

Bei De-minimis bestimmt die Ladeleistung den maximalen Zuwendungsbetrag, während die tatsächliche Zuwendung durch die De-minimis-Obergrenze und die nachgewiesenen Ausgaben begrenzt wird.

Bei einer Förderung nach AGVO erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung mit Mindestanteil an Eigenmitteln. Das bedeutet: Für jede installierte Ladeleistung wird ein fester Betrag (festgelegt durch die Förderintensität) von 500 €/kW zugrunde gelegt.

Der daraus berechnete maximale Zuwendungsbetrag (siehe Frage 11) stellt die Obergrenze der Förderung dar.

Der Zuwendungsempfänger muss außerdem einen Mindestanteil an Eigenmitteln einbringen:

  • Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen: mindestens 50 %
  • mittlere Unternehmen: mindestens 60 %

Die Zuwendung darf nur so hoch sein, dass dieser Mindestanteil eingehalten wird.

Wie wird die Zuwendung ausgezahlt?

Nach Projektabschluss wird die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) auf Basis der in Betrieb genommenen Ladeleistung berechnet:

Zuwendung = Förderintensität × in Betrieb genommene Ladeleistung

Die Zuwendung ist dabei begrenzt durch:

  • den berechneten maximalen Zuwendungsbetrag
  • die tatsächlich nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben
  • den erforderlichen Mindestanteil an Eigenmitteln

Beispiel:

Für das Vorhaben wurde eine Gesamtladeleistung von 250 kW beantragt und bewilligt. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein maximaler Zuwendungsbetrag von 125.000 € (250 kW × 500 €/kW), der im Zuwendungsbescheid festgelegt ist. Es handelt sich um ein mittleres Unternehmen (Mindestanteil Eigenmittel: 60 %). Im weiteren Projektverlauf können unterschiedliche Umsetzungs- und Kostensituationen eintreten. Nachfolgend werden drei typische Fälle dargestellt: 

Fall 1:
Realisierte Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 300.000 €
Eigenmittel: 180.000 € (Anteil 60%)
→ Zuwendung: 120.000 €

Fall 2:
Realisierte Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 200.000 €
Eigenmittel: 120.000 € (Anteil 60%)
→ Zuwendung: 80.000 €

Fall 3:
Realisierte Ladeleistung: 150 kW
tatsächliche Ausgaben: 150.000 €
Eigenmittel: 90.000 € (Anteil 60%)
→ Zuwendung: 60.000 €

Bei einer Förderung nach AGVO bestimmt die Ladeleistung den maximalen Zuwendungsbetrag, während die tatsächliche Zuwendung zusätzlich davon abhängt, ob der erforderliche Mindestanteil an Eigenmitteln eingehalten wird.

Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden.
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Bescheids und beträgt 24 Monate. Nur Ausgaben innerhalb dieses Zeitraums sind förderfähig.

Wichtiger Hinweis:

Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Auftragsvergabe bzw. verbindliche Beauftragung (z. B. Zuschlag oder Vertragsabschluss) von Lieferungen oder Leistungen. Dies ist vor Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht zulässig und führt zum Ausschluss der Förderung. Ausgenommen sind unverbindliche Planungen oder Angebote (ohne Beauftragung).

 

Besonderheit Netzanschluss:

  • Bereits vor Antragstellung muss ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber gestellt werden oder es ist zu erklären, dass ein bestehender Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist.
  • Das Netzanschlussbegehren stellt keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar.
  • Die Beauftragung des für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlichen Netzanschlusses nach Antragstellung und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist nicht förderschädlich. In diesem Fall ist die Auftragsvergabe dem Projektträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die dadurch entstehenden Ausgaben als förderfähig anerkannt werden.

Kontakt

Fachbereich Elektromobilität und Verkehrskonzepte (EVI 2)
Hotline zu diesem Aufruf ab 05.06.2026 ab 10 Uhr

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