FAQ – Häufig gestellte Fragen und Antworten
Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur - nur für KMU
I. Antrag & Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach EU-Definition. Dazu zählen:
- Kleinstunternehmen
(weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme ≤ 2 Mio. €) - kleine Unternehmen
(weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme ≤ 10 Mio. €) - mittlere Unternehmen
(weniger als 250 Beschäftigte und Jahresumsatz ≤ 50 Mio. € oder Bilanzsumme ≤ 43 Mio. €)
Zum Nachweis ist eine KMU-Erklärung mit dem Antrag einzureichen.
Die vollständige Definition von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen finden Sie im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU.
Nicht antragsberechtigt sind alle, die nicht als KMU im Sinne der EU-Definition gelten. Das sind insbesondere:
- Großunternehmen
- Gebietskörperschaften und öffentliche Einrichtungen
- Privatpersonen.
Der Antrag ist von dem Unternehmen zu stellen, das die Investition tätigt und Eigentümer der Ladeinfrastruktur ist. Maßgeblich ist, wer wirtschaftlich für das Vorhaben verantwortlich ist und die Fördermittel verwendet.
Soll die Ladeinfrastruktur auf einer Fläche errichtet werden, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befindet, muss vor Antragstellung die Zustimmung des Flächeneigentümers eingeholt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Fläche über den gesamten Zweckbindungszeitraum für den Betrieb der Ladeinfrastruktur genutzt werden darf (z. B. durch einen Letter of Intent). Diese Zustimmung ist dem Antrag beizulegen.
Die Förderung ist auf Vorhaben ausgerichtet, bei denen Antragsteller, Eigentümer und Betreiber der Ladeinfrastruktur grundsätzlich identisch sind. Modelle, bei denen ein Dritter (z. B. im Rahmen eines Contracting-Modells) die Investition tätigt und die Ladeinfrastruktur einem anderen Unternehmen auf dessen Gelände zur Nutzung zur Verfügung stellt und selbst nicht der primäre Nutzer der Ladeinfrastruktur ist, sind im Rahmen von Aufruf A und B nicht vorgesehen.
Der Antrag ist grundsätzlich durch eine vertretungsberechtigte Person der antragstellenden Organisation zu stellen (z. B. Geschäftsführung laut Registerauszug). Soll eine andere Person den Antrag stellen oder unterzeichnen, muss eine entsprechende Vollmacht vorliegen. Diese kann sich ergeben aus:
- der Vertretungsbefugnis gemäß Registerauszug oder
- einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht (Zeichnungsbefugnis)
Ein einheitlicher Vordruck für Vollmachten ist nicht vorgesehen, da diese individuell ausgestaltet werden.
Die Vollmacht sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name und Funktion der bevollmächtigenden Person
- Name und Kontaktdaten der bevollmächtigten Person
- Umfang der Vollmacht (insbesondere Beantragung von Fördermitteln)
Die Vollmacht ist dem Antrag beizulegen. Unabhängig davon wird empfohlen, dass der Antrag – sofern möglich – von der vertretungsberechtigten Person der Organisation unterzeichnet wird.
Im Rahmen der Antragstellung ist eine Hausbankauskunft vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Personengesellschaften (z. B. e.K., GbR). Dabei handelt es sich um ein formloses Schreiben der Hausbank, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller über eine ordnungsgemäße und zuverlässige Kontoführung verfügt. Ein standardisierter Vordruck ist nicht vorgesehen.
Ja. Der Aufbau von Ladeinfrastruktur an mehreren Standorten eines Unternehmens ist grundsätzlich in einem Antrag zusammenzufassen.
Pro Antragsteller ist nur ein Antrag zulässig und förderfähig.
Werden mehrere Anträge eingereicht, ersetzen diese die zuvor eingereichten Anträge.
Handelt es sich bei einzelnen Standorten jedoch um rechtlich selbständige Unternehmen (z. B. Tochtergesellschaften), muss jedes dieser Unternehmen einen eigenen Antrag stellen.
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Maßgeblich ist hierbei die Definition der Europäischen Kommission (vgl. KMU-Benutzerleitfaden der EU-Kommission, S. 21 ff.). Ein typisches Beispiel ist eine Tochtergesellschaft, die vollständig (zu 100%) im Besitz einer Muttergesellschaft ist.
Für verbundene Unternehmen gelten folgende Förderobergrenzen:
- Aufruf A: maximal 10 Mio. Euro insgesamt, aber für jedes einzelne Unternehmen davon max. 1 Mio. Euro
- Aufrufe B und C: maximal 30 Mio. Euro insgesamt, aber für jedes einzelne Unternehmen davon max. 5 Mio. Euro.
In den Aufrufen A, B und C darf jeweils nur ein Antrag pro Antragssteller gestellt werden.
Reicht ein Antragsteller mehrere Anträge im selben Förderaufruf ein, gilt ausschließlich der zuletzt eingereichte Antrag. Frühere Anträge werden nicht berücksichtigt und im Antragssystem zurückgewiesen. Werden Anträge in mehreren Förderaufrufen für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (Aufrufe A und B) eingereicht, wird nur der zeitlich zuerst eingereichte Antrag berücksichtigt. Später eingereichte Anträge im jeweils anderen Aufruf werden abgelehnt. Daher wird empfohlen, nicht beabsichtigte oder fehlerhafte Anträge frühzeitig im Antragssystem zurückzuziehen.
Wurde bereits in Aufruf A oder B ein Antrag gestellt, kann zusätzlich ein weiterer Antrag im Aufruf C gestellt werden.
Darüber hinaus ist es möglich, auch in zukünftigen Förderaufrufen weitere Anträge einzureichen – unabhängig davon, ob im aktuellen Aufruf bereits eine Förderung bewilligt wurde.
Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen und Nachweise ergeben sich aus der jeweils gültigen Checkliste zum Förderaufruf (Anlage 1). Diese Anlage 1 listet alle für die Antragstellung erforderlichen Dokumente, Erklärungen und Formblätter auf und ist zusammen mit dem Antrag sowie den Anlagen einzureichen und im Antragssystem (easyOnline) hochzuladen. Für Aufruf A finden Sie die Checkliste im Downloadbereich.
Nein. Zur Antragstellung müssen noch keine konkreten Angebote für die Lieferung oder Errichtung der Ladeinfrastruktur vorgelegt werden. Für die Antragstellung sind insbesondere Angaben zur geplanten Nennladeleistung und zur Anzahl der geplanten Ladepunkte erforderlich. Es kann sinnvoll sein, bereits vor Antragstellung Angebote einzuholen, um eine realistische Planung der Kosten sicherzustellen.
Eine Selbsterklärung ist eine vom Antragsteller abzugebende Erklärung, mit der bestätigt wird, dass bestimmte Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Sie ist Bestandteil des Antrags und wird eigenverantwortlich abgegeben. Die Angaben können im weiteren Verfahren durch den Projektträger überprüft werden. Die erforderlichen Selbsterklärungen (z. B. De-minimis-Erklärung oder UiS-Erklärung) stehen im Downloadbereich zur Verfügung und sind ausgefüllt mit dem Antrag einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den gemachten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen handeln kann. Diese sind wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Subventionsgesetz). Weitere Informationen finden Sie in der entsprechenden Belehrung zu subventionserheblichen Tatsachen.
Im Rahmen der Antragstellung sind verschiedene Selbsterklärungen abzugeben. Diese lassen sich in zwei Gruppen unterscheiden:
a) Selbsterklärungen als separate Formblätter (Downloadbereich)
Folgende Selbsterklärungen sind als eigenständige Dokumente im Downloadbereich des Förderaufrufs verfügbar und müssen ausgefüllt mit dem Antrag eingereicht werden:
- KMU-Erklärung (zur Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen),
- De-minimis-Erklärung (sofern die Förderung auf dieser Grundlage erfolgt),
- UiS-Erklärung (Erklärung zum Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“).
b) Selbsterklärungen im easy-Online-Portal
Weitere Selbsterklärungen werden im Rahmen der Antragstellung direkt über das easy-Online-Portal abgefragt und müssen dort bestätigt werden. Dazu zählen, dass:
- die Ladepunkte werden ausschließlich mit erneuerbaren Energien versorgt werden
- die Ladepunkte für Fahrzeuge der Klasse N2 oder N3 geeignet sind (inkl. der dafür notwendigen Stell- und Rangierflächen),
- die für den Aufbau der Ladeinfrastruktur notwendige Flächen im Besitz des Antragstellers oder im Fremdbesitz sind,
- die Ladeinfrastruktur vorrangig genutzt wird, um Fahrzeuge im Waren- und Güterverker aufzuladen,
- das Netzanschlussbegehren für alle Standorte gestellt wurde
- ausreichende Netzanschlusskapazitäten für alle Standorte und deren Ladepunkte vorhanden ist.
Die Selbsterklärungen sind Bestandteil des Antrags und Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung.
Nein. Eine Übertragung der Zuwendung auf eine andere juristische Person bzw. ein Wechsel des Zuwendungsempfängers nach Bewilligung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Förderung ist an den Antragsteller gebunden, der das Vorhaben beantragt hat und für dessen Umsetzung verantwortlich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass eine neue juristische Person (z. B. eine Tochtergesellschaft) erst nach Antragstellung oder Bewilligung gegründet wird. Soll das Vorhaben durch eine andere juristische Person umgesetzt werden, muss diese selbst einen Antrag stellen. Es ist vorgesehen, dass in den kommenden Jahren weitere Förderaufrufe veröffentlicht werden. Eine Teilnahme ist dann auch für neu gegründete Unternehmen möglich.
II. Fördergegenstand & Voraussetzungen
Dieser Aufruf richtet sich an Unternehmen, die Ladeinfrastruktur für den eigenen Betrieb aufbauen möchten und dabei ein einfaches, nicht wettbewerbliches Förderverfahren nutzen wollen.
Typischerweise richtet sich Aufruf A an Vorhaben,
- die über De-minimis gefördert werden sollen und bei denen das Investitionsvolumen das eigene De-minimis-Budget nicht übersteigt, sodass die mögliche Förderung innerhalb der De-minimis-Obergrenze von 300.000 € (innerhalb von drei Jahren) liegt. Eine Förderung über AGVO mit einer Obergrenze von 1 Mio. Euro pro Antrag ist ebenfalls möglich.
- auf Betriebshöfen, in Depots oder vergleichbaren Standorten, die nicht-öffentlich zugänglich sind, sodass die Ladeinfrastruktur nicht für die Allgemeinheit zugänglich ist;
- zum Laden eigener schwerer Nutzfahrzeuge und ggf. von schweren Nutzfahrzeugen einer eingeschränkten bestimmte Gruppe von Dritten (z. B. feste Transportpartner oder beauftragte Unternehmen), siehe FAQ Nr. 15;
- die schnell begonnen und umgesetzt werden sollen, da die Förderung ohne Wettbewerb erfolgt und vollständige Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.
„Nicht-öffentlich zugänglich“ bedeutet, dass die Ladeinfrastruktur nicht für die Allgemeinheit zugänglich ist, und nur von einer bestimmten Gruppe genutzt werden darf.
Konkret heißt das:
- die Ladeinfrastruktur ist nicht frei für alle zugänglich
- eine Nutzung durch die Allgemeinheit ist ausgeschlossen
- der Zugang ist auf einen für den Betreiber bestimmbaren Nutzerkreis beschränkt; dieser Nutzkreis wird vom Besitzer ermächtigt, das Gelände, auf dem sich die Ladeinfrastruktur befindet, zu betreten bzw. zu befahren.
Das bedeutet auch:
- Der Betreiber entscheidet im Vorfeld, wer die Ladeinfrastruktur nutzen darf.
- Die Gruppe von Dritten ist klar definiert. (siehe FAQ 15)
Typische Beispiele für eine nicht-öffentliche Nutzung sind:
- eigene Fahrzeuge des Unternehmens
- feste Transportpartner oder Logistikdienstleister
- beauftragte Unternehmen
Wichtig: Auch wenn sich die Ladeinfrastruktur auf einem privaten Grundstück befindet, kann sie als öffentlich gelten, wenn sie faktisch von allen genutzt werden kann.
Eine begrenzte bzw. bestimmte Gruppe von Dritten entspricht einem eingeschränkten Nutzerkreis. Das bedeutet, dass die Nutzung der Ladeinfrastruktur nur für eine klar festgelegte Gruppe möglich ist, z. B.:
- eigene Fahrzeuge
- feste Transportpartner
- beauftragte Unternehmen oder Lieferanten
Wichtig: Der Nutzerkreis muss eindeutig festgelegt sowie für den Betreiber nachvollziehbar und namentlich bestimmbar sein. Die Gruppe besteht aus identifizierbaren Personen, die vom Besitzer des Grundstücks (Eigentümer, Mieter oder Pächter), auf dem sich der Ladepunkt befindet, ausdrücklich berechtigt wurden, das Grundstück zur Nutzung der Ladeinfrastruktur zu befahren. Die Mitglieder der Gruppe müssen zu diesem Zweck eindeutig identifizierbar sein. Die Gruppe darf nicht offen oder beliebig sein, sondern muss konkret abgegrenzt werden.
Die Nutzung durch Dritte ist zulässig, sofern sie auf eine begrenzte bzw. bestimmte Gruppe von Dritten beschränkt bleibt (siehe Frage 15).
Dabei gilt:
- der Nutzerkreis ist klar festgelegt und bestimmbar
- die Nutzung erfolgt ausschließlich innerhalb dieses Nutzerkreises
- das Laden muss für diese Gruppe diskriminierungsfrei möglich sein, d. h., dass innerhalb der Gruppe Dritter niemand gegenüber den anderen hinsichtlich der Nutzung bevorzugt werden darf, z. B. in Bezug auf Zugangszeiten und Abrechnungspreise
- die Abrechnung erfolgt zu Marktpreisen
Wichtig: Sobald schon bei Antragstellung bekannt ist, dass die Ladeinfrastruktur nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist und faktisch von einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern verwendet werden kann bzw. jeder Mitglied des Nutzerkreises werden kann, gilt sie als öffentlich zugänglich und ist im Rahmen dieses Aufrufs nicht förderfähig. Auch auf privatem Gelände kann Ladeinfrastruktur als öffentlich zugänglich gelten, wenn der Zugang nicht wirksam eingeschränkt ist.
Ein „Marktpreis“ (oder „marktüblicher Preis“) ist der Preis, der für eine vergleichbare Leistung unter normalen Wettbewerbsbedingungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Dabei orientiert sich der Marktpreis nicht an einem einzelnen Angebot, sondern an der üblichen Preisspanne am Markt. Maßgeblich sind insbesondere:
- vergleichbare Angebote (z. B. in Bezug auf Leistung, Ausstattung und Qualität)
- mehrere Anbieter und ein ausreichender Wettbewerb
- die aktuelle Marktsituation (z. B. Nachfrage oder Verfügbarkeit)
- mögliche regionale Preisunterschiede
Ein einzelnes Angebot reicht in der Regel nicht aus, um einen Marktpreis zu belegen. Entscheidend ist, dass die angesetzten Kosten insgesamt als marktüblich (übliche Preisspanne am Markt) nachvollziehbar sind.
Die Ladeinfrastruktur muss für batterieelektrische Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 geeignet sein, die zum Transport von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge die Ladeinfrastruktur erreichen, anfahren, laden und wieder verlassen können. Dafür sind entsprechend geeignete Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten mindestens für N2-Fahrzeuge vorzusehen.
Das Laden anderer Fahrzeuge (z. B. Pkw, Sonderfahrzeuge) ist grundsätzlich möglich, sofern die Anforderungen an die Nutzung im Rahmen des Förderaufrufs eingehalten werden: Die Ladeinfrastruktur muss vorrangig genutzt werden, um Fahrzeuge im Waren- und Güterverkehr zu laden. Dies ist im Antrag mit einer Selbsterklärung zu bestätigen.
Ja, Erweiterungen bestehender Ladeinfrastruktur können förderfähig sein, sofern es sich um eine neue, klar abgrenzbare Investition handelt. Dies umfasst beispielsweise zusätzliche Ladepunkte oder eine Erweiterung der Ladeleistung. Bereits vorhandene, bezahlte oder in Betrieb befindliche Infrastruktur ist nicht förderfähig. Voraussetzung ist, dass die Erweiterung alle Anforderungen des Förderaufrufs erfüllt.
Mobile Ladeinfrastruktur ist im Rahmen der Aufrufe A und B grundsätzlich förderfähig, sofern sie die Anforderungen an die förderfähige Ladeinfrastruktur erfüllt. Maßgeblich ist dabei nicht die Bauform (mobil oder stationär), sondern dass die technischen und betrieblichen Anforderungen des Förderaufrufs eingehalten werden. Die Ladeinfrastruktur muss zudem über den gesamten Zweckbindungszeitraum entsprechend den Förderbedingungen betrieben werden. Eine Förderung ist daher nur möglich, wenn die mobile Ladeinfrastruktur funktional und betrieblich einer stationären Lösung gleichgestellt werden kann.
III. Technische Anforderungen
Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung von fabrikneuer, nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur (DC) auf betrieblich selbst genutzten Flächen in Deutschland. Dazu gehören auch der erforderliche Netzanschluss und die elektrische Infrastruktur sowie Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme. Batteriespeicher sind förderfähig, sofern sie technisch für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlich sind, z. B. zur Sicherstellung der Ladeleistung oder zur Vermeidung von Netzengpässen; die konkrete Ausgestaltung und der Bedarf sind im Einzelfall zu prüfen.
Für die geförderte Ladeinfrastruktur gelten folgende technische Mindestanforderungen:
- Die Nennladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 kW betragen, wobei die Ladepunkte technisch so ausgelegt sein müssen, dass diese Leistung bereitgestellt werden kann und die relevanten Spannungsbereiche für CCS- und MCS-Ladesysteme abgedeckt sind.
- Das Laden muss mit Gleichstrom (DC) nach dem CCS- oder MCS-Standard erfolgen, wobei CCS (Combined Charging System) und MCS (Megawatt Charging System) standardisierte Schnellladesysteme für Nutzfahrzeuge darstellen und die jeweils geltenden technischen Normen (z. B. DIN EN IEC 61851-1) einzuhalten sind.
- Das Laden erfolgt im Lademodus 4, also als Schnellladen mit Gleichstrom über eine externe Ladeeinrichtung.
Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
- Die Ladeinfrastruktur muss für Nutzfahrzeuge der Klassen N2 und N3 geeignet sein, einschließlich geeigneter Zufahrts-, Park- und Rangiermöglichkeiten (mindestens für N2).
- Es bestehen keine standortbezogenen Mindestanforderungen an die Gesamtladeleistung.
- Die Ladeeinrichtung muss über standardisierte Kommunikationsschnittstellen verfügen und an ein IT-Backend angebunden sowie fernsteuerbar sein (z. B. OCPP).
- Die Ladeeinrichtung muss die Integration in übergeordnete Energiesysteme ermöglichen und über geeignete, sichere Kommunikationsschnittstellen verfügen (z. B. zur netzdienlichen Steuerung).
Weitere Hinweise zu den Anforderungen an die Ladeinfrastruktur sowie Hinweise zu Herstellern finden Sie im Dokument "Herstellerliste-LKW-LIS.pdf“ im Downloadbereich.
Maßgeblich ist die technisch installierte Nennladeleistung der in Betrieb genommenen Ladepunkte (mindestens 50 kW (DC) Ladeleistung pro Ladepunkt). Diese ergibt sich aus der technischen Auslegung der Ladeinfrastruktur und ist unabhängig davon, ob die Leistung im Betrieb durch Lastmanagement oder Netzrestriktionen zeitweise reduziert wird. Bei Systemen mit geteilter Leistung (z. B. Power Units mit mehreren Ladepunkten) ist entscheidend, dass die Ladepunkte technisch für die jeweilige Nennladeleistung ausgelegt sind.
Ja. Der Einsatz von Last- und Lademanagement ist zulässig, sofern die Ladepunkte technisch für die geforderte Nennladeleistung ausgelegt sind, auch wenn die tatsächliche Ladeleistung im Betrieb zeitweise reduziert wird, und die Ladeeinrichtung in ein Energiemanagementsystem integrierbar sowie steuerbar ist.
Der Netzanschluss muss so ausgelegt sein, dass die geplante Ladeleistung grundsätzlich bereitgestellt werden kann. Dabei kann auch der Einsatz von Last- und Energiemanagement berücksichtigt werden. Die Einhaltung der geltenden technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie der Anforderungen des jeweiligen Netzbetreibers ist sicherzustellen. Der Baukostenzuschuss - als Teil der Netzanschlusskosten - kann gefördert werden.
Ein Batteriespeicher ist förderfähig, wenn er technisch für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er dazu beiträgt, die erforderliche Ladeleistung bereitzustellen oder Netzengpässe zu vermeiden. Der Batteriespeicher muss dabei nicht ausschließlich zur Nutzung der Ladeinfrastruktur dienen. Die konkrete Ausgestaltung und Nutzung sind im Einzelfall durch die Antragstellenden zu prüfen.
Ja. Eine Kombination aus Netzanschluss, Batteriespeicher und eigener Stromerzeugung (z. B. Photovoltaik) ist zulässig. Voraussetzung ist, dass die Ladeinfrastruktur insgesamt die beantragte Ladeleistung bereitstellen kann und die technischen Anforderungen erfüllt sind. Förderfähig sind Netzanschluss (Baukostenzuschuss) und Batteriespeicher. Eigene Stromerzeuger (z.B. PV-Anlagen) sind kein Bestandteil der Förderung.
Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss durchgehend aus erneuerbaren Energien stammen. Der Nachweis kann in der Regel über entsprechende Stromlieferverträge oder Herkunftsnachweise erfolgen. Im Rahmen der Antragstellung bestätigt der Antragsteller dies durch eine entsprechende Selbsterklärung im easy-Online-Portal.
Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass der für den Betrieb der Ladeinfrastruktur eingesetzte Strom bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen (d. h. der Strom muss nicht physisch direkt aus einer bestimmten erneuerbaren Energieanlage vor Ort stammen) bezogen wird. Dies kann beispielsweise durch geeignete Stromlieferverträge erfolgen.
Zur konkreten Ausgestaltung gilt:
- Der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (z. B. aus Wind-, Solar- oder Biogasanlagen) ist grundsätzlich zulässig.
- Energieerzeugungsanlagen selbst (z. B. PV-Anlagen) werden nicht gefördert.
- Auch bilanzielle Modelle (z. B. über Stromlieferverträge oder Power Purchase Agreements/PPA) können geeignet sein, sofern die Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt werden.
- Herkunftsnachweise können im Rahmen solcher Modelle eine Rolle spielen.
Maßgeblich ist, dass die Nutzung erneuerbarer Energien insgesamt nachvollziehbar sichergestellt wird. Die konkrete Ausgestaltung wird im Einzelfall im Rahmen des Antrags- und Prüfverfahrens bewertet.
Eine Ladeinfrastruktureinheit gilt als fabrikneu, wenn sie neu hergestellt und noch nicht benutzt wurde. Sie darf weder gebraucht noch generalüberholt sein. Gefördert werden ausschließlich neue Komponenten. Bereits verwendete, aufgearbeitete oder aus anderen Projekten übernommene Anlagen sind nicht förderfähig.
Nicht förderfähig sind insbesondere:
- öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
- AC-Ladeinfrastruktur
- Wasserstoff-/H₂-Infrastruktur
- gebrauchte Anlagen oder Prototypen
- Betriebskosten
Auch nicht förderfähig sind:
- Betriebskosten
- Planungs- und Genehmigungskosten
- Eigenleistungen (z. B. eigenes Personal)
- Grundstückserwerb oder Pacht
- eigene Stromerzeuger, wie z.B. PV-Anlagen
IV. Förderung & Finanzierung
Die Förderintensität gibt an, wie viel Förderung (in Euro) pro installierter Ladeleistung gewährt wird. Im Aufruf A ist die Förderintensität fest vorgegeben und beträgt 500 Euro pro kW. Sie ist die zentrale Berechnungsgröße für die Förderung und bestimmt, wie hoch der maximale mögliche Zuwendungsbetrag ausfällt.
Der maximale Zuwendungsbetrag wird auf Basis der sogenannten Förderintensität berechnet. Die Förderintensität gibt an, wie viel Förderung pro installierter Ladeleistung gewährt wird.
Im Aufruf A gilt eine feste Förderintensität von: 500 Euro pro kW Ladeleistung
Der maximale Zuwendungsbetrag ergibt sich daraus, indem die geplante Gesamtladeleistung mit der Förderintensität multipliziert wird:
maximaler Zuwendungsbetrag = 500 €/kW × geplante Gesamtladeleistung
Beispiel: Geplante Gesamtladeleistung: 600 kW → 500 €/kW x 600 kW × = 300.000 €
Dieser Betrag wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und stellt die maximal mögliche Förderung für das Vorhaben dar.
Wichtig: Der maximale Zuwendungsbetrag ist eine Obergrenze. Die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) kann niedriger sein, insbesondere wenn:
- weniger Ladeleistung umgesetzt wird als beantragt,
- die nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben geringer sind als 500 €/kW,
- bei Förderung nach AGVO: der Mindestanteil an Eigenmitteln in Höhe von 50% bzw. 60% des bewilligten Zuwendungsbetrages nicht erreicht wird (vgl. Frage 35 Berechnung der Förderung nach AGVO).
Bei De-minimis erfolgt die Förderung als Festbetragsfinanzierung ohne festen Eigenanteil. Das bedeutet: Für jede installierte Ladeleistung wird ein fester Betrag (festgelegt durch die Förderintensität) von 500 €/kW zugrunde gelegt.
Der daraus berechnete maximale Zuwendungsbetrag (siehe Frage 32) stellt die Obergrenze der Förderung dar. Die Zuwendung ist zusätzlich begrenzt durch:
- die De-minimis-Obergrenze von 300.000 € innerhalb von drei Jahren
- bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen
Der maximale Zuwendungsbetrag darf daher das noch verfügbare De-minimis-Budget nicht überschreiten.
Wie wird die Zuwendung ausgezahlt?
Nach Projektabschluss wird die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) auf Basis der in Betrieb genommenen Ladeleistung berechnet:
Zuwendung = Förderintensität x in Betrieb genommene Ladeleistung
Im folgenden Beispiel wird gezeigt, wie sich die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung in Abhängigkeit von realisierter Ladeleistung und nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben verändert.
Beispiel:
Für das Vorhaben wurde eine Gesamtladeleistung von 250 kW beantragt und bewilligt. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein maximaler Zuwendungsbetrag von 125.000 € (250 kW × 500 €/kW), der im Zuwendungsbescheid festgelegt ist. Im weiteren Projektverlauf können unterschiedliche Umsetzungs- und Kostensituationen eintreten. Nachfolgend werden drei typische Fälle dargestellt:
Fall 1:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 250.000 €
→ Die berechnete Zuwendung beträg 125.000 € und entspricht dem maximalen Zuwendungsbetrag (250 kW × 500 €/kW). Da die Ausgaben darüber liegen, erfolgt keine weitere Begrenzung.
Fall 2:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 100.000 €
→ Die berechnete Zuwendung beträg 100.000 €, da die tatsächlichen Ausgaben geringer als der maximale Zuwendungsbetrag (250 kW × 500 €/kW) sind.
Fall 3:
in Betrieb genommene Ladeleistung: 150 kW
tatsächliche Ausgaben: 150.000 €
→ Die berechnete Zuwendung beträg 75.000 €. Die tatsächlich in Betrieb genommene Ladeleistung ist geringer als ursprünglich geplant. Der maximale Zuwendungsbetrag 75.000 € (150 kW x 500 €/kW) begrenzt die Höhe der Zuwendung.
Bei De-minimis bestimmt die Ladeleistung den maximalen Zuwendungsbetrag, während die tatsächliche Zuwendung durch die De-minimis-Obergrenze und die nachgewiesenen Ausgaben begrenzt wird.
Im Rahmen der De-minimis-Förderung ist nicht nur das einzelne antragstellende Unternehmen zu betrachten, sondern ggf. ein gesamter Unternehmensverbund.
Nach den EU-Vorgaben gelten mehrere rechtlich selbständige Unternehmen als „ein einziges Unternehmen“, wenn zwischen ihnen bestimmte Kontroll- oder Einflussbeziehungen bestehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831). Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte eines anderen Unternehmens hält,
- ein Unternehmen die Mehrheit der Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines anderen Unternehmens bestimmen kann,
- ein beherrschender Einfluss durch Vertrag oder Satzung besteht, oder
- ein Unternehmen die Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte ausübt.
Diese Beziehungen können auch mittelbar über weitere Unternehmen bestehen. In diesen Fällen sind alle verbundenen Unternehmen gemeinsam zu betrachten. Das bedeutet, dass auch bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen dieser Unternehmen bei der Berechnung der zulässigen Förderhöhe berücksichtigt werden müssen.
Die Einordnung erfolgt auf Grundlage der im Antrag gemachten Angaben, kann jedoch im weiteren Verfahren durch den Projektträger überprüft werden. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Angaben in der De-minimis-Erklärung um subventionserhebliche Tatsachen handelt. Falsche oder unvollständige Angaben können zur vollständigen Rückforderung der gewährten Zuwendung führen und ggf. weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Im Zweifel wird empfohlen, alle potenziell verbundenen Unternehmen in der De-minimis-Erklärung anzugeben und die Einstufung vorab mit dem Steuerberater oder einer fachkundigen Beratung abzustimmen.
Bei einer Förderung nach AGVO erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung mit Mindestanteil an Eigenmitteln. Das bedeutet: Für jede installierte Ladeleistung wird ein fester Betrag (festgelegt durch die Förderintensität) von 500 €/kW zugrunde gelegt.
Der daraus berechnete maximale Zuwendungsbetrag (siehe Frage 11) stellt die Obergrenze der Förderung dar.
Der Zuwendungsempfänger muss außerdem einen Mindestanteil an Eigenmitteln einbringen:
- Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen: mindestens 50 %
- mittlere Unternehmen: mindestens 60 %
Die Zuwendung darf nur so hoch sein, dass dieser Mindestanteil eingehalten wird.
Wie wird die Zuwendung ausgezahlt?
Nach Projektabschluss wird die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung (Auszahlungsbetrag) auf Basis der in Betrieb genommenen Ladeleistung berechnet:
Zuwendung = Förderintensität × in Betrieb genommene Ladeleistung
Die Zuwendung ist dabei begrenzt durch:
- den berechneten maximalen Zuwendungsbetrag
- die tatsächlich nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben
- den erforderlichen Mindestanteil an Eigenmitteln
Beispiel:
Für das Vorhaben wurde eine Gesamtladeleistung von 250 kW beantragt und bewilligt. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein maximaler Zuwendungsbetrag von 125.000 € (250 kW × 500 €/kW), der im Zuwendungsbescheid festgelegt ist. Es handelt sich um ein mittleres Unternehmen (Mindestanteil Eigenmittel: 60 %). Im weiteren Projektverlauf können unterschiedliche Umsetzungs- und Kostensituationen eintreten. Nachfolgend werden drei typische Fälle dargestellt:
Fall 1:
Realisierte Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 300.000 €
Eigenmittel: 180.000 € (Anteil 60%)
→ Zuwendung: 120.000 €
Fall 2:
Realisierte Ladeleistung: 250 kW
tatsächliche Ausgaben: 200.000 €
Eigenmittel: 120.000 € (Anteil 60%)
→ Zuwendung: 80.000 €
Fall 3:
Realisierte Ladeleistung: 150 kW
tatsächliche Ausgaben: 150.000 €
Eigenmittel: 90.000 € (Anteil 60%)
→ Zuwendung: 60.000 €
Bei einer Förderung nach AGVO bestimmt die Ladeleistung den maximalen Zuwendungsbetrag, während die tatsächliche Zuwendung zusätzlich davon abhängt, ob der erforderliche Mindestanteil an Eigenmitteln eingehalten wird.
Die tatsächlich ausgezahlte Zuwendung kann sich reduzieren, wenn das Vorhaben nicht wie geplant umgesetzt wird.
Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:
- Geringere Ladeleistung:
Wird weniger Nennladeleistung umgesetzt als beantragt, reduziert sich die Zuwendung entsprechend der tatsächlich in Betrieb genommenen Nennladeleistung. - Geringere Ausgaben:
Sind die nachgewiesenen projektbezogenen förderfähigen Ausgaben geringer als die berechnete Zuwendung, wird die Förderung auf die tatsächlichen Ausgaben begrenzt. - AGVO-Förderung:
Wird der erforderliche Mindestanteil an Eigenmitteln mit den nachgewiesenen projektbezogenen förderfähigen Ausgaben nicht eingehalten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen ist ein Mindestanteil von 50%, für mittlere Unternehmen von 60% einzuhalten.
V. Antragstellung, Auswahl & Ablauf
Die Auswahl zur Förderung erfolgt direkt zum Zeitpunkt des Antrageingangs. Das bedeutet, dass Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und bewilligt werden, sofern sie vollständig und förderfähig sind und noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Der Ablauf ist dabei wie folgt:
1) Antragseingang und Eingangsbestätigung, wobei der Antrag eine fortlaufende Kennung im Antragssystem (easy-Online) erhält
2) Vollständigkeitsprüfung, bei der geprüft wird, ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und lesbar sind
3) inhaltliche Prüfung des Antrags, insbesondere im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen sowie eine betriebswirtschaftliche Prüfung (z. B. KMU-Status, Bonität) und eine fachliche Prüfung (z. B. technische Anforderungen der Ladeinfrastruktur)
4) ggf. Nachforderungen an den Antragsteller, falls Angaben oder Unterlagen fehlen oder unklar sind
5) Bewilligung und Erstellung des Zuwendungsbescheids, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind
6) Versand des Zuwendungsbescheids an den Antragsteller.
Im Aufruf A ist die Förderintensität fest vorgegeben und beträgt 500 Euro pro kW Ladeleistung. Sie hat daher keinen Einfluss auf die Auswahl der Anträge. Maßgeblich für die Priorisierung der Anträge ist ausschließlich der Zeitpunkt der vollständigen Antragseinreichung.
Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid bekannt gegeben und beträgt 24 Monate. Nur Ausgaben innerhalb dieses Zeitraums sind förderfähig.
Wichtiger Hinweis:
Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Auftragsvergabe bzw. verbindliche Beauftragung (z. B. Zuschlag oder Vertragsabschluss) von Lieferungen oder Leistungen. Dies ist vor Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht zulässig und führt zum Ausschluss der Förderung. Ausgenommen sind unverbindliche Planungen oder Angebote (ohne Beauftragung).
Besonderheit Netzanschluss:Besonderheit Netzanschluss:
- Bereits vor Antragstellung muss ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber gestellt werden oder es ist im Antrag zu erklären, dass ein bestehender Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist.
- Eine Rückmeldung oder Bestätigung des Netzbetreibers ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, dass das Netzanschlussbegehren gestellt wurde; es ist daher nicht erforderlich, die Rückmeldung des Netzbetreibers vor Antragstellung abzuwarten.
- Die Beauftragung des für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlichen Netzanschlusses nach Antragstellung und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids ist nicht förderschädlich. In diesem Fall ist die Auftragsvergabe dem Projektträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die dadurch entstehenden Ausgaben als förderfähig anerkannt werden.
VI. Umsetzung & Projektverlauf
Der Beginn der Errichtung liegt vor, wenn konkrete Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet wurden, die über die reine Planung hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
- die verbindliche Bestellung von Ladeinfrastruktur,
- der Beginn von Bau- oder Tiefbaumaßnahmen oder
- die Beauftragung des Netzanschlusses.
Nicht ausreichend sind dagegen:
- reine Planungsleistungen,
- Einholen von Angeboten oder
- interne Projektvorbereitungen.
Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Auftragsvergabe bzw. verbindliche Beauftragung (z. B. Zuschlag oder Vertragsabschluss) von Lieferungen oder Leistungen. Dies ist vor Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht zulässig und führt zum Ausschluss der Förderung.
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Antragsteller nachweisen kann, dass mit der Errichtung der Ladeinfrastruktur innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums begonnen wurde (siehe FAQ Frage 40). Eine Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wenn Verzögerungen nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Verzögerungen gelten als nicht vom Antragsteller zu vertreten, wenn sie außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Dazu zählen insbesondere:
- Verzögerungen durch den Netzbetreiber (z. B. bei Anschluss oder Ausbau),
- behördliche Genehmigungsverfahren oder
- Lieferverzögerungen, die der Antragsteller nicht beeinflussen kann.
Nicht darunter fallen in der Regel:
- interne Planungsfehler,
- verspätete Beauftragungen oder
- unzureichende Projektvorbereitung.
Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
Es wird empfohlen, das Netzanschlussbegehren frühzeitig beim zuständigen Netzbetreiber zu stellen und den Kontakt aktiv zu suchen. Sollte der Netzbetreiber nicht oder nur verzögert reagieren, kann im Einzelfall die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle eingebunden werden. Unabhängig davon können technische Maßnahmen wie Lastmanagement, Batteriespeicher oder eigene Stromerzeugung dazu beitragen, die Abhängigkeit vom Netzanschluss zu reduzieren oder Übergangslösungen zu ermöglichen.