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Mit der Förderrichtlinie zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr vom 03.02.2021 unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Marktaktivierung und den Markthochlauf von Schienenfahrzeugen mit klimafreundlichen, alternativen Antrieben im Personen- und Güterverkehr.
Im Fokus der Förderung steht die Beschaffung von Schienenfahrzeugen auf Basis von Batterie- und Brennstoffzellentechnologie und zu deren Betrieb notwendigen Lade- und Betankungsinfrastruktur. Daneben ist die Unterstützung bei der Erstellung von Studien zu Einsatzmöglichkeiten der Schienenfahrzeuge mit alternativen Antrieben Bestandteil des Förderaufrufes. Für (1) Schienenfahrzeuge, (2) Lade- und Betankungsinfrastruktur, (3) Elektrolyseure und (4) Studien sind jeweils getrennte Anträge einzureichen.
Folgende notwendige Dokumente zur Antragerstellung finden Sie rechts im Bereich Downloads:
( PDF - 249.89 KB - nicht barrierefrei )
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Was wird gefördert?
Im Rahmen dieses Förderaufrufs sind Schienenfahrzeuge mit alternativen Antrieben für den Personenverkehr bzw. Güterverkehr und der zu deren Betrieb notwendigen Infrastruktur förderfähig. Die Förderung der Infrastruktur erfolgt nur, wenn sie weder durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG; dort § 2 Absatz 2 Nummer 2) noch durch andere Bundesprogramme gefördert werden kann.
Außerdem ist die Erstellung von Studien zu Einsatzmöglichkeiten der Schienenfahrzeuge mit alternativen Antrieben förderfähig.
Wie wird gefördert?
Bei (1) Schienenfahrzeugen sind die förderfähigen Ausgaben die Investitionsmehrausgaben des alternativen Antriebs gegenüber einem herkömmlichen Dieselfahrzeug vergleichbaren Typs und Ausstattung. Bezogen auf die förderfähigen Ausgaben wird hierbei eine Förderquote von 40 % gewährt. Für die (2) Lade- und Betankungsinfrastruktur ist eine Förderquote von bis zu 50 % zulässig. Für (3) Elektrolyseure ist eine Förderquote von 45 % zulässig. Für (4) Studien ist eine Förderquote von 50 % zulässig. Mit Ausnahme der Lade- und Betankungsinfrastruktur ist für KMU jeweils eine Erhöhung der Förderquote um 20 % bzw. 10 % möglich.
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