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Aufruf zur Antragseinreichung - Förderung von öffentlich zugänglichen Wasserstofftankstellen im Straßenverkehr mit Schwerpunkt Schwerlastfahrzeuge (03/2023)

eine Initiative des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)

Mit der „Förderrichtlinie für Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff‐ und Brennstoffzellentechnologie Phase II (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)“ vom 11.08.2022 unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Marktaktivierung für Produkte, die die technische Marktreife erzielt haben, am Markt jedoch noch nicht wettbewerbsfähig sind, als Vorstufe des Markthochlaufs.

Mit diesem Förderaufruf für öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen (HRS) im Straßenverkehr soll maßgeblich dazu beigetragen werden, dass zeitnah ein europäisch verknüpftes Initialnetz an HRS für schwere Nutzfahrzeuge in Deutschland unter Berücksichtigung lokaler Bedarfe und damit der Industrie vor Ort entsteht. Entsprechend soll hiermit unter anderem den im Rahmen des IPCEI Wasserstoff eingebrachten Infrastrukturprojekten eine Fördermöglichkeit angeboten werden.

Die über diesen Förderaufruf geförderten Wasserstofftankstellen sollen den Schwerpunkt auf Schwerlastfahrzeuge legen und der Erfüllung ambitionierter Zielvorgaben in Anlehnung an den Kommissions-Entwurf und den Standpunkt des Europäischen Parlaments zur europäischen Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) dienen. Die zu realisierenden Standorte sollen einen Beitrag leisten zur Etablierung eines nationalen Wasserstofftankstellennetzes unter Berücksichtigung des erweiterten TEN‐Verkehrsnetzes einschließlich Städtischer Knoten (d.h. grundsätzlich Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern mit geringfügigen Anpassungen gemäß Allgemeiner Ausrichtung der TEN-V-Verordnung, Anhang II).

Das BMDV setzt damit seine Unterstützung des Infrastrukturausbaus für alternative Antriebe im Straßenverkehr fort. Weitere Förderaufrufe zur Förderung des Aufbaus öffentlicher Wasserstofftankstellen für Nutzfahrzeuge sind geplant. Pro Jahr soll mindestens ein Aufruf erfolgen. Die jeweiligen Förderbedingungen/Anwendungsbereiche können von Aufruf zu Aufruf variieren. Die Veröffentlichung des nächsten Aufrufs ist für Ende 2023 geplant.

Bitte beachten Sie, dass sich bei dem vorliegenden Aufruf aufgrund der Novellierung der aktuellen AGVO und der damit verbundenen Änderung der Rahmenbedingungen ein enger Zeitplan zur Priorisierung und Bewertung der eingegangenen Anträge ergibt. Die Qualität der Antragsunterlagen ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig, damit eine Bewilligung bis zum Auslaufen der Fördergrundlagen vrsl. im 3. Quartal 2023, bedingt durch das Inkrafttreten der novellierten AGVO, auf Basis der aktuellen Förderrichtlinie mit Bezug auf die aktuelle AGVO möglich ist.

Folgende notwendige Dokumente zur Antragerstellung finden Sie rechts im Bereich Downloads:

  • Checkliste
  • Vorlage für Vorhabenbeschreibung

 

Für die Klärung von Fragen zum Förderaufruf wird am 19.04.2023 ein Webinar von 13:30 bis 15 Uhr angeboten. Eine Anmeldung ist hier möglich.

Eine Einreichung ist nicht mehr möglich.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.

Was wird gefördert?

Inhalt des aktuellen Aufrufs sind Investitionszuschüsse für den Aufbau von Wasserstoffbetankungsinfrastruktur im Straßenverkehr mit Schwerpunkt Schwerlastfahrzeuge nach Nummer 2.3 der in der Präambel genannten Förderrichtlinie.

Die Voraussetzung für eine Beantragung und anschließende Berücksichtigung im weiteren Verfahren sind die perspektivischen AFIR‐Anforderungen an Wasserstoffbetankungsinfrastruktur:

  • Es muss eine Betankung mit gasförmigem Wasserstoff (GH2) bei 700 bar möglich sein.
  • Es muss eine tägliche Betankungskapazität von mindestens 2.000 kg gewährleistet werden.
  • Der Standort der Wasserstofftankstelle muss am TEN‐V-Netz (erweitertes Netz) bzw. innerhalb von 10 km Entfernung von der nächsten Ausfahrt zum TEN-V-Netz lokalisiert sein oder innerhalb eines Städtischen Knotens i. S. der TEN-V-Verordnung (Allgemeine Ausrichtung) liegen.
  • Die Tankstelle muss für leichte und schwere Nutzfahrzeuge benutzbar sein.

Es muss ferner sichergestellt werden, dass über die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Wasserstofftankstelle ausschließlich erneuerbarer Wasserstoff eingesetzt wird.

Der Fördermittelgeber wird die Anträge priorisieren und ab einem gewissen Priorisierungsgrad eine Bewilligung der Anträge bis zur Ausschöpfung der hierfür im Haushalt verfügbaren Mittel vornehmen. Die Priorisierung der einzelnen Vorhaben/Standorte erfolgt anhand folgender Kriterien:

  • Fördereffizienz: Fördermitteleinsatz pro täglicher Betankungskapazität der Tankstelle in EUR/kg
  • Technologieoffenheit (zusätzliche Befülloptionen bevorzugt, z. B. 350 bar, LH2, CcH2) 
  • Geschäftsmodell (Plausibilität der Eigenfinanzierung, Kosten‐ und Zeitplan)
  • Bezugskonzept (Bezug‐ und Verteilungskonzept des erneuerbaren Wasserstoffs bis zur Tankstelle)
  • Betriebserfahrung (Erfahrung des Antragstellers im Bereich Errichtung und Betrieb von Wasserstofftankstellen/-betankung)

Weiterführende Erläuterungen zu den Kriterien finden Sie in der Vorlage für die Vorhabenbeschreibung auf dieser Internetseite.

Wie wird gefördert?

Die Wasserstofftankstelle kann mit bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben bezuschusst werden. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben ist Artikel 36a der AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23.07.2021) maßgeblich.

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