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Bundesförderung Industrie und Klimaschutz – Förderung von CCU und CCS

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Kommunale Einrichtungen, Hochschulen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) fördert mit der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) klimafreundliche Investitionen und Forschung und Entwicklung in der Industrie. Ziel ist es, die Klimaziele in Deutschland zu erreichen und den Ausbau wichtiger Technologien für die Transformation zu beschleunigen. 

Dies wird in zwei Fördermodulen umgesetzt

  • Modul 1 unterstützt die Dekarbonisierung der Industrie durch Elektrifizierung und Einsatz von Wasserstoff, wo bisher fossile Brennstoffe für Prozesswärme eingesetzt werden
  • Modul 2 adressiert die Anwendung und Umsetzung von CO2-Nutzung (CCU) und -Speicherung (CCS)

Insgesamt sollen durch die BIK bis 2045 etwa 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart werden.

Modul 1 „Dekarbonisierung der Industrie“

In Modul 1 „Dekarbonisierung der Industrie“ werden Forschungsprojekte unterstützt, die die Treibhausgasemissionen in der Industrie möglichst stark und dauerhaft senken sollen. Die Beratung und Förderung für diese Projekte übernimmt das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) des Projektträgers Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH. Weitere Infos finden Sie hier.

Modul 2: Förderung von CCU/CCS

In Modul 2 „Förderung von CCU und CCS“ werden Projekte in Industrie und Abfallwirtschaft unterstützt, die sich mit Carbon Capture and Utilization (CCU) und Carbon Capture and Storage (CCS) beschäftigen. Gefördert werden nur Vorhaben, bei denen schwer vermeidbare Emissionen reduziert werden sollen. Damit eine Förderung möglich ist, muss das Projekt mit den Zielen der Carbon Management-Strategie der Bundesregierung übereinstimmen und die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung erfüllt sein. Das wichtigste Kriterium für die Förderung ist die sogenannte Fördermitteleffizienz: Es wird geprüft, wie viel CO2 bis 2035 durch das Projekt eingespart wird im Vergleich zu den Förderkosten.

Modul 2: Förderinformationen

Die Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz besteht aus zwei Modulen:

Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie

  • Teilmodule: bestehend aus drei Teilmodulen
  • Förderbereich: Vorhaben zur Dekarbonisierung der Industrie inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung
  • Projektträger: Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI), Geschäftsbereich der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Förderinformationen Modul 1

Modul 2: Förderung von CCU/CCS

  • Teilmodule: bestehend aus zwei Teilmodulen
  • Förderbereich: Anwendung und Umsetzung von Carbon Capture and Utilization (CCU) und Carbon Capture and Storage (CCS) inklusive anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung
  • Projektträger: Projektträger Jülich – PtJ, Forschungszentrum Jülich GmbH

Förderinformationen Modul 2

Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das BMWE, das aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn sie einen Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 lit. b) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) hat. Ein Anreizeffekt besteht, wenn das Vorhaben ohne diese Förderung nicht, signifikant nicht in dem Umfang oder signifikant nicht innerhalb des vom Förderempfänger gewünschten geplanten Zeitraums durchgeführt werden kann.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt (Zuwendung). Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt. Es gelten die modul-spezifischen Regelungen zur Höhe der Förderung.

Die Förderung kann auf Kosten- oder Ausgabenbasis erfolgen. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die vorhabensbezogenen förderfähigen Kosten.

Ab 15 Millionen Euro Fördervolumen in Investitionsvorhaben erfolgt die Förderung auf Basis einer Kofinanzierung durch die Bundesländer (Ansprechpersonen der Bundesländer). Der Bund trägt maximal 70 Prozent der beantragten Förderung und nur unter der Bedingung, dass die 30-prozentige Landeskofinanzierung erfolgt.

Die Förderung im Modul 2: Förderung von CCU/CCS umfasst zwei Teilmodule:

  • Investitionsvorhaben (AGVO): Förderung bis zu 30 Millionen Euro
  • Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, AGVO): Förderung bis zu 35 Millionen Euro

Teilmodul 1: Investitionsvorhaben (AGVO)

Das Teilmodul 1 fördert Investitionsvorhaben auf Basis von Artikel 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die Förderung für Investitionsvorhaben beträgt bis zu 25 Millionen Euro für gewidmete Infrastruktur und Speicher und bis maximal 30 Millionen Euro für andere Investitionsvorhaben in Teilmodul 1. Die Förderintensität beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, d. h. einem Szenario ohne die Förderung, ermittelt werden. Das kontrafaktische Szenario muss dabei im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein. Abweichend hierzu können auf Antrag des Antragstellers die förderfähigen Kosten ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios festgelegt werden. In diesem Fall sind die förderfähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen stehen; die Förderintensität wird um 50 Prozent verringert.

Teilmodul 2: Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, AGVO)

Das Teilmodul 2 fördert anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung von Technologien auf Basis von Artikel 25 der AGVO. Die Förderintensität beträgt bis zu 25 Prozent für experimentelle Entwicklung und bis zu 50 Prozent für industrielle Forschung sowie Durchführbarkeitsstudien. Weitere Aufschläge der Förderintensität sind für KMU sowie für die unter Art. 25 Abs. 6 lit. b AGVO genannten Bedingungen (für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung) möglich. Folgende Forschungsvorhaben können gefördert werden:

  • Industrielle Forschung: Förderung bis zu 35 Millionen Euro
  • Experimentelle Forschung: Förderung bis zu 25 Millionen Euro
  • Durchführbarkeitsstudien: Förderung bis zu 8,25 Millionen Euro

Bei gemischten Vorhaben wird das Vorhaben der Kategorie zugeordnet, deren Kosten mehr als die Hälfte der Gesamtvorhabenkosten ausmachen. Für angewandte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind die in Art. 25 Abs. 3 AGVO aufgeführten Kosten förderfähig, für Durchführbarkeitsstudien die Kosten der Studie.

Antragsberechtigt für das Modul 2 sind einzelne Unternehmen und Konsortien, die Anlagen mit im Sinne der „Carbon Management-Strategie“ schwer vermeidbaren Emissionen von CO2 planen, herstellen oder betreiben. Ein Konsortium besteht aus mehreren antragsberechtigten Unternehmen, die ein oder mehrere Produkte gemeinsam in Deutschland herstellen oder planen herzustellen.

Bei Innovationsvorhaben (anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) nach Teilmodul 2 kann ein Konsortium auch aus mehreren antragsberechtigten Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Universitäten und mindestens einem Unternehmen bestehen.

Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Bei grenzüberschreitenden Vorhaben sind nur die in Deutschland geplanten Investitionen bzw. vorhabensbezogene Kosten für Forschung und Entwicklung (Sach- und Personalkosten) förderfähig.

Das Antragsverfahren im Modul 2 ist zweistufig angelegt, bestehend aus Skizze und anschließendem förmlichen Förderantrag.

Stufe I: Skizze einreichen

In der ersten Verfahrensstufe reicht der Verbundkoordinator beim Projektträger Jülich eine aussagekräftige Skizze über das elektronische Antragssystem „easy-Online” ein. In der Skizze (maximal 15 Seiten) müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen und insbesondere die Punkte unter 6.2.2 (3) der Förderrichtlinie beachtet werden.

Stufe II: Antrag einreichen

Nach positiver Beurteilung der eingereichten Skizzen und der Mitteilung zur Fortführung des Vorhabens durch den Projektträger Jülich beginnt die formale Antragsphase. Hier werden die Verfasser der positiv bewerteten Skizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge sowohl elektronisch unter „easy-Online“ als auch schriftlich einzureichen. Dafür sind die für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformulars zu verwenden. Zusätzlich müssen die Antragsteller einen Finanzierungsplan einreichen, in dem alle Zuwendungen für das Vorhaben anzugeben sind.

Förderinitiative Ministerium
Bundesförderung Industrie und Klimaschutz Modul 2 Förderaufruf Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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