BIK Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz Modul 2: Vorhaben CCU/CCS gemäß Carbon Management Strategie.
Fördervorhaben
Die „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ (BIK) ist eine Förderrichtlinie des BMWE, die am 23. August 2024 veröffentlicht wurde. Sie ergänzt als Nachfolger des Programms „Dekarbonisierung in der Industrie“ (DDI) das Förderangebot des BMWE und ermöglicht branchen- und technologieoffen kleineren und mittelgroßen Transformationsvorhaben die Umsetzung. Die BIK tritt damit vor allem neben das Instrument der CO2-Differenzverträge und adressiert zielgenau den Mittelstand. BIK und CO2-Differenzverträge sind aufeinander abgestimmt und können nicht kumuliert werden. Im Rahmen der BIK können u.a. Dekarbonisierungsvorhaben mit bis zu 35 Millionen Euro gefördert werden. Bei Fördersummen von mehr als 15 Millionen Euro besteht ein Kofinanzierungserfordernis der Bundesländer im Umfang von 30 Prozent.
Das Förderprogramm soll bis 2030 laufen und wird operativ umgesetzt durch jährliche Förderwettbewerbe.
Die BIK besteht inhaltlich aus zwei Fördermodulen. Modul 1 für Dekarbonisierungsvorhaben der Industrie und Modul 2 für CCU/CCS Vorhaben. Die Finanzierung erfolgt durch den Klima- und Transformationsfonds (KTF).
Die beihilferechtliche Grundlage für die BIK- Förderrichtlinie bildet die Genehmigung der Europäischen Kommission vom 10. April 2024 (SA. 10829) zum Modul 1 Teilmodul 2. Basis für diese Förderung von Investitionsvorhaben von bis zu 200 Millionen Euro bildet Ziffer 81 des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF). Für die übrigen Module der BIK (Modul 1 Teilmodule 1 und 3 sowie Modul 2 Teilmodule 1 und 2) bildet die sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die beihilferechtliche Grundlage. Die AGVO regelt, dass bestimmte staatliche Fördermaßnahmen von den Mitgliedstaaten ohne weitere Genehmigung durch die Europäische Kommission umgesetzt werden können.
Ja, die operative Umsetzung erfolgt durch zwei Projektträger, die im Auftrag des BMWE agieren und die als Ansprechpartner für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Verfügung stehen.
Die BIK besteht aus den bereits genannten zwei Modulen, dem Dekarbonisierungsmodul und dem Modul CCU/CCS.
Das Dekarbonisierungsmodul baut auf dem Vorgängerprogramm der „Dekarbonisierung in der Industrie“ (DDI) auf. Zuständiger Projektträger und Ansprechpartner hier ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI). Das Modul CCU/CCS wird vom Projektträger Jülich (PtJ) im Auftrag des BMWE umgesetzt.
Weiterführende Informationen:
Informationen zum Modul 1 der Förderrichtlinie
Informationen zu Modul 2 der Förderrichtlinie
Modul 1: Dekarbonisierung der Industrie
Das erste Modul ist das Dekarbonisierungsmodul. Angesprochen werden alle Industrieunternehmen, die Anlagen mit industriellen Prozessen planen oder betreiben und mindestens 40 Prozent ihrer CO2-Emissionen in der Produktion durch die Investition oder das Forschungsvorhaben einsparen wollen. Die potenziellen Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, da auch das Vorhaben in Deutschland umgesetzt werden muss. Beispielhaft sind die Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrie erfasst, wie beispielsweise Chemische Grundstoffindustrie, Stahl- sowie Gießereiindustrie, Glasindustrie, Keramikindustrie, Papier- und Zellstoffindustrie, Zement- sowie Kalkindustrie), sie ist aber ausdrücklich nicht darauf beschränkt.
Modul 1 betrifft Dekarbonisierungsvorhaben im Industriesektor, die Treibhausgasemissionen dauerhaft reduzieren. Es besteht aus drei Teilmodulen:
- Teilmodul 1: Investitionsvorhaben auf Basis von Art. 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
- Teilmodul 2: Investitionsvorhaben, die Wasserstoff oder daraus gewonnene Brennstoffe nutzen oder Produktionsprozesse elektrifizieren auf Basis von Ziffer 81 Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF)
- Teilmodul 3: Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf Basis von Art. 25 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Modul 2: CCU/CCS
Daneben gibt es das Fördermodul 2, mit dem CCU/CCS-Vorhaben gefördert werden können. Es beinhaltet Fördermöglichkeiten für CCU/CCS-Investitions- und Innovationsvorhaben. Die Förderung ist auf schwer vermeidbare CO2-Emissionen und Direktabscheidung aus der Luft beschränkt. Investitionsvorhaben sind im ersten Förderaufruf auf CO2 aus den Sektoren Kalk, Zement, thermische Abfallbehandlung und der Umgebungsluft beschränkt; Innovationsvorhaben können auch zusätzlich für CO2 aus den Sektoren Grundstoffchemie, Glas und Keramik gefördert werden.
Investitionsvorhaben sind mit bis zu 30 Millionen Euro förderfähig; industrielle Forschungsprojekte mit bis zu 35 Millionen Euro.
Im Modul 2 werden Vorhaben der Industrie, Abfallwirtschaft und Direct Air Capture (DAC) zur Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS gefördert. Es besteht aus zwei Teilmodulen:
- Teilmodul 1: Investitionsvorhaben auf Basis von Art. 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
- Teilmodul 2: Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) auf Basis von Art. 25 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Im Modul 1 werden Dekarbonisierungsvorhaben gefördert, die Treibhausgasemissionen im Industriesektor möglichst weitgehend und dauerhaft vermeiden. Die geförderten Vorhaben zeichnen sich durch einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter aus und sollen modellhaft auf andere Unternehmen übertragbar sein.
Das Modul 2 deckt Vorhaben der Industrie und der Abfallwirtschaft ab, die auf den Einsatz oder die Entwicklung von CCU und CCS (Carbon Capture and Utilization bzw. Storage) abzielen. Dabei muss es sich um schwer vermeidbare Emissionen handeln. CCU/CCS-Vorhaben sind ausschließlich in Modul 2 förderfähig.
Wenn ein Vorhaben aus mehreren Vorhabenbestandteilen besteht, die inhaltlich zum Teil Modul 1 und zum Teil Modul 2 zuzuordnen sind, so ist das Vorhaben in die beiden Bestandteile aufzuteilen (und zwei einzelne Skizzen sowie Anträge zu erstellen), wenn auch die Umsetzung der jeweiligen Teilvorhaben ohne das andere Teilvorhaben erfolgen würde. Ist eine Umsetzung der einzelnen Teilvorhaben aus Modul 1 bzw. Modul 2 nicht möglich oder sinnvoll, so ist das Vorhaben als Ganzes dem Modul zuzuordnen, das den höheren Wertumfang hat.
Zielgruppen
Für Investitionsvorhaben (Teilmodul 1) des CCU/CCS Moduls sind Unternehmen antragsberechtigt, die Anlagen zur Abscheidung aus der Umgebungsluft oder mit CO2 der Sektoren Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung planen oder betreiben. Das können neben den Unternehmen der Sektoren selbst auch Abscheideanlagenbauer oder -betreiber an entsprechenden Industrie- oder Abfallanlagen sein, in diesem Fall muss der Emittent des CO2s aus einem der oben genannten Sektoren aber mindestens assoziierter Partner sein. Im Fall von Direct Air Capture (DAC)-Vorhaben ist kein Emittent als Konsortialpartner erforderlich.
Für Innovationsvorhaben (Teilmodul 2) des CCU/CCS Moduls sind zusätzlich Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Universitäten antragsberechtigt, wenn mindestens ein Mitglied des Konsortiums ein Unternehmen ist, welches einem im Förderaufruf genannten Sektor angehört. Dies kann auch über eine Beteiligung als assoziierter Partner erfüllt werden. In jedem Fall ist eine Erklärung oder ein LoI notwendig, aus der oder dem hervorgeht, dass das Unternehmen im Erfolgsfall des Forschungsvorhabens Interesse an einer industriellen Umsetzung der Ergebnisse in einem Investitionsvorhaben hat.
In jedem Fall müssen die Vorhaben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden und der Eigenanteil des Vorhabens muss nachweislich vom Zuwendungsempfänger übernommen werden können.
Die Einteilung in kleine, mittlere und große Unternehmen für das Förderprogramm basiert auf den Vorgaben in Anhang I der AGVO. Dabei gelten bestimmte Grenzen bei der Anzahl der Mitarbeitenden und dem Umsatz oder der Bilanzsumme:
Kleinstunternehmen
- Mitarbeitendenzahl < 10
- Jahresumsatz ≤ 2 Mio. Euro
Kleine Unternehmen
- Mitarbeitendenzahl < 50
- Jahresumsatz ≤ 10 Mio. Euro
Mittlere Unternehmen
- Mitarbeitendenzahl < 250
- Jahresumsatz ≤ 50 Mio. Euro
Große Unternehmen
- Mitarbeitendenzahl ≥ 250
- Jahresumsatz > 50 Mio. Euro
Internationale Partner dürfen an dem Projekt mitarbeiten, aber das Vorhaben selbst muss in Deutschland umgesetzt werden.
Ja, mehrere Förderinteressierte können sich zu einem Team, einem sogenannten Konsortium, zusammenschließen.
Bei Investitionsprojekten (BIK Modul 2, Teilmodul 1) dürfen alle Partner nur aus Unternehmen bestehen, die förderfähig sind.
Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (BIK Modul 2, Teilmodul 2) muss mindestens ein förderfähiges Unternehmen im Team sein.
Jeder Partner im Konsortium muss außerdem einen eigenen Antrag stellen.
Ja, Maschinen- und Anlagenbauer sind antragsberechtigt, sofern sie eine Anlage mit CO2 aus den im Förderaufruf genannten Sektoren planen oder betreiben und ein entsprechender CO2-Emittent mindestens als assoziierten Partner im Konsortium vertreten ist. In einem Innovati-onsvorhaben ist von dem CO2-Emittenten zusätzlich ein LoI beizufügen, welches das Interesse an einem Anschlussinvest-Vorhaben bei erfolgreicher Durchführung des Innovationsvor-habens darlegt. Die Planung einer an das erfolgreich abgeschlossene Vorhaben anknüpfen-de Investition der Technologie/Infrastruktur in dem entsprechenden Sektor muss im An-trag/Skizze plausibel dargelegt werden. Vorhaben im Bereich Infrastruktur sind im aktuellen Förderaufruf nicht förderfähig.
Für das Innovationsvorhaben ist die Fördermitteleffizienz eines projizierten, an das erfolgreich durchgeführte Vorhaben anschlussfähige, Investvorhaben anzugeben. Die Planung einer an das erfolgreich abgeschlossene Vorhaben anknüpfende Investition der Technologie in dem entsprechenden Sektor muss im Antrag/Skizze plausibel dargelegt werden.
Eine Projektgesellschaft ist ein eigenständiges und rechtlich selbstständiges Unternehmen, das nur für ein bestimmtes Projekt gegründet wird. Es wird von einem oder mehreren anderen Unternehmen gegründet. Diese Unternehmen müssen die entsprechenden Anforderungen erfüllen, um Fördermittel zu bekommen. (Siehe: Nach welchen Kriterien wird über die Förderung entschieden?)
Ja, ein Unternehmen, das Fördermittel beantragen kann, kann mit einem Partnerunternehmen zusammenarbeiten, das nicht für die Förderung in Frage kommt. Das antragsberechtigte Unternehmen gibt dem Partner einen Unterauftrag und ist der Hauptansprechpartner für die Förderstelle.
Das BMWE bietet mit dem 8. Energieforschungsprogramm (EFP) zur angewandten Energieforschung ein Programm, das Technologieentwicklungen zur Senkung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energien in der Industrie fördert. Fokus ist die Transformation des gesamten Energiesystems, demnach spielen auch Sektorenkopplung und systemdienliche Energienutzung eine Rolle. Das 8. EFP verfolgt einen auf die Energie fokussierten, breiten Forschungsansatz. Die BIK legt dagegen den Fokus auf die Industrie und darauf, Technologien in der konkreten Anwendung zu fördern.
Im ersten Teilmodul können Infrastrukturprojekte mit bis zu 25 Millionen Euro gefördert werden. Für andere Investitionen liegt die maximale Förderung bei 30 Millionen Euro. Normalerweise beträgt die Förderquote in diesem Teilmodul 30 Prozent. Für kleine und mittlere Unternehmen kann diese Quote um 20 oder 10 Prozent erhöht werden. In bestimmten Fördergebieten können Projekte sogar mit 15 oder 5 Prozent höheren Quoten gefördert werden.
Im zweiten Teilmodul hängt die Höhe der Förderung und die Förderquote von der Art des Projekts ab:
- Industrielle Forschung: bis zu 35 Millionen Euro und eine Förderquote von bis zu 50 Prozent.
- Experimentelle Entwicklung: bis zu 25 Millionen Euro und eine Förderquote von bis zu 25 Prozent.
- Durchführbarkeitsstudien: bis zu 8,25 Millionen Euro und eine Förderquote von bis zu 50 Prozent.
Auch hier können kleine und mittlere Unternehmen die Förderquote um 20 oder 10 Prozent erhöhen. Es gibt weitere Bedingungen, die eine Erhöhung der Förderquote auf bis zu 80 Prozent ermöglichen (siehe Abschnitt 6.5.2 der Förderrichtlinie).
Forschungseinrichtungen wie Universitäten oder Hochschulen können im zweiten Teilmodul sogar eine Förderquote von maximal 90 Prozent erhalten.
Je nach Modul und Untermodul gelten die jeweiligen Förderquoten der Allgemein Grup-penfreistellungsverordnung (AGVO) oder des EU Temporary Transition and Crisis Framework (TCTF). Erhöhungen der Förderquoten sind durch die AGVO bei kleinen und mittleren Unternehmen und eventuell je nach Vorhabensstandort oder Wirtschaftszweig durch die Bestimmungen der AEUV Art. 107 Absatz 3 a und c möglich.
Im Modul 2 sind die maximalen Förderquoten in Teilmodul 1 durch Artikel 36 der AGVO je nach Größe des Unternehmens und weiteren Bestimmungen der AEUV bis 30 Prozent der förderfähigen Kosten festgelegt, in Teilmodul 2 durch Artikel 25 je nach Kategorie des Vorhabens und Größe des Unternehmens zwischen 25 und 80 Prozent festgelegt.
Die Förderquoten liegen innerhalb der jeweilig möglichen maximalen Beihilfeintensität und werden nach nationalen Kriterien der Projektförderung wie z.B. Risiko des Vorhabens oder Finanzkraft des antragstellenden Unternehmens von der Bewilligungsbehörde festgelegt.
Ja, Antragsteller können Anträge in mehreren Modulen oder Teilmodulen stellen, solange es sich um verschiedene Projekte mit unterschiedlichen förderfähigen Kosten handelt. Wenn man mehrere Anträge gleichzeitig stellt oder bereits Förderungen erhalten hat, muss man das im Antrag angeben. Eine Doppelförderung ist nicht erlaubt.
Wenn ein Projekt mehrere Module oder Teilmodule umfasst, sollten nach Möglichkeit separate Anträge gestellt werden. In diesen Anträgen sollten die geplanten Arbeiten klar den jeweiligen Modulen oder Teilmodulen zugeordnet werden. Die Anträge dürfen nicht voneinander abhängig sein, damit jeder Antrag unabhängig bearbeitet werden kann. Wenn es nicht möglich ist, das Projekt aufzuteilen, muss es dem Modul mit dem höheren Förderbetrag zugeordnet werden.
Das Förderprogramm „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ (BIK) und das Programm Förderprogramm CO2-Differenzverträge (CCfD) sind für unterschiedliche Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie ausgelegt. Die CCfD fördern große Projekte in energieintensiven Branchen (Referenzanlage des Europäischen Handelssystem über 5 kt CO2/Jahr), die eine Absicherung der Energie- und CO2-Kosten benötigen.
Die BIK richtet sich an Unternehmen, die eine Förderung zu Beginn ihrer Investitionen suchen, und ist für Unternehmen aller Größen offen. Außerdem kann die BIK Projekte aus allen Industriebereichen fördern, nicht nur aus den ETS-Sektoren.
In einigen Fällen können die Programme BIK und CCfD für dasselbe Projekt in Frage kommen. Man kann sich dann für beide Förderungen bewerben, aber man kann nur eine der beiden Förderungen erhalten. Wenn der Zuschlag zum Klimaschutzvertrag zuerst erfolgt, kann unter der BIK keine weitere Förderung bewilligt werden. Wenn man zuerst die BIK-Förderung erhält, muss diese wieder aufgehoben werden, und eventuell bereits ausgezahlte Mittel müssen zurückgezahlt werden. So wird sichergestellt, dass möglichst viele Unternehmen eine einfache Förderung erhalten können, ohne gegen das Verbot der Doppelförderung zu verstoßen.
Nein, die Übernahme oder Bezuschussung von Betriebskosten ist nicht vorgesehen.
Das kontrafaktische Szenario beschreibt die hypothetische Situation oder Entwicklung, die das Unternehmen oder die Anlage ohne die beantragte Förderung durchlaufen würde. Dieses Szenario dient als Vergleichswert, um die Mehrkosten des Projekts zu bestimmen, die förderfähig sind. Je nach Projekt kann das kontrafaktische Szenario unterschiedlich aussehen und somit verschiedene förderfähige Kosten rechtfertigen. Bei der Berechnung des Kapitalwerts für diese Szenarien sollte der unternehmenseigene durchschnittliche Kapitalkostensatz (WACC) verwendet werden, und die Berechnung muss erklärt werden.
Im Teilmodul 2 ist kein kontrafaktisches Szenario erforderlich.
Das kontrafaktische Szenario ist ebenfalls nicht nötig, wenn das Vorhaben die Installation einer Zusatzkomponente an einer bestehenden Anlage ist und es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition gibt (s. BIK 6.5.1 (6)).
Im Teilmodul 1 kann der Antragsteller beantragen, auf das kontrafaktische Szenario zu verzichten. Die Förderquote wird in diesem Fall halbiert (s. BIK 6.5.1 (3)).
Für den Prototypen eines Innovationsvorhabens (Teilmodul 2) können grundsätzlich nicht die gesamten Beschaffungs-/Herstellungskosten angesetzt werden, sondern nur der Wertverlust durch die FuE-Arbeiten innerhalb der Projektlaufzeit. Der Restwert des Prototypen am Laufzeitende muss also von den Beschaffungs-/Herstellungskosten abgezogen werden.
Das gleiche gilt für Pilot- und Demonstrationsanlagen und andere Entwicklungsgegenstände in Innovationsvorhaben (Teilmodul 2). Auch für andere Anlagen kann in Teilmodul 2 nur der Abschreibungsanteil für die Nutzung im Projekt während der Laufzeit angesetzt werden.
In Teilmodul 1 sind ausschließlich die Investitionsmehrkosten förderfähig, die sich aus der Abscheidung von CO2 ergeben.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die förderfähigen Kosten eines Vorhabens zu berechnen. Die eine Möglichkeit ist über die Differenzkosten zum sogenannten kontrafaktischen Szenario. Dies besteht in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer und entspricht den bereits geltenden Unionrahmen.
Die förderfähigen Kosten lassen sich aber auch ohne Differenzbildung zum kontrafaktischen Szenario zugrunde legen, dann reduziert sich die Förderquote um 50%. Soll nur eine Zusatzkomponente installiert werden und es gibt hierzu kein kontrafaktisches Szenario, sind die gesamten Investitionskosten förderfähig.
Bei Investitionsprojekten, die ein Fördervolumen von 15 Millionen Euro oder mehr haben, ist eine Kofinanzierung durch das jeweilige Bundesland notwendig. Das Bundesland, in dem die Investition stattfindet, muss mindestens 30 Prozent der beantragten Förderung bereitstellen und dies schriftlich bestätigen. Unternehmen können nicht einfach auf diese 30 Prozent verzichten und nur die Bundesmittel beantragen.
- Hier sind einige Beispiele:
Bei einem Fördervolumen von 15 Millionen Euro ist keine Kofinanzierung des Bundeslandes erforderlich. - Bei einem Fördervolumen von 20 Millionen Euro beträgt die Kofinanzierung des Bundeslandes 6 Millionen Euro (30 Prozent von 20 Millionen Euro).
Wenn absehbar ist, dass eine Kofinanzierung des Landes benötigt wird, sollte man frühzeitig Kontakt mit dem entsprechenden Bundesland aufnehmen. Die Ansprechpartner der einzelnen Bundesländer sind hier zu finden.
Inhalt der Förderung in Modul 2
Gefördert werden CCU/CCS-Anlagen und deren zugehörige Technologieentwicklung gefördert. Dies umfasst insbesondere
- Anlagen zur Erzielung von Negativemissionen, insbesondere zur Abscheidung von CO2 aus der Umgebungsluft (DAC);
- Anlagen zur Abscheidung von CO2 aus industriellen Punktquellen der Sektoren mit schwer vermeidbaren Emissionen (Kalk, Zement, thermische Abfallbehandlung, in Innovationsvorhaben zusätzlich Chemieindustrie, Glas und Keramik);
- Umrüstung von Anlagen, die schwer vermeidbare Emissionen ausstoßen und deren Emissionen mit dem Aufbau von CCU oder CCS-Technologie nutzbar oder speicherbar werden.
Im Teilmodul 1 werden Investitionen in CCU/CCS-Anlagen zur Abscheidung aus der Umgebungsluft und aus den Sektoren Kalk, Zement und thermische Abfallbehandlung gefördert.
In Teilmodul 2 werden Innovationsvorhaben gefördert, deren Forschung und Entwicklungsinhalt in der Art und Weise angewandt ist, dass deren Ergebnisse in Teilmodul 1 genutzt werden können. Darüber hinaus sind diese Tätigkeiten an Anlagen mit CO2 aus den Sektoren Glas, Keramik und Chemie förderfähig.
Die Förderrichtlinie sieht die Abscheidung von CO2 vor, die in Anlagen in Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO2-Emissionen anfallen. Das durch die Abscheideanlage geführte CO2 muss also zu mindestens 50% aus prozessbedingten oder schwer vermeidbaren Emissionen stammen. Die durch z.B. Elektrifizierung oder Wasserstoffeinsatz vermeidbaren energieträgerbedingten CO2-Emissionen im Abgas dürfen demzufolge nur weniger als 50 % der Gesamt-CO2-Emission ausmachen. Dieser Anteil an Emissionen kann im geplanten Vorhaben mit abgeschieden werden.
In Teilmodul 1 ist die Förderung von Projekten ausgeschlossen, für die keine gesetzliche Grundlage der gesamten CCU/CCS Prozesskette besteht oder die der Produktion von Wasserstoff in Verbindung mit CCS (sogenanntem „blauen“ Wasserstoff) dienen. Ausgeschlossen sind auch Infrastrukturvorhaben, Speicherbauvorhaben oder Speichermodernisierungen. Vorhaben unter 500.000 EURO (KMU) bzw. unter 1 Mio. EURO (andere Unternehmen) sind ebenfalls ausgeschlossen.
In Teilmodul 2 sind Vorhaben ausgeschlossen, die nicht unter mindestens einen der unter Punkt 6.3.2 der Förderrichtlinie genannten Punkte fallen und nicht auf die Anwendung in Teilmodul 1 abzielen.
Das wichtigste Auswahlkriterium ist die bis 2035 erzielte CO2-Einsparung im Vergleich zur Förderung (Fördermitteleffizienz).
Zusätzlich wird bewertet, inwieweit mit dem Vorhaben Erfahrungen bezüglich der Auslegung, des Baus und des Betriebs von CO2-Abscheideanlagen in der jeweiligen Branche des Antragstellers gewonnen werden.
Weitere Auswahlkriterien sind:
- Beitrag zum Nutzen von effizienten Kohlenstoffkreisläufen
- Innovationsgrad der Anlage (nur für Teilmodul 1) oder des Vorhabens (Teilmodul 2)
- Schnelligkeit der Inbetriebnahme der Anlage (nur für Teilmodul 1) oder Schnelligkeit der industriellen Ergebnisverwertung (Teilmodul 2)
- Beitrag zur Schaffung von CCU/CCS-Clustern und gemeinsamer Nutzung von CO2-Infrastruktur
- Art der Deckung des Strombedarfs
- Beitrag zur europäischen und internationalen Zusammenarbeit,
- Dauerhaftigkeit der Speicherung
- Beitrag zum Aufbau von Erfahrung bzgl. Auslegung, Bau und Betrieb von CO2-Abscheideanlagen an Anlagen der jeweiligen Branche des Antragstellers,
- Zusätzlicher Strom- und Wärmebedarf und damit verbundene CO2-Emissionen
Ja. Auch bei Innovationsvorhaben muss das CO₂ entweder in einem karbonatischen Produkt (z. B. Baustoffe) oder in einem Produkt mit geschlossener CO₂-Kreislauffähigkeit gebunden werden. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass nach erfolgreichem Abschluss des Innovationsvorhabens, ein Investvorhaben anschlussfähig sein sollte.
In Investvorhaben ist es notwendig, dass die Abscheidung selbst Teil des Vorhabens ist. Die übrigen Teile der Kette (Aufbereitung, Transport, Nutzung/Speicherung) müssen in jedem Fall plausibel dargelegt werden und können auch Teil des Vorhabens sein. Förderfähig sind aber in Teilmodul 1 ausschließlich die Investitionsmehrkosten, die sich aus der Abscheidung von CO2 ergeben.
In Innovationsvorhaben gilt die Anforderung der Darlegung der Kette für ein an das Vorhaben anschlussfähiges Investvorhaben. Eine Begrenzung der förderfähigen Kosten auf die Abscheidung liegt hier nicht vor.
Vorhaben der thermischen Abfallbehandlung werden gefördert, auch wenn Teile des Abfalls biogenen Ursprungs sind. Bei Hausmüll wird ohne Nachweise ein Anteil von 50% Biomasse angenommen. Wenn höhere Biomassequoten angerechnet werden sollen, ist eine Erläuterung und Plausibilisierung in der Skizzeneinreichung bzw. Antragstellung notwendig.
Anlagen, die ausschließlich für BECCS (Bioenergy with Carbon Capture and Storage) gebaut werden, können nicht gefördert werden. Das gilt auch für BECCS an Biogaskraftwerken.
Förderfähig sind jedoch Investitionsprojekte, bei denen Biomasse im Rahmen einer thermischen Abfallbehandlung genutzt wird. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Biomasse nachhaltig ist – bis zu einem Anteil von 50 % ohne zusätzliche Auflagen. Wird ein höherer Anteil geltend gemacht, muss dieser plausibel erläutert werden. Der abgeschiedene CO₂-Anteil aus verbrannter Biomasse wird bei der Berechnung der Fördermitteleffizienz besonders berücksichtigt: Er zählt zusätzlich zur regulären CO₂-Einsparung – also quasi doppelt.
Ja, ein Leichtbau-Ansatz ist grundsätzlich kein Ausschlusskriterium für eine Förderung im Modul 2 der Bundesförderung für Industrie-Klimaschutz (BIK). Entscheidend ist, dass das Vorhaben weiterhin die Förderkriterien des CCU-/CCS-Moduls erfüllt.
Wenn ein Vorhaben mehrere Fördermodule oder Teilmodule betrifft, sollen möglichst getrennte Anträge gestellt werden – jeweils mit klarer Zuordnung der Projektteile. Die Anträge müssen unabhängig voneinander umsetzbar sein. Falls das technisch nicht möglich ist, wird das gesamte Vorhaben dem Modul zugeordnet, das den größeren Förderumfang umfasst (siehe auch „Wie grenzen sich Modul 1 und Modul 2 voneinander ab?“).
Die Verwendung von Biomasse ist für die Bestimmung der Fördermitteleffizienz und für die Zulässigkeit des Vorhabens von Relevanz. Für die Berechnung der Fördermitteleffizienz ist auf Werte aus der Vergangenheit zurückzugreifen und eine Annahme erweiterter Biomasse Nutzung nicht zulässig.
Für Innovationsvorhaben ist bei der Berechnung der Fördermitteleffizienz ein nachfolgendes Investitionsvorhaben zu unterstellen. Eine grundsätzliche Übereinstimmung mit dem Prinzip der Kaskadierung und den Anforderungen in Absatz 5.2.5 der Förderrichtlinie muss allerdings plausibel dargelegt werden.
Für die energetische Nutzung von Biomasse gilt das Prinzip der Kaskadierung. Eine sinnvollere stoffliche Nutzung sollte ausgeschlossen sein, damit die Förderung möglich ist. Die energetische Nutzung von Biomasse sollte auf Rest- und Abfallstoffe sowie auf aus Rest- und Abfallstoffen gewonnene Rohstoffe und Energieträger beschränkt sein. Bei Investitionsvorhaben im Sektor thermische Behandlung von Restabfällen wird die Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse nicht weiter geprüft.
Für die thermische Behandlung von Abfallbiomasse gilt ebenfalls das Prinzip der Kaskadierung. Eine thermische Abfallbehandlung im Sinne dieser Förderrichtlinie liegt nur vor, wenn das Hauptziel die thermische Behandlung des Abfalls zum Zweck der schadlosen Entsorgung ist und nicht die Gewinnung von Energie im Vordergrund steht.
Bei Altholz wird für die Altholzklassen 3 und 4 ohne Prüfung unterstellt, dass sie nur thermisch zu verwenden sind. Dies schließt die als CCU in der BIK zulässigen Verfahren der Pyrolyse und Vergasung ein.
Bei der Nutzung von CO2 aus Biogasanlagen muss der Einsatz von Mais und vergleichbaren für den menschlichen Verzehr geeigneten landwirtschaftlichen Produkten ausgeschlossen sein. Nicht mehr zum menschlichen Verzehr geeignete Lebensmittelabfälle sind dagegen als Einsatzstoff für Biogasanlagen zulässig.
Antragsstellung
Das Verfahren besteht aus zwei Schritten: Zuerst wird eine Projektskizze eingereicht, danach folgt – wenn die Skizze gut bewertet wurde – ein ausführlicher Antrag.
1. Skizze einreichen
Im ersten Schritt muss die koordinierende Person des Projekts eine sogenannte Vorhabensskizze über das Online-System "easy-Online" einreichen. Diese Skizze ist eine kurze Beschreibung des geplanten Projekts. Darin muss gezeigt werden, dass das Vorhaben die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt – besonders wichtig sind dabei die Vorgaben im Abschnitt 6.2.2 (3) der Förderrichtlinie. Die Skizze sollte nicht länger als 15 Seiten sein.
2. Antrag stellen
Wenn die Skizze positiv bewertet wird, wird man vom Projektträger Jülich aufgefordert, einen formellen Antrag zu stellen. Dieser muss sowohl online über „easy-Online“ als auch schriftlich eingereicht werden – mit dem passenden Formular für die gewünschte Finanzierungsart. Zusätzlich zu den Informationen aus der Skizze muss nun auch ein Finanzierungsplan beigefügt werden, in dem alle geplanten Fördermittel aufgelistet sind.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einreichung über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ finden Sie in unseren Videotutorials.
Weiterer Tipp: Ausführliche Informationen zu den Förderaufrufen und Fristen finden Sie unter dem Menüpunkt Förderaufruf.
Die Fördermitteleffizienz zeigt, wie viel CO₂ durch ein Projekt eingespart wird – im Verhältnis zur Höhe der beantragten Fördermittel – und wird für den Zeitraum bis 2035 berechnet.
Die CO2-Einsparung umfasst das gesamte gewonnene und in einer geschlossenen Prozesskette genutzte/gespeicherte CO2, solange es überwiegend, also zu mehr als 50%, schwer vermeidbare oder prozessbedingte Emissionen sind.
Für die Berechnung gibt es eine Hilfstabelle, die beim Einreichen der Skizze und des Antrags bereitgestellt wird.
Rahmenbedingungen
In der Regel darf ein Vorhaben bis zu 36 Monate (drei Jahre) dauern. Wenn eine andere Laufzeit geplant ist, kann das im Antrag erklärt und begründet werden.
Bei Investitionsvorhaben wird meist eine kürzere Dauer erwartet.
Bei Innovationsvorhaben kann die Dauer je nach Stand der Technik (Technology Readiness Level, siehe Was bedeutet Technology Readiness Level (TRL)) auch länger sein.
Ja, das ist möglich. Wenn es bereits eine Vorstudie zur Machbarkeit gab, kann trotzdem eine Skizze eingereicht werden. Wichtig ist, dass klar erkennbar ist, was schon gemacht wurde und was im eigentlichen Projekt noch geplant ist.
Wir wissen, dass die nötige Infrastruktur – wie Transportwege und Speicherstätten – noch im Aufbau ist. Aktuell gibt es Speicher nur im Ausland.
Für die Projektskizze reicht es, wenn Transport und Speicherung plausibel erklärt werden. Zum Zeitpunkt der CO₂-Abscheidung muss aber realistisch sichergestellt sein, dass Transport und Speicherung tatsächlich möglich sind.
Der Technology Readiness Level (TRL) zeigt, wie weit eine neue Technologie entwickelt ist. Die Skala reicht von 1 bis 9:
- TRL 1 Grundprinzipien beobachtet
- TRL 2 Technologiekonzept formuliert
- TRL 3 Experimenteller Nachweis des Konzepts erfolgt
- TRL 4 Technologie im Labor überprüft
- TRL 5 Technologie in relevanter Umgebung überprüft (bei Schlüsseltechnologien im industrieorientierten Umfeld)
- TRL 6 Technologie in relevanter Umgebung getestet (bei Schlüsseltechnologien im industrieorientierten Umfeld)
- TRL 7 Test eines System-Prototyps im realen Einsatz erfolgt
- TRL 8 System ist komplett und qualifiziert
- TRL 9 System funktioniert in operationeller Umgebung (bei Schlüsseltechnologien wettbewerbsfähige Fertigung)
Diese Skala hilft einzuschätzen, wie nah eine Technologie an der praktischen Anwendung ist.
Für Modul 2 ist der Projektträger Jülich (PtJ, Geschäftsbereich Erneuerbare Energien/Kraftwerkstechnik, 52425 Jülich) zuständig.
Für Modul 1 ist das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI, Karl-Liebknecht-Straße 33, 03046 Cottbus) verantwortlich.
Für beide Module ist das BMWE die bewilligende Behörde.
Nähere Informationen und Ansprechpartner im Überblick finden Sie hier.