Internationale Wasserstoffprojekte - Modul 1
Internationale Wasserstoffprojekte - Modul 1
Der weltweite Aufbau von industriellen Produktionskapazitäten für erneuerbaren Wasserstoff und daraus hergestellte Kraftstoffe schafft eine wichtige Voraussetzung für die Dekarbonisierung einiger zentraler Sektoren in Deutschland, allen voran die Industrie, der Luftverkehr, der maritime Verkehr und der Schwerlastverkehr. Umgekehrt bietet er die Möglichkeit, in Deutschland entwickelte Technologien zu skalieren und weltweit zu verbreiten und zu erproben.
An diesem Punkt setzt die Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte an, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt veröffentlicht wurde. Deutsche Unternehmen können eine Förderung von bis zu 30 Millionen Euro für Durchführbarkeitsstudien und Investitionen in den Aufbau von industriellen Erzeugungskapazitäten erhalten, sofern mit dem Projekt eine hohe deutsche bzw. europäische Wertschöpfung realisiert wird und eine Importroute für die Wasserstoffprodukte nach Deutschland umgesetzt oder vorbereitet wird.
Bis 17. Dezember 2026 können Förderinteressierte Skizzen einreichen. Hierzu hat das BMWE am 23. September 2026 einen entsprechenden Förderaufruf veröffentlicht.
Bekanntmachung
Wer wird gefördert?
Im Modul 1 können Unternehmen gefördert werden, die ihren Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben und über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verfügen. Der Antrag muss von der deutschen Niederlassung bzw. Betriebsstätte gestellt werden. Kleine und mittlere Unternehmen werden besonders zur Teilnahme an der Fördermaßnahme ermutigt.
Für begleitende Forschungsarbeiten können in Deutschland ansässige Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert werden.
Was wird gefördert?
Das BMWE fördert innerhalb von Modul 1 den Aufbau von innovativen Pilotanlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in industriell relevanter Größe. Hiermit wird die Erprobung aussichtsreicher Technologien unter verschiedenen klimatischen Bedingungen und Anwendungsfällen ermöglicht. Infrastrukturen für die Speicherung und den Transport von erneuerbarem Wasserstoff können in Verbindung mit einer im gleichen Projekt errichteten Erzeugungsanlage gefördert werden. Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarem Wasserstoff in Methan, Ammoniak, Methanol oder andere erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs sind ebenfalls förderfähig. Durch die gezielte Förderung innovativer Anlagen in verschiedenen Einsatzszenarien soll Planungssicherheit für zukünftige Erzeuger, Lieferanten, Verbraucher und sonstige Investoren und Forschungsakteure im In- und Ausland geschaffen werden.
Neben Investitionsmaßnahmen sind Durchführbarkeitsstudien für Projekte förderfähig, die die oben genannten Kriterien erfüllen.
Ergänzend können Hochschulen und Forschungseinrichtungen unter Modul 2 der Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte unterstützt werden, die eine Investitionsmaßnahme oder eine Durchführbarkeitsstudie durch Forschungsarbeiten zielgerichtet begleiten.
Eine detaillierte Darstellung der förderfähigen Konstellationen und der Anforderungen, die zur Gewährung einer Beihilfe erfüllt sein müssen, ist der Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte aus dem Jahr 2024 zu entnehmen. Da sich einige beihilferechtliche Voraussetzungen zum Jahreswechsel 2026/2027 ändern werden, ist eine Anpassung der Förderrichtlinie in Vorbereitung.
Die geplanten Projekte müssen so strukturiert sein, dass sie bis 2030 abgeschlossen sein können.
Wie wird gefördert?
Mit der Förderrichtlinie sollen internationale, interdisziplinäre und innovative Projekte zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und Wasserstoffprodukten durch nicht rückzahlbare Zuschüsse unterstützt werden. Die Anlagenstandorte müssen sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz befinden. Die in Modul 1 geförderten Investitionen müssen mindestens drei Jahre nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) zweckentsprechend betrieben werden (Nutzungspflicht). Der Antragsteller muss nachweisen, dass das Projekt ohne Förderung wirtschaftlich nicht tragfähig wäre und es den Aufbau von Importstrukturen unterstützt.
Wie und wann erfolgt die Auswahl der zu fördernden Vorhaben?
Das Förderverfahren ist zweistufig gestaltet. Der erste Schritt zur Teilnahme an der Fördermaßnahme besteht in der Einreichung einer Projektskizze. Hierfür stehen ein Template und das elektronisches Antragssystem easy online bereit. Die Übersendung handschriftlich signierter Fassungen der Skizze ist nicht mehr erforderlich. Die Skizzen können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Sie müssen nachvollziehbar darlegen, dass die in der Förderrichtlinie genannten Ausschlusskriterien nicht zutreffen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt werden und welchen Beitrag sie zur Erfüllung der Ziele der Förderrichtlinie leisten.
Die eingegangenen Skizzen werden vom Projektträger Jülich nach dem Stichtag zur Skizzeneinreichung geprüft und bewertet. Die Bewertungskriterien sind im Abschnitt 10.3.2 der Förderrichtlinie dargestellt. Sie umfassen sowohl harte Kriterien wie die grundsätzliche Beihilfefähigkeit eines Projektvorschlags als auch qualitative Kriterien wie das Verhältnis von Fördermitteln zu erwartetem Nutzen und die erwartbaren Beiträge zu den drei Zielen der Förderrichtlinie. Als förderfähig bewertete Projekte nehmen an einem Auswahlprozess teil. Die Entscheidung zur Auswahl einer Skizze für die zweite Stufe des Antragsprozesses trifft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Auswahlentscheidungen sollen im 2. Quartal 2027 abgeschlossen werden.
Die ausgewählten Skizzeneinreicher werden vom Projektträger zur Einreichung vollständiger Antragsunterlagen aufgefordert. Abweichend von der Skizzenphase ist jetzt die deutsche Sprache verpflichtend. Darüber hinaus sind Belege wie Angebote oder andere Kostennachweise für Anlagen, Komponenten und Dienstleistungen sowie Unterlagen zur Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erbringung des Eigenanteils erforderlich.
Sofern die Anträge die inhaltlichen und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und die haushaltstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, können die Projekte in der zweiten Jahreshälfte 2027 beginnen. Aus der Einreichung einer Skizze oder eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.