Zum Hauptbereich (Eingabetaste) Zum Hauptmenü (Eingabetaste) Zum allgemeinen Seitenmenü (Eingabetaste)
Mit diesem Aufruf zur Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14. Dezember 2020 fördert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und zugehöriger Ladeinfrastruktur.
Ziel der Förderung ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Elektrifizierung von Fahrzeugflotten zu leisten und die relevanten Akteure sachgerecht bei der Umstellung ihrer Fuhrparke zu unterstützen.
( PDF - 545.63 KB - nicht barrierefrei )
Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur (06/2022)
( PDF - 0.97 MB - nicht barrierefrei )
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Kommunen. Das bedeutet: Landkreise, kreisfreie Städte sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
Weitere Informationen zur Antragstellung und zum Förderverfahren finden Sie in den FAQ. Darüber hinaus können Sie eine umfangreiche Beratung bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Projektträgers Jülich (PtJ) in Anspruch nehmen.
Am 21.06.2022 hatte ein Online-Seminar zum Aufruf stattgefunden. Den Vortrag sowie die Aufzeichnung des Seminars können Sie hier entnehmen: https://www.now-gmbh.de/aktuelles/veranstaltungen/now-online-seminar-zum-foerderaufruf-fuer-fahrzeuge-und-ladeinfrastruktur-fuer-kommunen/.
Was wird gefördert?
Gefördert werden straßengebundene Elektrofahrzeuge gemäß Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlamentes und des Rates:
Ladeinfrastruktur (Förderung ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem zweckdienlichen Verhältnis).
Nicht förderfähig sind:
Wie wird gefördert?
Nach Punkt 2.2 der Förderrichtlinie wird ein Fördermindestbetrag (gleichzusetzen mit Zuwendung bzw. Bundesmittel) von 25.000 Euro (brutto bzw. inklusive Umsatzsteuer) festgesetzt, um einen für die Förderhöhe angemessenen Verwaltungsaufwand sicherzustellen.
Die maximale Zuwendung pro antragstellende Kommune ist auf 500.000 Euro (brutto bzw. inklusive Umsatzsteuer) begrenzt.
Es werden die Investitionsmehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gefördert.
Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Förderquote
Bei Zuwendungen für wirtschaftliche Tätigkeiten richtet sich die Förderquote nach den beihilferechtlichen Bestimmungen. Im Falle einer Beihilfe sind Förderquoten bis zu 40 Prozent zulässig.
Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 90 Prozent. Die geförderten Fahrzeuge müssen zur Daseinsvorsorge eingesetzt werden.
PtJ ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 : 2015 und ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz