Elektrofahrzeuge und Infrastruktur


Mit diesem Aufruf zur Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14. Dezember 2020 fördert das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der zugehörigen Ladeinfrastruktur.

Gefördert wird der Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten von Unternehmen, Verbänden und Vereinen. Ziel der Förderung ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Elektrifizierung von Fahrzeugflotten zu leisten und die relevanten Akteure sachgerecht bei der Umstellung ihrer Fuhrparke zu unterstützen.

 

Wichtige Hinweise:

Festlegung eines Fördermindestbetrags: 15.000 Euro bei vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen bzw. 17.850 Euro bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen. 

Festlegung eines Förderhöchstbetrags: 1 Million Euro bei vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen bzw. 1,19 Millionen Euro bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen.

Nutzfahrzeuge (N1 bis N3), Busse (M2, M3), Umrüstungen sowie Leasingraten / Mietkosten sind nicht förderfähig.

Der Betrieb der Fahrzeuge muss mit 100 % erneuerbarer Energie erfolgen.

Beachten Sie Ziffer 7 des Aufrufes: Priorisierung eingegangener Anträge.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder mit öffentlicher Beteiligung, Verbände, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Institutionen sowie Zweckverbände (Kapitalzusammensetzung aus Anlagen von Gebietskörperschaften, Unternehmen und/ oder Privatpersonen).

Informationen zur Förderung


Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind im Rahmen dieses Aufrufs Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Institutionen.

Unternehmen, die eine öffentliche Beteiligung innehaben, sind ebenso antragsberechtigt.

Zweckverbände sind antragsberechtigt, sofern sich deren Kapital aus Anlagen von Gebietskörperschaften und Unternehmen und/ oder Privatpersonen zusammensetzt

Weitere Informationen zur Antragstellung und zum Förderverfahren finden Sie in den FAQ. Darüber hinaus können Sie eine umfangreiche Beratung bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Projektträgers Jülich (PtJ) in Anspruch nehmen.

Ein Online-Seminar wird am 27.03.2023 um 13 Uhr zum Aufruf stattfinden. Hier können Sie sich anmelden.  

 

Hinweise zum Aufruf für "Gebietskörperschaften und Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft"

  • Ein weiterer Aufruf folgt für "Gebietskörperschaften und Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft" und wird am 21.04.2023 eröffnet werden.
  • Ein Online-Seminar wird am 09.05.2023 zum Aufruf stattfinden. 

 

Was wird gefördert?

Gefördert werden straßengebundene Elektrofahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlamentes und des Rates:

  • M1 (Pkw, u.a. zur Personenbeförderung mit max. 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz),
  • L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge) sowie
  • Ladeinfrastruktur (Förderung nur im Zusammenhang mit einem beantragten Fahrzeug in einem zweckdienlichen Verhältnis).

Wie wird gefördert?

Es werden die Investitionsmehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gefördert. Förderfähige Gesamtausgaben werden vom Antragssteller mit der Anlage 2 - Tabelle zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben ermittelt (siehe Downloads auf diese Webseite).

Es erfolgt eine Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung bei Kauf der Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Die beantragten Bundesmittel (Zuwendung / Fördersumme) müssen mindestens 15.000 Euro bei vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen bzw. mindestens 17.850 Euro bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen betragen (Fördermindestbetrag).

Der Förderhöchstbetrag ist auf 1 Million Euro bei vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen bzw. 1,19 Millionen Euro bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen festgelegt worden.

Förderquote

Diese förderfähigen Gesamtausgaben – multipliziert mit der individuellen Förderquote – ergeben den Förderbetrag. Der individuell berechnete Förderbetrag darf nicht den o.g. Fördermindestbetrag unter- und den o.g. Förderhöchstbetrag überschreiten

Die Förderquote beträgt 40 Prozent; d.h. 40% der oben genannten Investitionsmehrkosten werden gefördert und entsprechen dem individuell berechnete Förderbetrag. 60% der Investitionskosten sowie der restliche Anteil der Fahrzeugkosten entsprechen Ihrer Eigenleistung

Für mittlere und kleine Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozent zur Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann. Für die Gewährung des sog. KMU-Bonus ist dem Antrag eine KMU-Erklärung beizufügen (siehe Downloads auf dieser Webseite).

Ansprechpartner/-in


Fachbereich Elektromobilität und Verkehrskonzepte (EVI 2)
+49 030 20199-3500 (Mo-Fr 10-15 Uhr)

Downloads


Anlage 1 - Formblatt zum Vorhaben

PDF 457.60 KB nicht barrierefrei

Anlage 2 - Ermittlung der förderfähigen Ausgaben (EfA-Tabelle)

XLSX 137.10 KB nicht barrierefrei

KMU-Erklärung

PDF 81.48 KB nicht barrierefrei

Leitfaden KMU-Erklärung (PtJ)

PDF 566.69 KB nicht barrierefrei

Datenschutzerklärung

PDF 145.53 KB nicht barrierefrei

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