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Mit diesem Aufruf zur Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14. Dezember 2020 fördert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und zugehöriger Ladeinfrastruktur.
Gefördert wird der Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten im kommunalen, regionalen und gewerblichen Umfeld. Ziel der Förderung ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Elektrifizierung von Fahrzeugflotten zu leisten und die relevanten Akteure sachgerecht bei der Umstellung ihrer Fuhrparke zu unterstützen.
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Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur (02/2021)
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Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Das bedeutet:
Ferner sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt.
Besondere Unterstützung erfahren dabei kommunale und gewerbliche Flotten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien und eine hohe Laufleistung einen wesentlichen Umweltnutzen erzielen.
Weitere Informationen zur Antragstellung und zum Förderverfahren finden Sie in den FAQ. Darüber hinaus können Sie eine umfangreiche Beratung bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Projektträgers Jülich (PtJ) in Anspruch nehmen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden straßengebundene Elektrofahrzeuge gemäß Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates:
L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge)
sowie
Sonderfahrzeuge (soweit diese nicht den Fahrzeugklassen N1, N2 oder N3 zuzuordnen sind)
Batterieelektrische Einsatzfahrzeuge, die zur Sicherstellung der dauerhaften Einsatzfähigkeit über eine kraftstoffbetriebene Notstromversorgung verfügen
Ladeinfrastruktur, die ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem zweckdienlichen Verhältnis steht.
Nicht förderfähig sind:
Pkw, die einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von 65.000 Euro oder höher besitzen sowie
Leasingraten.
*Fahrzeuge, die vollständig umgerüstet als Neuwagen angeboten werden, sind förderfähig.
Wie wird gefördert?
Für diesen Förderaufruf stehen derzeit 20 Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung. Für Vorhaben von Gebietskörperschaften werden hiervon 10 Millionen Euro reserviert. Sollten diese nicht ausgeschöpft werden, stehen sie allen anderen Antragstellerinnen oder Antragstellern zusätzlich zur Verfügung.
Die maximale Zuwendung pro Vorhaben und Antragstellerin/Antragsteller ist auf 2 Million Euro begrenzt.
Nach Punkt 2.2 der Förderrichtlinie wird ein Förder-Mindestbetrag (Bundesmittel) von 9.000 Euro netto (bzw. 10.710 Euro brutto) pro Antrag festgesetzt, um einen für die Förderhöhe angemessenen Verwaltungsaufwand sicherzustellen.
Es werden die Investitionsmehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gefördert.
Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Förderquote
Bei Zuwendungen für wirtschaftlich tätige Unternehmen richtet sich die Förderquote nach den beihilferechtlichen Bestimmungen. Im Falle einer Beihilfe sind Förderquoten bis zu 40 Prozent zulässig.
Für mittlere und kleine Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozent bzw. 20 Prozent zur Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann. Für die Gewährung des sog. KMU-Bonus ist dem Antrag eine KMU-Erklärung beizufügen.
Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 90 Prozent, z.B. bei Kommunen und kommunalen Unternehmen, die die geförderten Fahrzeuge im nichtgewerblichen Bereich oder zur Daseinsvorsorge einsetzen.
PtJ ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 : 2015 und ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz