ZukunftUmweltwirtschaft.NRW
ZukunftUmweltwirtschaft.NRW – Neue Produkte und Dienstleistungen für eine innovative Umweltwirtschaft
Mit dem Förderprogramm "ZukunftUmweltwirtschaft.NRW – Neue Produkte und Dienstleistungen für eine innovative Umweltwirtschaft" sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gezielt befähigt werden, eigene Produkte, Dienstleistungen und Verfahren in den Bereichen umweltschonender und ressourceneffizienter Technologien weiterzuentwickeln, branchenweite Trends maßgeschneidert aufzugreifen sowie den Wissens- und Technologietransfer von der angewandten Forschung bis zur kommerziellen Umsetzung voranzutreiben. Mit der Förderung soll für den EU-Binnenmarkt ein innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial geschaffen oder eine Verringerung bzw. Verhinderung strategischer Abhängigkeiten der Europäischen Union erreicht werden.
Der Förderaufruf "ZukunftUmweltwirtschaft.NRW – Neue Produkte und Dienstleistungen für eine innovative Umweltwirtschaft" wird im Rahmen der europäischen Regionalförderung (EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027) vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) umgesetzt.
Hinweis
Die nächste Einreichungsrunde der Fördermaßnahme „ZukunftUmweltwirtschaft.NRW“ endet am 30.04.2026 um 16:00 Uhr.
Die Einreichung Ihres Antrags erfolgt über das EFRE.NRW.Online-Portal. Dort finden Sie auch die Antragsunterlagen zum Download. Projektanträge, die später eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zur Fördermaßnahme „ZukunftUmweltwirtschaft.NRW“ und der Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW) finden Sie unter:
Wer wird gefördert?
- Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß EU-Definition (Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft)
Sofern das Vorhaben in Zusammenarbeit mit Kleinen und mittleren Unternehmen als Verbundvorhaben umgesetzt wird:
- Forschungs- und Bildungseinrichtungen
- Kammern, Vereine und Stiftungen
- Kommunale Unternehmen und Einrichtungen
Was wird gefördert?
Mit dem Förderprogramm ZukunftUmweltwirtschaft.NRW sollen KMU gezielt befähigt werden, eigene Produkte, Dienstleistungen und Verfahren in den acht Teilmärkten der Umweltwirtschaft weiterzuentwickeln, branchenweite Trends maßgeschneidert aufzugreifen sowie den Wissens- und Technologietransfer von der angewandten Forschung bis zum Prototypen voranzutreiben.
Teilmärkte der Umweltwirtschaft:
1) Umweltfreundliche Energiewandlung, -transport und -speicherung
2) Energieeffizienz und Energieeinsparung
3) Materialien, Materialeffizienz und Ressourcenwirtschaft
4) Wasserwirtschaft
5) Nachhaltige Holz- und Forstwirtschaft
6) Umweltfreundliche Land- und Ernährungswirtschaft
7) Umweltfreundliche Mobilität
8) Minderungs- und Schutztechnologie
Die Förderung zielt auf die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien im STEP-Sektor:
- Umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien
Dies gilt beispielsweise für Vorhaben für folgende Technologien und Anwendungen (nicht abschließend):
- Saubere und ressourceneffiziente Technologien im Sinne der NNIV
- Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe
- Wasserkrafttechnologien
- Energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien; Wärmenetztechnologien; sonstige Energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien
- Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
- Biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen
- Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung
- Technologien zum Transport und Nutzung von CO2
- Windantriebstechnologien; Elektroantriebstechnologien;
- photovoltaische Solartechnologien; thermoelektrische Solartechnologien; thermische Solartechnologien; sonstige Solartechnologien
- Technologien für Onshore-Windkraft; Technologien für erneuerbare Offshore- Energie
- Batterietechnologien; Energiespeichertechnologien
- Wärmepumpentechnologien; Technologien für geothermische Energie
- Elektrolyseure; Wasserstoff-Brennstoffzellen; sonstige Wasserstoff-technologien
- Technologien für nachhaltiges Biogas und nachhaltiges Biomethan
- Technologien zur CO2-Abscheidung und Speicherung
- Stromnetztechnologien; elektrische Ladetechnologien für den Verkehr; Technologien zur Digitalisierung des Netzes; sonstige Stromnetztechnologien
- Technologien der Kreislaufwirtschaft
- Fortschrittliche Materialien sowie Fertigungs- und Recyclingtechnologien
Explizit sind hier auch Vorhaben adressiert, die Teilbereiche oder Komponenten kritischer Technologien weiterentwickeln.
Eine umfassendere tabellarische Darstellung der möglichen Technologiebereiche ist dem Dokument „Leitlinien zu einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/795 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP)“ zu entnehmen.
Mit den konkreten Vorhaben soll ein Beitrag zum Umweltschutz (Boden, Wasser, Luft), zur Schonung von Ressourcen oder Biodiversität im Sinne der Umweltwirtschaft geleistet werden.
Wie wird gefördert?
Förderbar sind umsetzungsorientierte Einzel-, Kooperations- und Verbundvorhaben von KMU der o.g. Themenbereiche in folgenden Förderkategorien:
- Industrielle Forschung und Experimentelle Entwicklung im Sinne des Artikel 25 AGVO
- Prozess- und Organisationsinnovationen im Sinne des Artikel 29 der AGVO
Unterstützt werden können zudem zugehörige Dienstleistungen, die für die entsprechende Neu- und Weiterentwicklung von entscheidender Bedeutung sind. Diese müssen zusammen mit einer investiven Maßnahme umgesetzt werden, im Verhältnis zu dieser eine nur untergeordnete Rolle spielen und ihr unmittelbar dienlich sein. Bezogen auf ihren Umfang dürfen die Ausgaben für Dienstleistungen 10 % der Gesamtkosten nicht überschreiten.
Damit eine Technologie als kritisch und damit förderwürdig eingestuft werden kann, muss sie entweder für den EU-Binnenmarkt ein innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial schaffen (Artikel 2 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/795) oder einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung der strategischen Abhängigkeiten der Europäischen Union leisten (Artikel 2 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/79).
Die Höhe der möglichen Fördersätze hängt von der Art der Antragstellenden, von der Größe des antragstellenden Unternehmens und der Art des zur Förderung beantragten Vorhabens in Abhängigkeit von den beihilferechtlichen Vorschriften ab. Grundsätzlich können Vorhaben in Abhängigkeit von der Notwendigkeit der Förderung mit bis zu maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 25.000 Euro Zuschuss.
In Abhängigkeit der Notwendigkeit der Förderung ergeben sich weitere Fördersätze entsprechend der angewandten Förderrichtlinie.
Es gilt das Ausgabenerstattungsprinzip.
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