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Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Das bedeutet:
Ferner sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt.
Besondere Unterstützung erfahren in diesem Aufruf kommunale und gewerbliche Flotten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien und eine hohe Laufleistung einen wesentlichen Umweltnutzen erzielen.
Privatpersonen – ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit – sind nicht antragsberechtigt. Im Rahmen des Förderaufrufes werden ausschließlich Zuwendungen vergeben.
Für diesen Aufruf stehen derzeit 20 Millionen Euro zur Verfügung. Für Vorhaben von Gebietskörperschaften werden hiervon 10 Millionen Euro reserviert. Sollten diese nicht ausgeschöpft werden, stehen sie allen anderen Antragstellenden zusätzlich zur Verfügung.
Gemäß den Kriterien der Förderrichtlinie werden eingegangene Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anhand der fristgerecht zum Stichtag eingereichten Antragsunterlagen wie folgt priorisiert:
Ja. Jedoch sind die Ausgaben dafür nicht förderfähig.
Die Antragstellung durch eine dritte Person kann ausschließlich das Formulieren und gegebenenfalls das Einreichen / der Versand des Antrages sowie die Abwicklung des Vorhabens – zum Beispiel als Projektleitung oder als administrative Ansprechperson – beinhalten.
Der Antrag, die Subventions- und ggfs. die KMU-Erklärung sind von den eigentlichen Antragstellenden rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Wenn eine entsprechende Beauftragung des Dritten durch die Antragstellenden erfolgt, muss eine Vertretungsvollmacht vorgelegt werden.
Elektrofahrzeuge und die zum Betrieb benötigte Ladeinfrastruktur (Fahrzeugtyp siehe Frage 6).
Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf Grundlage der jeweiligen Investitionsmehrausgaben berechnet, die zur Erreichung der Umweltziele des Fördervorhabens erforderlich sind.
Investitionsmehrausgaben sind die Mehrausgaben des Elektrofahrzeugs gegenüber einem vergleichbaren konventionell betriebenen Fahrzeug (Diesel/Benzin).
Förderfähig sind:
Batterieelektrische Einsatzfahrzeuge, die zur Sicherstellung der dauerhaften Einsatzfähigkeit über eine kraftstoffbetriebene Notstromversorgung verfügen, sind förderfähig.
Nicht förderfähig sind:
*Fahrzeuge, die vollständig umgerüstet als Neuwagen angeboten werden, zählen nicht als Umrüstung.
Nach Punkt 3 des Aufrufes (02/2021) wird ein Förder-Mindestbetrag (Bundesmittel) von 9.000 Euro netto (bzw. 10.710 Euro brutto) pro Antrag festgesetzt, um einen für die Förderhöhe angemessenen Verwaltungsaufwand sicherzustellen. Diese Bundesmittel errechnen sich durch die Multiplikation der förderfähigen Ausgaben mit der individuellen Förderquote.
Beispiel:
Förderfähige Ausgaben laut EfA-Liste: 13.925,00 Euro
a)Kommune (nicht Vorsteuerabzugsberechtigt) - Förderquote = 90 Prozent:
Bundesmittel (Fördersumme): 90 Prozent x 13.925,00 Euro = 12.532,50 Euro (der Förder-Mindesbetrag von 10.721 Euro brutto wurde erreicht.)
b) Mittleres Unternehmen (Vorsteuerabzugsberechtigt) - Förderquote: (40 Prozent + 10 Prozent KMU-Bonus =) 50 Prozent
Bundesmittel (Fördersumme): 50 Prozent x 13.935,00 Euro = 6.962,50 Euro (In diesem Fall müssen mindestens zwei Fahrzeuge oder Ladeinfrastruktur beantragt werden, um den Förder-Mindestbetrag [Bundesmittel] von 9.000 Euro netto zu erreichen.)
Wir fördern ausschließlich LIS, die zum Laden der beantragten Fahrzeuge notwendig ist. Eine alleinige Förderung von LIS ist nicht möglich. Daraus ergibt sich, dass LIS nur in einem durch das Einsatzszenario der Fahrzeuge begründeten Verhältnis gefördert werden kann (bei einem Verhältnis - 1 Ladesäule pro 1 Fahrzeug - sind generell keine Begründungen erforderlich).
Die LIS kann öffentlich oder nicht öffentlich zugänglich sein; wobei nur Serienprodukte förderfähig sind.
(Nicht förderfähig sind Ausgaben zur Installation [z.B. Sockelplatten, Fundamente], Baumaßnahmen, Inbetriebnahme, Netzanschlussarbeiten und -kosten, Betriebskosten, Gestaltungskosten etc.)
Die Fahrzeuge bzw. die Ladeinfrastruktur müssen sich im Eigentum des Antragstellenden befinden. Zudem können nur Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur gefördert werden, die über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab Kauf im Eigentum der Antragstellenden verbleiben.
Der Nachweis erfolgt bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur über die Registrierung der In- und Außerbetriebnahme der Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur.
Innerbetriebliche Überlassung: Innerhalb des Unternehmens / der Kommune können die Fahrzeuge auch von anderen Organisationseinheiten mit demselben Einsatzzweck genutzt werden; solange die bewilligten Fahrzeuge und LIS im Eigentum der jeweiligen Antragstellenden verbleiben. Der Projektträger ist darüber in Kenntnis zu setzen.
Beim Wechsel des Einsatzzweckes, z.B. vom behördlichen Einsatz zur Nutzung in einem wirtschaftlich tätigen Stadtwerk (z.B. Kundendienstfahrzeug beim Energieversorger), kann sich die bewilligte Förderquote verringern.
Ja. Die folgenden Standards sind zu beachten:
Die in § 3 der Ladesäulenverordnung (LSV) vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, genannten Vorgaben zu den Steckerstandards für Normallade- und Schnellladepunkte sind für die Fahrzeugklassen L und M1 zu beachten:
Bei technischen Detailfragen können Sie sich an die NOW GmbH wenden: ladeinfrastruktur@now-gmbh.de.
Brennstoffzellenfahrzeuge werden über das Markthochlaufprogramm des Nationalen Programmes zu Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) gefördert.
Batterieelektrische Fahrzeuge mit H2-Range-Extender können ggf. gefördert werden, setzen Sie sich dazu bitte mit dem Projektträger in Verbindung.
Kundinnen und Kunden, die ein Leasing von Fahrzeugen in Anspruch nehmen, können keine Förderung für Leasingraten beantragen; hier ist eine Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung des Kaufes von Fahrzeugen durch Leasinggeber (z.B. Leasingbanken, Autohäuser etc.) ist möglich. In diesem Fall stellen die Leasingunternehmen den Antrag. Die Leasingunternehmen werden verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel vollständig über die Leasingkonditionen an Endkundinnen bzw. Endkunden weiterzugeben.
Es steht interessierten Kommunen frei, potenzielle Leasinggebende zur Antragstellung zu motivieren.
Nur die Beschaffung von Neufahrzeugen ist förderfähig.
Als Neufahrzeuge gelten hierbei auch Fahrzeuge mit einer vorherigen einmaligen Zulassung auf die Herstellerfabrik bzw. dem Autohaus sowie einer maximalen Laufleistung von 1.000 km.
Ja, die Fahrzeuge können (un-)entgeltlich innerhalb oder außerhalb der antragstellenden Organisation vermietet werden. Die jeweiligen Fahrzeuge müssen jedoch weiterhin zwei Jahre ab Kauf im Eigentum der Antragstellenden verbleiben (siehe Frage 9).
Förderfähig sind die Investitionsmehrausgaben des Elektrofahrzeugs gegenüber einem vergleichbaren konventionellen Fahrzeug (Diesel/Benzin). Die Förderung dieser Investitionsmehrausgaben erfolgt entweder über eine Pauschale (siehe Frage 17) oder über einzeln nachzuweisende Investitionsmehrausgaben (siehe Frage 18).
Die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben (EfA) erfolgt mittels der zur Verfügung gestellten Excel-Datei (Anlage 2 des Aufrufes).
Die Listenpreise für E-Fahrzeug und Vergleichsfahrzeug werden im Vorfeld des Aufrufes durch den Fördermittelgeber ermittelt und die Investitionsmehrausgaben festgelegt. Diese Werte werden als Anlage 2 zum Förderaufruf als Excel-Datei zur Verfügung gestellt, in der der jeweilige Fahrzeugtyp per „Drop-Down“ ausgewählt werden kann.
Analog wird für gängige Ladeinfrastruktur verfahren; auch hier sind Pauschalwerte vorgegeben.
Diese Pauschalwerte gelten für Antragstellung und für die spätere Abrechnung, es erfolgt keine Nachberechnung.
Bei der Auswahl von Fahrzeugsegmenten erfolgt eine Nachberechnung auf Grundlage des beschafften Fahrzeugs (siehe auch Frage 19).
Beispiel für ein Unternehmen (Förderquote 40 Prozent):
Die o.g. Differenz in Höhe von 5.000 Euro (Beispiel) ist für verschiedene Fahrzeuge in der o.g. Excel-Datei als Pauschale hinterlegt.
Für Fahrzeuge und spezielle Ladeinfrastruktur, die nicht durch die vorgegebenen Pauschalwerttabelle angegeben sind, müssen die Investitionsmehrausgaben einzeln nachgewiesen werden. Hierfür reichen Sie bei Antragstellung Angebote für die E-Fahrzeuge (ohne Spezialaufbauten etc.) und die jeweiligen konventionellen Vergleichsfahrzeuge (gleiche Fahrzeug-/Gewichtsklasse) sowie für die Ladeinfrastruktur (ohne Bau-, Anschlusskosten u. ä.) ein.
Die Werte der Angebote werden in der Excel-Datei (Anlage 2) unter den Reitern „Sonderfahrzeuge“ bzw. „spezielle Ladeinfrastruktur“ eingetragen. Die Berechnung der förderfähigen Ausgaben erfolgt dann automatisch.
Ja, für Antragstellende, die ein Vergabeverfahren durchführen müssen.
Antragstellende (vorrangig Kommunen und kommunale Unternehmen), die im Vergabeverfahren keine Fahrzeugmodelle, sondern Fahrzeugsegmente (Mini, Kleinwagen, Kompaktklasse etc.) ausschreiben, wählen in der bereitgestellten Excel-Datei (Anlage 2 - EfA) anstelle des Fahrzeugmodells ein Fahrzeugsegment aus.
Die vorgegebenen Segmente orientieren sich an den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).
Der hinterlegte Wert für die förderfähigen Ausgaben stellt die Obergrenze für die Förderfähigkeit in diesem Fahrzeugsegment dar. Die tatsächlich beschafften Fahrzeuge werden abschließend laut jeweiliger Pauschale abgerechnet. Als Nachweis wird die Zulassungsbescheinigung benötigt.
Förderfähig ist die für den Betrieb der beantragten Fahrzeuge notwendige Ladeinfrastruktur (Serienprodukte).
Förderfähig sind Ausgaben für an das öffentliche Netz anschlussfertige Ladeinfrastruktur mit allen notwendigen Sicherheitskomponenten.
(Nicht förderfähig sind Ausgaben zur Installation [z.B. Sockelplatten, Fundamente], Baumaßnahmen, Inbetriebnahme, Netzanschlussarbeiten und -kosten, Betriebskosten, Gestaltungskosten etc.)
Bei Zuwendungen, die eine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 40 Prozent. Staatliche Beihilfen stellen einen gewährten Vorteil an Unternehmen (damit sind Organisationen, die Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten gemeint) dar, der potenziell den Wettbewerb verfälschen und Auswirkungen auf den Handel in der EU haben könnte. Dabei kann es sich unter anderem um einen Zuschuss (wie hier im Aufruf: Investitionszuschuss), ein Darlehen oder eine Steuervergünstigung handeln. Wirtschaftlich tätigen Unternehmen kann durch Vorlage einer KMU-Erklärung ein KMU-Bonus gewährt werden. Für kleine Unternehmen (gem. EU-Definition) können 20 Prozent und für mittlere Unternehmen (gem. EU-Definition) 10 Prozent Bonus auf die Förderquote gewährt werden.*
Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 90 Prozent, z. B. bei Kommunen im nicht wirtschaftlichen Bereich. Hierzu zählen u. a. Polizei, Feuerwehr, THW sowie Fahrzeuge im reinen kommunalen Einsatz, welcher keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Hinweise:
Die individuelle Förderquote muss im easy-Online-System auf der Unterseite „(F0862) Eigenmittel und Zuwendung“ unten rechts eintragen werden.
* Weitere Informationen zum KMU-Bonus finden Sie unter:
Kurzanleitung zum Ausfüllen der KMU-Erklärung
Das Formular zur KMU-Erklärung ist in unseren Downloads verfügbar.
Die Fördersumme (Bundesmittel) errechnet sich durch die Multiplikation der förderfähigen Ausgaben mit der individuellen Förderquote (siehe Frage 22).
Beispiel:
Förderfähige Ausgaben laut EfA-Liste: 13.925,00 Euro
a) Kommune - Förderquote 90 Prozent (keine Beihilferelevanz):
Fördersumme: 90 Prozent x 13.925,00 Euro = 12.532,50 Euro
b) Mittleres Unternehmen - Förderquote (Beihilfe):
40 Prozent + 10 Prozent KMU-Bonus = 50 Prozent
Fördersumme: 50 Prozent x 13.935,00 Euro = 6.962,50 Euro
(In diesem Fall müssen mindestens zwei Fahrzeuge oder Ladeinfrastruktur beantragt werden, um den Förder-Mindestbetrag [Bundesmittel] von 9.000 Euro netto pro Antrag zu erreichen.)
Herstellerrabatte sind so weit wie möglich in Anspruch zu nehmen. Bei Förderung über Investitionsmehrausgabenpauschalen hat das keinen Einfluss auf die Förderhöhe.
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist zulässig. Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Fördermitteln (z.B. Landesförderungen) ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Kumulierung von Fördermitteln gemäß Art. 8 Nr. 3a AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission).
Rechenbeispiel für ein KMU (kleines Unternehmen: Förderquote 60 Prozent):
Förderfähige Ausgaben (Differenz zwischen E- und Referenzfahrzeug – siehe auch Frage 17): 15.000 Euro
Abzüglich des Bundesanteils des Umweltbonus: - 6.000 Euro
Förderfähige Ausgaben: 9.000 Euro
Berechnung der zu erhaltenden Bundesmittel (Fördersumme): 9.000 Euro x 60 Prozent Förderquote = 5.400 Euro
Eigenmittel: 4.600 Euro (Eigenmittelanteil an den Mehrkosten)
Fördermittel: 11.400 Euro (5.400 über die BMVI-Förderung und 6.000 BaFa-Umweltbonus)
Ausgezahlt wird die Fördersumme nach Zulassung der Fahrzeuge bzw. Installation der Ladeinfrastruktur. Für die Auszahlung ist das Formular Zahlungsanforderung inkl. folgender Belege einzureichen:
Förderung durch Pauschalen:
Ladeinfrastruktur: Nachweis der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur (z.B. über ein Inbetriebnahmeprotokoll).
Antragstellende, die die Pauschalen für Fahrzeugsegmente (Mini, Kleinwagen, Kompaktklasse etc.) beantragt haben (siehe Frage 19), können beim Nachweis der Zulassung des tatsächlich beschafften Fahrzeugs die für dieses spezifische Fahrzeugmodell gültige Ausgabenpauschale anfordern. Der entsprechende Förderbetrag wird dann ausgezahlt.
Beispiel (Kommune; Förderquote 90 Prozent):
Förderung ohne Pauschalen:
(gilt insbesondere für Sonderfahrzeuge sowie deren Ladeinfrastruktur)
Für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur, die in der Excel-Datei (Anlage 2 - EfA) nicht berücksichtigt werden, ist eine individuelle Ermittlung der Investitionsmehrausgaben notwendig. Hier ist die jeweilige Rechnung einzureichen.
Bei der Abrechnung der Investitionsmehrausgaben wird in diesen Fällen geprüft, ob der Kaufpreis des E-Fahrzeugs den Wert aus der Antragsphase unterschreitet. In diesem Fall werden die tatsächlich entstandenen Investitionsmehrausgaben durch PtJ ermittelt. Der Zuwendungsempfänger hat hier die Möglichkeit, durch Vorlage entsprechender Angebote nachzuweisen, dass durch Rabatte beim konventionellen Vergleichsfahrzeug höhere Investitionsmehrausgaben vorliegen, als durch Verwendung des Vergleichsangebotes aus der Antragsphase. Wird der in der Antragsphase angesetzte Kaufpreis erreicht oder überschritten, entfällt diese Prüfung.
Das Vorhaben darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Frühester Vorhabenbeginn: 2 Monate nach Ende des Aufrufes.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren usw. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Ausschreibung mit Fördervorbehalt:
Die Ausschreibung von Fahrzeugen oder Ladeinfrastruktur, die vor Bewilligung erfolgt und einen Passus enthält, dass die Ausschreibung erst wirksam wird, sobald die Bestellenden eine positive Förderzusage erhalten, stellt keinen unerlaubten vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar.
Sobald jedoch ein Zuschlag im Vergabeverfahren erteilt wurde bzw. die Lieferung oder Bezahlung im Vorfeld der Antragstellung erfolgte, ist dies als Beginn des Vorhabens zu werten. Eine Förderung des Vorhabens ist (zumindest anteilig) nicht mehr möglich, falls dies vor dem Bewilligungszeitraum geschieht.
Der Bewilligungszeitraum / Vorhabenzeitraum ist der Zeitraum, in dem Sie das Projekt durchführen und die Ausgaben für das Projekt entstehen. Nur diese Ausgaben können Sie bei uns abrechnen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Antragstellende, welche an einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wird ein Bewilligungszeitraum von 18 Monaten eingeräumt. Für Sonderfahrzeuge und größere Fahrzeugflotten (ab 50 Fahrzeugen) ist ein längerer Bewilligungszeitraum von 24 Monaten möglich, da die Lieferzeiten hier zum Teil deutlich höher sind.
Eine Verlängerung des Vorhabens nach Bewilligung ist in begründeten Fällen (z. B. Lieferverzögerung) möglich. Voraussetzung dafür ist, dass eine verbindliche Bestellung der betroffenen Fahrzeuge sowie der Ladeinfrastruktur innerhalb von sechs Monaten nach Vorhabenbeginn nachgewiesen werden kann.
Um im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises Rückforderungsansprüche zu vermeiden, weisen wir Sie darauf hin, dass Zuwendungsempfangende, die öffentliche Auftraggebende im Sinne § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind, den Regularien des Vergaberechts unterliegen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, die über eine Zuwendung gefördert werden.
Auch Zuwendungsempfangende, die nicht als öffentliche Auftraggebende im Sinne § 98 des GWB gelten, können zur Einhaltung von Vergabevorschriften über die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verpflichtet werden.
Einreichungsfrist des aktuellen Aufrufs über das easy-Online-System ist der 31. März 2021.
Im Nachgang zur elektronischen Übermittlung des Antrags ist die unterschriebene Fassung des Antrags postalisch im Original beim Projektträger einzureichen. Die Frist für den postalischen Eingang ist der 31. März 2021. Maßgebend ist der Poststempel.
Der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag (Original) ist unter folgender Adresse einzureichen:
Projektträger Jülich / Forschungszentrum Jülich GmbH
Fachbereich EVI 2
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Ohne die postalisch übersendete unterschriebene Version gilt der Antrag als nicht-eingegangen.
Es werden grundsätzlich nur fristgerecht und vollständig eingegangene Anträge berücksichtigt.
Der Antrag wird online über easy-Online gestellt und übermittelt:
BMVI - Fördermaßnahme
Projektförderung Elektromobilität des BMVI
Förderbereich: Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur.
Zusätzlich ist der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag als Original beim Projektträger Jülich unter folgender Adresse einzureichen:
Projektträger Jülich / Forschungszentrum Jülich GmbH
Fachbereich EVI 2
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Ausschließlich Anträge, die digital und rechtsverbindlich unterschrieben postalisch vorliegen, werden bearbeitet.
Um die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen zu überprüfen, steht Ihnen Anlage 1 - Formblatt zum Vorhaben – zur Verfügung.
Folgende Dokumente müssen über das System eingereicht bzw. hochgeladen (Anhänge können nur als PDF hochgeladen werden) werden:
(postalisch als Original einzureichen),
Folgende Dokumente müssen als Anlage zum easy-Online Antrag hochgeladen werden (nur PDF-Format zulässig):
die Excel-Datei zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben (Anlage 2 - EfA),
Anlage C des Subventionsschreibens (nicht notwendig für Gebietskörperschaften)
(postalisch als Original einzureichen),
soweit zutreffend:
sofern ein Ladeinfrastrukturtyp beantragt wird, der nicht in der Excel-Datei (Anlage 2 – EfA) aufgeführt ist: Angebote / Kostenvoranschläge für die beantragte Ladeinfrastruktur.
Alle Dokumente mit dem Hinweis „postalisch als Original einzureichen“ müssen rechtsverbindlich unterschrieben beim Projektträger im Original eingereicht werden.
Unternehmen müssen zur Bonitätsbeurteilung einen aktuellen Handelsregisterauszug einreichen (vgl. Frage 31).
Für Vereine, Genossenschaften etc. gilt der jeweilige Registerauszug.
Weitere Unterlagen für die Bonitätsprüfung können seitens des Zuwendungsgebenden nachgefordert werden. Grundlage für die Bonitätsprüfung vorzulegenden Unterlagen ist die Richtlinie für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA). Dabei hängt es von der Rechtform der Antragstellenden ab, welche Unterlagen vorzulegen sind.
Dateien sind ausschließlich im PDF-Format hochzuladen. Der Projektträger Jülich kann nach eigenem Ermessen – insbesondere zur Vervollständigung des Antrags – Unterlagen nachfordern.
Die Anlagen sind Bestandteil des Dokumentes zum Förderaufruf (siehe Beispielbild) und liegen ebenso im Downloadbereich vor.
1. Verpflichtende Berichterstattung:
Die Vorlage eines Verwendungsnachweises bestehend aus zahlenmäßigem Anteil und Sachbericht ist nach Beendigung des Vorhabens ist verpflichtend.
2. Unterstützung der Begleitung und Netzwerkarbeit des Förderprogramms
Anforderungen an entsprechende Fahr- und Ladedaten sind innerhalb bestehender Minimaldatensets geregelt, können aber anforderungsspezifisch angepasst werden. Entsprechende Angaben zu den Möglichkeiten der Datenbereitstellung sind in der Anlage 1 – Formblatt zum Vorhaben Punkt 6 – vorzunehmen. Die „Minimaldatensets zur Erhebung von Forschungsdaten in der Elektromobilität“ sind über die Website der Programmgesellschaft NOW GmbH im Bereich „Wissen & Medien“ über die Filterfunktion „Begleitforschung und Monitoring“ abrufbar.
Die Programmgesellschaft NOW GmbH berät Sie bei Fragen zur Programmbegleitung (Begleitforschung und zentrales Datenmonitoring):
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