Häufige Fragen und Antworten - Machbarkeitsstudien Bus


Frage 1: Wer ist antragsbrechtigt?


Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Das bedeutet:

  • Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Landesbehörden, kommunale und Landesunternehmen, Hochschulen, sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in kommunaler Trägerschaft stehen sowie Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen.
  • Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
  • Ferner sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt.

 

Die beantragten Machbarkeitsstudien müssen im direkten Zusammenhang mit eigenen oder selbst verantworteten Busverkehren stehen und die perspektivische Umstellung auf die im Aufruf genannten alternativen Antriebe betreffen.

Frage 2: Darf der Antragssteller die Machbarkeitsstudie selbst erstellen?


Nein, die Erstellung der Machbarkeitsstudie muss an ein fachlich geeignetes Dienstleistungsunternehmen vergeben werden.

Frage 3: Müssen beim Antrag Angebote eingereicht werden?


Nein, es genügt die Arbeitspakete und eine dazugehörige Aufwands- und Kostenschätzung einzureichen.

Frage 4: Woher bekomme ich den AZA?


Der AZA wird nach dem Klicken auf „Endfassung einreichen“ in easy-Online generiert. Der generierte AZA muss unterschrieben an den Projektträger versandt werden.

Der Projektträger Jülich in Zahlen im Jahr 2023
1.629
Mitarbeiter/innen
30.770
Laufende Vorhaben
3392,05
Fördervolumen in Mio. Euro
4
Geschäftsstellen

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