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Grundsätzlich gelten die nachfolgenden Ausführungen für die Förderung mit Mitteln des Bundes. Die Projektförderung erfolgt auf Basis veröffentlichter Förderprogramme und -richtlinien. Veröffentlicht werden diese im Bundesanzeiger und über die Internetseiten der Förderinstitutionen. Mit der fachlichen und administrativen Umsetzung der Programme sind in der Regel Projektträger beauftragt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Projektträger beraten und begleiten Sie vor der Antragstellung und bei der Durchführung geförderter Projekte bis zum Abschluss.
Ziele, Schwerpunkte und Maßnahmen der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes werden in Förderprogrammen definiert, die einen mehrjährigen Orientierungsrahmen bilden. Zu den Fördergrundsätzen gehört insbesondere die Übereinstimmung der Projektziele mit den Zielen eines Förderprogramms. Im Allgemeinen erfolgt die Förderung des Bundes durch Zuschüsse – im Regelfall für Verbundprojekte, in Ausnahmefällen auch für Einzelvorhaben. In einzelnen Bereichen können auch ausschließlich Einzelvorhaben Fördergegenstand sein. Die Fördermittel werden nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Verbundprojekte sind ein wesentliches Instrument der Projektförderung, in denen Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen projektbezogen zusammenarbeiten. Davon ausgenommen bleibt ein Leistungsaustausch mit Dritten im Auftragsverhältnis (Unterauftrag). Ziel der Förderung von Verbundprojekten ist es, die Zusammenarbeit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen zu gemeinsamen Anstrengungen anzuregen, Kapazitäten besser zu nutzen, Synergieeffekte zu erzielen und bei der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen den Wissenstransfer zu beschleunigen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Freiberufler und Selbständige sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, in Einzelfällen auch Kommunen oder Verbände von Kommunen und kommunale Einrichtungen, Bildungseinrichtungen und Kirchen. Einzelne Programme sind speziell Antragstellern vorbehalten, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der EU-Kommission erfüllen. Hochschulen und Forschungseinrichtungen können eine Förderung von bis zu 100 Prozent erhalten.
Das Antragsverfahren kann ein- oder zweistufig sein. Bei zweistufigen Verfahren wird in der ersten Stufe eine Skizze eingereicht. Wenn diese positiv begutachtet wurde, erfolgt die formelle Antragstellung. Bei einstufigen Verfahren wird sofort ein formeller Antrag gestellt. Welches Verfahren gilt, regeln im Einzelfall die jeweiligen Programme oder Richtlinien.
Eine Projektskizze soll in der Regel wie folgt gegliedert werden:
Als Bemessungsgrundlage der Zuwendung ist eine Abrechnung von Ausgaben oder Kosten möglich. Die Abrechnung von Ausgaben ist nach der Haushaltssystematik der Regelfall, die Abrechnung von Kosten die Ausnahme.
Zuwendungsempfänger, die ihre Ausgaben bzw. Kosten überwiegend aus öffentlichen Zuwendungen finanzieren, unterliegen gem. § 8 Abs. 2 des jährlichen Haushaltsgesetzes dem Besserstellungsverbot. In diesen Fällen dürfen Beschäftigte des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete. Das Besserstellungsverbot ist auch für die Geschäftsführung und leitende Angestellte umzusetzen.
Anträge auf Ausgabenbasis stellen die Antragsteller, deren Gesamtausgaben als Institution überwiegend über Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden. Dazu zählen z. B. Hochschulen, die Institute und Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft e.V. sowie Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft. Zu den Antragsunterlagen gehören insbesondere:
Zuwendungen zur Abrechnung von Kosten können gewerblichen Unternehmen, der Fraunhofer-Gesellschaft und den Helmholtz-Einrichtungen gewährt werden. Sonstigen Antragstellern steht die Abrechnungsart ebenfalls grundsätzlich offen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zu den Antragsunterlagen gehören insbesondere:
In der Vorhabenbeschreibung legt der Antragsteller dar, warum sein Vorhaben gefördert werden sollte. Sie muss die folgenden Punkte enthalten:
I. Ziele
II. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
III. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans
IV. Verwertungsplan
V. Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten
VI. Notwendigkeit der Zuwendung
Für die Einreichung über das elektronische Antragssystem easy-Online erfolgt der Zugang über das Förderportal des Bundes. Darüber hinaus haben die Bundesministerien jeweils eigene Richtlinien, die die Anforderungen an Zuwendungsanträge beschreiben.
Die Bestimmungen der Exportkontrolle sind – unabhängig von der Wissenschaftsfreiheit – auch bei Forschungsvorhaben zu beachten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt unter diesem Link umfangreiche Informationen für deutsche Universitäten und Forschungseinrichtungen bereit. In dieser Broschüre sind die wichtigsten Merksätze zu Rechten und Pflichten zusammengefasst.
Bei weitergehenden Fragen im wissenschaftlichen Kontext steht die entsprechende zentrale Anlaufstelle der BAFA per E-Mail zur Verfügung.
Unternehmen, die zur pauschalierten Abrechnung zugelassen sind, können Vorlagen zur bequemen Erstellung der Personalkostenabrechnung verwenden. Welche NKBF für Sie gelten, können Sie auf der ersten Seite des Zuwendungsbescheids ablesen (die jeweils geltenden NKBF sind in der Anlagenliste aufgeführt). Zum Download angeboten wird jeweils eine Version mit Makros (komfortabler) und eine ohne Makros (lauffähig in Umgebungen, in denen Makros nicht verwendet werden können).
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