Grüne Gründungen.NRW
Grüne Gründungen.NRW
Der Aufruf „Grüne Gründungen.NRW“ soll dazu beitragen, die ökonomischen und ökologischen Potenziale von Grünen Gründungen (Unternehmensneugründungen aus der Umweltwirtschaft) in Nordrhein-Westfalen zu heben und die Attraktivität des Standortes NRW für Grüne Gründungen weiter zu stärken.
Mit dem Förderaufruf wird die Entwicklung und Erprobung von Prototypen in den acht Teilmärkten der Umweltwirtschaft gefördert, sofern es sich um STEP-konforme Technologien handelt. Antragsberechtigt sind Grüne Gründungen. Mitantragsberechtigt sind nichtwirtschaftlich tätige Institutionen wie Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Vereine, Kammern und Stiftungen, die die Start-ups dabei unterstützen, Prototypen zu entwickeln, Kapital und/oder Geschäftspartnerinnen und -partner zu akquirieren und sich am Markt zu etablieren. Mit dem Förderprogramm Grüne Gründungen.NRW sollen in Gründung befindliche oder neu gegründete Unternehmen gezielt befähigt werden, eigene Produkte, Dienstleistungen und Verfahren in den folgenden acht Teilmärkten der Umweltwirtschaft weiterzuentwickeln, branchenweite Trends maßgeschneidert aufzugreifen sowie den Wissens- und Technologietransfer von der angewandten Forschung bis zum Prototyp voranzutreiben:
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Umweltfreundliche Energiewandlung, -transport und -speicherung
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Energieeffizienz und Energieeinsparung
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Materialien, Materialeffizienz und Ressourcenwirtschaft
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Umweltfreundliche Mobilität
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Wasserwirtschaft
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Minderungs- und Schutztechnologien
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Nachhaltige Holz- und Forstwirtschaft
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Umweltfreundliche Landwirtschaft
Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung oder Skalierung kritischer Technologien im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/795 oder zur Sicherung und Stärkung entsprechender Wertschöpfungsketten leisten. Die Förderung zielt auf die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien im STEP-Sektor „Umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien“.
Um Innovationsaktivitäten Grüner Gründungen zu stärken, wird die Entwicklung und Erprobung von Prototypen gefördert. Dies ist essenziell, um technische oder prozessbedingte Probleme frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren. Darüber hinaus können Prototypen den Nachweis erbringen, dass eine technische Idee umsetzbar ist. Auf der Basis entwickelter Prototypen können zudem reale Tests im Feldversuch durchgeführt werden, sodass der Marktwert besser eingeschätzt werden kann. Auf diese Weise können sich potenzielle Investorinnen und Investoren ein konkreteres Bild von Nutzung, Wirkungsweise, Risiko und Umsatzerwartungen machen.
Unter Prototypen wird eine zur Erprobung und Weiterentwicklung bestimmte erste Ausführung eines Produktes oder Verfahrens vor der Serienproduktion verstanden. Es sind sowohl technische (z. B. maschinelle) Lösungen als auch Prozessinnovationen und digitale Anwendungen (z. B. Steuerungssoftware, Apps) förderfähig.
Die Förderung ist begrenzt auf die Entwicklung und Fertigung eines Prototyps, auf dessen Erprobung und ggf. anschließende Verfeinerung. Die Markterschließung bzw. Kosten, die für Kundengewinnung entstehen, sind nicht förderfähig.
Die Auswahl der Projekte erfolgt durch einen unabhängigen Begutachtungsausschuss.
Die Fördermaßnahme „Grüne Gründungen.NRW“ wird im Rahmen der europäischen Regionalförderung (EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027) federführend vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen umgesetzt.
Hinweis
Die nächste Einreichungsrunde der Fördermaßnahme „Grüne Gründungen.NRW“ endet am 30.09.2026 um 14:00 Uhr. Projektskizzen, die später eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Einreichung Ihrer Projektskizze erfolgt über das EFRE.NRW.Online-Portal.
Wer wird gefördert?
Bewerben können sich kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen sowie Unternehmen in Gründung,
- deren Eintragung ins Handelsregister oder Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung (ca. sechs Monate nach Ende der Einreichungsfrist) höchstens fünf Jahre zurückliegt,
- die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben,
- die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden,
- die nicht börsennotiert sind und
- die Prototypen entwickeln und ihre innovativen Geschäftsideen am Markt erproben wollen.
Mitantragsberechtigt sind nichtwirtschaftlich tätige Institutionen wie Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Vereine, Kammern und Stiftungen, die die Start-ups dabei unterstützen, ihre Prototypen zu entwickeln, Kapital und/oder Geschäftspartnerinnen und -partner zu akquirieren und sich am Markt zu etablieren.
Was wird gefördert?
Die Förderung ist begrenzt auf die Entwicklung und Fertigung eines Prototyps, auf dessen Erprobung und ggf. anschließende Verfeinerung. Dabei sind neben investiven Kosten, Reise-, Personal- und Fremddienstleistungskosten (z. B. begleitende Beratungsleistungen) unter anderem auch die Anmietung von Innovationslaboren förderfähig.
Zu den kritischen Technologien im Sinne der STEP-Verordnung zählen insbesondere umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien:
- saubere und ressourceneffiziente Technologien im Sinne der NNIV.
- Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe
- Wasserkrafttechnologien
- Energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien; Wärmenetztechnologien; sonstige energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien
- Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
- Biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen
- Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung
- Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO₂
- Windantriebstechnologien; Elektroantriebstechnologien
- Photovoltaische Solartechnologien; thermoelektrische Solartechnologien; thermische Solartechnologien; sonstige Solartechnologien
- Technologien für Onshore-Windkraft; Technologien für erneuerbare Offshore-Energie
- Batterietechnologien; Energiespeichertechnologien
- Wärmepumpentechnologien; Technologien für geothermische Energie
- Elektrolyseure; Wasserstoff-Brennstoffzellen; sonstige Wasserstofftechnologien
- Technologien für nachhaltiges Biogas und nachhaltiges Biomethan
- Technologien zur CO₂-Abscheidung und -Speicherung
- Stromnetztechnologien; elektrische Ladetechnologien für den Verkehr; Technologien zur Digitalisierung des Netzes; sonstige Stromnetztechnologien
- Technologien der Kreislaufwirtschaft
- Fortschrittliche Materialien sowie Fertigungs- und Recyclingtechnologien
Explizit sind hier auch Vorhaben adressiert, die Teilbereiche oder Komponenten kritischer Technologien weiterentwickeln. Damit eine Technologie als kritisch und damit förderwürdig eingestuft werden kann, muss sie entweder für den EU-Binnenmarkt ein innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial schaffen (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/795) oder einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung der strategischen Abhängigkeiten der Europäischen Union leisten (Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/795).
Eine umfassendere tabellarische Darstellung der möglichen Technologiebereiche ist dem Dokument „Leitlinien zu einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/795 zur Einrichtung der Plattform ‚Strategische Technologien für Europa‘ (STEP)“ zu entnehmen.
Mit den konkreten Vorhaben soll ein Beitrag zum Umweltschutz (Boden, Wasser, Luft), zur Schonung von Ressourcen oder zur Biodiversität im Sinne der Umweltwirtschaft geleistet werden.
Wie wird gefördert?
Die Höhe der möglichen Fördersätze hängt von der Art der Antragstellenden, von der Größe des antragstellenden Unternehmens und von der Art des zur Förderung beantragten Vorhabens in Abhängigkeit von den beihilferechtlichen Vorschriften ab. Sie muss mindestens 25.000 € pro Teilnahmeberechtigten betragen. Die Gesamtförderung ist eine Beihilfe für die Grüne Gründung im Sinne von Artikel 22 AGVO.
Die Gesamtförderung für das Vorhaben beträgt maximal 450.000 €. Der Höchstbetrag mindert sich um andere Anlaufbeihilfen nach Artikel 22 AGVO, die die Grüne Gründung erhalten hat. Die Fördersätze betragen maximal 90 % für Grüne Gründungen (Kleinstunternehmen 90 % und Kleinunternehmen 80 %, UWRL 2.13) und 90 % (UWRL 2.13) für mitantragstellende Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Kammern, Vereine und Stiftungen.
Beratungsdienstleistungen sind nur dann förderfähig, wenn es sich nicht um Dienstleistungen handelt, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung. Es gilt das Ausgabenerstattungsprinzip.
Änderungen durch die STEP-Verordnung
Die Förderung zielt darüber hinaus auf die Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/795 (STEP-Verordnung).