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Häufige Fragen und Antworten - Busförderung

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Das bedeutet:

  • Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Landesbehörden, kommunale und Landesunternehmen, Hochschulen, sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in kommunaler Trägerschaft stehen sowie Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen.
  • Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
  • Ferner sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt.

Nein, die Ausgaben für die Infrastruktur müssen erst bei der Antragseinreichung belegt werden.

Das Skizzen-Projektblatt wird nach dem Klicken auf „Endfassung einreichen“ und folgender Einreichungsschritte in easy-Online generiert.

Grundsätzlich sollte pro Unternehmen eine Skizze eingereicht werden.

Eine Ausnahme bildet die Förderung von Gasbussen. Gasbusse und deren zugehörige Infrastruktur sollen immer in einer separaten Skizze eingereicht werden. Wenn eine Förderung für Gasbusse und Zero-Emission Fahrzeuge gewünscht ist, muss die gesamte Busförderung in zwei Skizzen dargestellt werden.

Pro Vorhaben sollte grundsätzlich eine Skizze eingereicht werden.

Wenn zu einem Vorhaben Unternehmen A die Busse und Unternehmen B die Infrastruktur beschafft, kann Unternehmen A oder B eine Skizze für beide Beschaffungen einreichen. Erst beim Antrag müssen Unternehmen A und B jeweils einen Antrag für ihren Teil einreichen.

Zusätzliche Förderungen für den alternativen Antrieb müssen von der Förderung unter diesem Aufruf abzogen werden, sodass die in Kapitel 3 genannten Förderquoten für die Summe aller Förderungen eingehalten werden. Zusätzliche Bus-Förderungen müssen nicht von der Förderung unter diesem Aufruf abgezogen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) Die zusätzliche Förderung (z.B. Landesförderung) bezieht sich lediglich auf den nicht durch das BMDV geförderten Referenzanteil (hier: Diesel) des alternativen Busses.

b) Die zusätzliche Förderung liegt unter den Dieselpreisobergrenzen gemäß Anhang 2 des Förderaufrufs.

Nein, unter diesem Aufruf darf grauer Wasserstoff nicht durch Kompensationszertifikate als erneuerbarer Wasserstoff betrachtet werden.

In der Excel-Tabelle ist der Anteil des erneuerbaren Wasserstoffs am Flottenverbrauch als Durchschnittswert über die 5 Jahre der Zweckbindungsfrist anzugeben.

Leasingnehmer können keine Förderung für Leasingraten beantragen; hier ist eine Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung des Kaufes von Fahrzeugen durch Leasinggeber (z.B. Leasingbanken, Autohäuser etc.) ist möglich. In diesem Fall stellen die Leasingunternehmen den Antrag. Die Leasingunternehmen werden verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel vollständig über die Leasingkonditionen an Endkunden weiterzugeben.

Leasinggeber müssen die Laufleistung und Flottengröße der geplanten Leasingnehmer angeben.

Der Verkehr über Landesgrenzen hinweg unter Beachtung von Genehmigungen ist grundsätzlich mit den geförderten Fahrzeugen gestattet. Im Rahmen dieses Förderaufrufs sollte der Großteil der Fahrleistung und der damit eingesparten THG jedoch in Deutschland erfolgen.

Förderfähige EG-Fahrzeugklassen sind M2 und M3 Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt sind (gemäß Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Richtlinie 97/27/EG und 2001/85/EG). Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 5 Tonnen = M2 und mehr als 5 Tonnen = M3), dem Aufbautyp (Ein- beziehungsweise Doppeldecker und Gelenk- beziehungsweise Niederflurbus), der Anzahl der Sitz- und/oder Stehplätze, sowie besonderer Zweckbestimmung.

SORT (Standardised On-Road Test Cycles) I-III: Das eigentliche Hauptziel des SORT ist die Entwicklung reproduzierbarer Prüfzyklen für Straßentests von Bussen, um deren Kraftstoffverbrauch zu messen. Im Rahmen der Förderung sind diese Angaben zu treffen, damit die Begleitforschung ermitteln kann in welchem Einsatzbereich die geförderten Fahrzeuge verkehren werden. Dabei gilt die bekannte Definition:SORT I - Schwerer Stadtzyklus - durchschnittlich 12 km/h, SORT II - Leichter gemischter Stadtzyklus - durchschnittlich 18km/h, SORT III - Leichter Stadtzyklus (Überland) - durchschnittlich 25km/h.

Für den Nachweis der angegebenen Laufleistung der Busse gibt es keine Vorlage. Der Nachweis kann vom Skizzeneinreicher frei gestaltet werden.

Beipiel: Aus der Länge der Buslinie und der Anzahl der Umläufe pro Jahr, werden die gefahrenen km pro Jahr errechnet. Bei mehreren Buslinien kann diese Rechnung für alle Linien gemacht werden. Für die Angabe in der Excel-Tabelle werden dann die über alle Linien gemittelten km/Jahr genommen.

Nein, dort soll nur die Anzahl der Busse angegeben werden, bei denen eine Förderung speziell wegen dem emissionsfreien Antrieb erhalten wurde.

Die Auskunft der Hausbank muss nur kurz die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller bestätigen.

Ein Beispiel für die Auskunft der Hausbank sieht folgendermaßen aus:

 

Allgemeine Bankbestätigung

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestätigen wir Ihnen gerne die Zusammenarbeit mit der Muster GmbH:
- die Bankverbindung besteht seit vielen Jahren
- die Konten werden absprachegemäß geführt
- das Unternehmen tätigt über unser Haus größere Umsätze
- die Gesamtverhältnisse machen einen geordneten Eindruck
- Nachteiliges ist nicht bekannt
- Eingegangene Verpflichtungen sind soweit uns bekannt bisher pünktlich erfüllt worden

Im Zuwendungsbescheid und in den zugehörigen Nebenbestimmungen ANBest-P gibt es üblicherweise folgende zwei Vorgaben:

  • Im Zuwendungsbescheid wird die vereinfachte Vergabe bei einem Auftragswert bis zu 25.000 € erlaubt.
  • Die Unterschwellenvergabeordnung muss ab einer Zuwendung über 100.000 € eingehalten werden.

Die beiden genannten Zahlen beziehen sich auf unterschiedliche Sachverhalte: einmal den Auftragswert einer einzelnen Vergabe (25.000 €), und einmal den Gesamtbetrag der Zuwendung (100.000 €).

Wann welcher Wert Anwendung findet, zeigt die folgende Erläuterung:

A) Die Zuwendung überschreitet nicht den Gesamtbetrag von 100.000 €:

Es gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung nach Nr. 1 ANBest-P;

B) Die Zuwendung überschreitet den Gesamtbetrag von 100.000 €:

Neben dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung nach Nr. 1 ANBest-P ist zusätzlich bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und bei der Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) einzuhalten,vgl. Nr. 3.1 ANBest-P.

Die UVgO regelt das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Dabei bietet die UVgO mehrere Verfahrensarten an, vgl. § 8 Abs. 1 UVgO. Während bestimmte Arten stets angewendet werden können, sind andere an Bedingungen geknüpft, vgl. § 8 Abs. 2 UVgO.

So kann die Verfahrensart Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb lediglich unter besonderen Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Die UVgO gibt hier eine Vielzahl von Möglichkeiten vor. Unter § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO ist zu finden, dass eine Anwendung möglich ist, wenn diese durch Ausführungsbestimmungen eines Bundesministeriums bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist. Besteht diese Möglichkeit, finden sich die Angaben hierzu üblicherweise im Zuwendungsbescheid unter Nr. 2 Nebenbestimmungen und Hinweise / Vergabe von Aufträgen wieder. Dort ist der Höchstwert festgesetzt, bis zu welchem die Verhandlungsvergabe i.S. des § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO Anwendung finden kann. Der Wert liegt gewöhnlich bei 25.000 €. Ferner können ergänzende Bestimmungen zur Durchführung angegeben sein.

Unabhängig von den oben genannten Regelungen ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung zu beachten, vgl. Nr. 3.2 ANBest-P.

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