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Die Kinolandschaft in Nordrhein-Westfalen leidet – wie viele andere Branchen auch – massiv unter den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie. Die Besucherzahlen sind stark zurückgegangen, wichtige internationale Filmstarts werden immer weiter verschoben, wodurch die Branche mit Umsatzeinbußen in Millionenhöhe rechnen muss. Mit „Film ab NRW“ unterstützt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Kinobetreiber in dieser schwierigen Lage und stellt ab Januar 2021 dafür insgesamt bis zu 15 Millionen Euro zur Verfügung.
Mit „Film ab NRW“ sollen Liquiditätsengpässe und wirtschaftliche Existenzgefährdungen, die durch den Einbruch der Besucherzahlen und die massiven Umsatzeinbußen entstehen, abgewendet werden. Das Ziel ist, die gewachsene und vielfältige Kino-Landschaft in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und somit Kinos als die zentralen Abspielorte für Filme zu stärken. „Film ab NRW“ steht dabei allen Kinos offen, die einen regelmäßigen Spielbetrieb anbieten, egal ob kleines Filmkunstkino mit einem Saal oder das große Kinocenter.
Die finanzielle Hilfestellung für die Kinos erfolgt ohne Rechtsanspruch ausschließlich als Billigkeitsleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Hilfszeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021. Die Kinobetriebe müssen glaubhaft machen, dass ein Liquiditätsengpass vorliegt. Dies erfolgt anhand einer von einem Steuerberater bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung. Ebenfalls muss der regelmäßige Kinospielbetrieb wieder aufgenommen werden, wenn dies durch die Behörden wieder erlaubt ist. Von einem regelmäßigen Spielbetrieb wird ausgegangen, wenn mindestens an 15 Kalendertagen pro Monat entgeltliche Filmvorführungen stattfinden.
Nähere Informationen dazu finden sich in der Richtlinie.
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Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt für „Film ab NRW“ sind Kinospielstätten, die mindestens eine in Nordrhein-Westfalen befindliche Kinospielstätte betreiben. Als Kinospielstätten gelten Unternehmen wie auch Vereine oder kommunale Gebietskörperschaften, die mit mindestens einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Kinospielstätte einen gewerblichen Kinobetrieb sicherstellen. Es kann pro in Nordrhein-Westfalen gelegener Kinospielstätte ein Antrag gestellt werden. Von einem gewerblichen Betrieb wird ausgegangen, wenn mit mindestens einer Kinoleinwand im Jahr 2019 ein Umsatz von mehr als 100.000 Euro aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielt wurde und die Spielstätte damit im Jahr 2020 der Abgabepflicht gemäß § 151 Filmförderungsgesetz (FFG) unterlag.
Bei einem geringeren Umsatz kann auch die besondere kulturelle Bedeutung festgestellt werden. Diese kann durch einen in den Jahren 2019 oder 2020 gewonnenen Kinoprogrammpreis der Film- und Medienstiftung NRW nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist eine Härtefallregelung vorgesehen.
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Andere bereits gewährte öffentliche Hilfen oder zukünftige Hilfen des Landes oder des Bundes - wie zum Beispiel die Überbrückungshilfe III – sind im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzurechnen und anzugeben.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Punkt 2.1 der Förderrichtlinie.
Was wird gefördert?
Mit den Leistungen sollen sowohl Liquiditätsengpässe als auch existenzbedrohende Wirtschaftslagen, die sich für die Kinos ergeben können, abgewendet werden und Betriebsverluste ausgeglichen werden. Dabei können Verbindlichkeiten, die sich aus dem monatlich fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand für die beantragte Kinospielstätte (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten, monatliche Mitarbeiterlöhne, Stromkosten etc.) in den auf die Antragstellung folgenden Monaten bis 30. Juni 2021 ergeben, durch „Film ab NRW“ beglichen werden.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung, berechnet für den gesamten Hilfszeitraum. Die über den Bedarf hinausgehende Hilfe ist zurückzuerstatten.
Wie wird gefördert?
Es werden Billigkeitsleistungen (nach §53 LHO) für Kinobetriebe, die von der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, vergeben. Die Billigkeitsleistungen werden als nicht zurückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die Leistungen sind gedeckelt. Der jeweilige Höchstbetrag je Kinospielstätte orientiert sich dabei an der Größe der Spielstätte (Leinwandanzahl) sowie an der Zahl der verkauften Tickets im Jahr 2019. Berechnungsgrundlage ist der Ticketverkauf des gesamten Jahres 2019. Pro verkauftem Ticket ist ein fixer Betrag vorgesehen, gestaffelt nach der Größe der Kinospielstätten:
Die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen und Anlagen zum Nachweis eines Kinobetriebs erfolgt in zwei Schritten:
Das Antragsformular kann im Downloadbereich auf dieser Seite heruntergeladen werden. Es wird im ersten Schritt vom Kinobetreiber wahrheitsgemäß ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Anlagen per E-Mail an den Projektträger Jülich gesandt. In einem zweiten Schritt wird das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular parallel postalisch an den Projektträger Jülich gesandt. Erst durch den letzten Schritt wird der Antrag rechtsverbindlich und kann berücksichtigt werden.
Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen erfolgt in zwei Tranchen: Nach der Prüfung und Bewilligung des Zuschusses werden zunächst 60% des ermittelten Höchstbetrags ausgezahlt. Die restlichen 40% werden in einer zweiten Tranche frühestens drei Monate nach der Bewilligung ausgezahlt, spätestens aber zum 30. Juni 2021.
Die detaillierten Konditionen entnehmen Sie bitte der für das Programm geltenden Richtlinie im Downloadbereich.
Die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen und Anlagen zum Nachweis eines Kinobetriebs erfolgt in einem Zweischritt-Verfahren:
Das Antragsformular kann im ersten Schritt hier heruntergeladen werden. Es wird anschließend ausgefüllt und per E-Mail an die Bewilligungsstelle gesandt. In einem zweiten Schritt wird das Antragsformular parallel postalisch an die Bewilligungsstelle gesandt an:
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich
TRI 1 Film ab NRW
52425 Jülich
Erst durch den letzten Schritt wird der Antrag rechtsverbindlich und kann durch die Bewilligungsstelle berücksichtigt und bearbeitet werden.
Wir bitten, von Rückfragen bei der Bewilligungsstelle zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzusehen. Bei dringenden Rückfragen zu Ihrem Antrag können Sie die Bewilligungsstelle unter s.jeske@fz-juelch.de erreichen.
Der Antragsteller muss glaubhaft nachweisen, dass er sich infolge der Corona-Pandemie mit der beantragten und in Nordrhein-Westfalen gelegenen Kinospielstätte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, die die Existenz dieser Kinospielstätte gefährden, weil die monatlich fortlaufenden Einnahmen aus dem gesamten Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem monatlich fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand für die beantragte Kinospielstätte (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten, monatliche Mitarbeiterlöhne, Stromkosten etc.) in den auf die Antragstellung folgenden Monaten bis 30. Juni 2021 zu begleichen (Liquiditätsengpass).
In die Berechnung des Liquiditätsengpasses können nur jene Ausgaben und Einnahmen miteinbezogen werden, die in den auf die Antragstellung folgenden Monaten, während des beantragten Hilfszeitraums, frühestens ab 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021, entstehen können. Die Höhe des Liquiditätsengpasses für diesen Zeitraum ist im Antragsformular konkret zu beziffern.
Die Hilfen aus dem Programm „Film ab NRW“ werden berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers. Diese umfassen z. B. Stromkosten, gewerbliche Mieten oder Pachten, monatliche Mitarbeiterlöhne, Tilgungen für Kredite für Betriebsräume und Betriebsausstattung, Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte PKW, Maschinen, Technik, die im Zusammenhang mit der beantragten Kinospielstätte stehen usw. Dagegen gerechnet werden die voraussichtlichen Einnahmen für den Zeitraum der Hilfen.
Im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen, wenn kein anderweitiger Arbeits- oder Geschäftsführungsvertrag besteht. Der Betrag, der für entsprechende Aufwendungen für den fiktiven Unternehmerlohn bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt wurde, ist bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten gesondert auszuweisen.
Falls bereits sonstige staatliche Hilfen oder staatliche Förderungen innerhalb des Hilfszeitraums (z. B. Betriebsunterstützende Förderungen, Corona –Soforthilfen, Filmtheaterprogrammprämien, Überbrückungshilfen des Bundes, staatliche Preise, andere staatliche Prämien) beantragt oder bewilligt wurden, sind diese in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Die vorhandenen liquiden (Investitions)-Rücklagen des Betriebs sind bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht einzurechnen.
Mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. sollten vorrangig in Anspruch genommen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden.
Die zugrundeliegenden Informationen zu Ihren Berechnungen zum Antrag sind bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Zuschussvertrags aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht). Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Der Antragsteller muss erklären, dass grundsätzlich mindestens an 15 Kalendertagen pro Monat entgeltliche Filmvorführungen in der beantragten Kinospielstätte stattfinden werden, sofern der Betrieb aufgrund infektionsschutzrechtlicher Bestimmungen nicht geschlossen wird.
Sollte ein regelmäßiger Spielbetrieb aufgrund einer behördlichen Schließungsanordnung als Folge eines erhöhten Infektionsgeschehens nicht möglich sein, so hat dies keine Auswirkungen auf die Antragsberechtigung. Es muss in diesem Fall glaubhaft nachgewiesen werden, dass eine zeitnahe Wiedereröffnung nach der Schließungsanordnung erfolgt.
Antragsteller müssen die bestehende Existenzbedrohung aufgrund der Corona-Krise zunächst nachweisen und die Höhe des voraussichtlichen Liquiditätsengpasses, für den die Billigkeitsleistungen beantragt wird, angeben. Ein Nachweis des Liquiditätsengpasses erfolgt hierbei in der Regel mit einer durch einen Steuerberater bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung.
Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs sowie Rückerstattung bereits gewährter Überbrückungshilfen rechnen.
Wer zu viele Hilfen aus dem Programm „Film ab NRW“ erhalten hat, muss sie später grundsätzlich wieder zurückzahlen. Dies gilt auch, wenn durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen und Zuwendungen aus verschiedenen Hilfsprogrammen eine Überkompensation eingetreten ist. Eine Überkompensation liegt in der Regel vor, wenn der Antragsteller im Soll-Ist-Vergleich für die Liquiditätsplanung unter Einrechnung der gewährten Hilfen aus dem Programm „Film ab NRW“ einen Überschuss ausweist.
Eine Kumulierung der Billigkeitsleistungen aus „Film ab NRW“ mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen weiterhin eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen bestehen sollte. Eine etwaige Überkompensation der Zuschüsse für betriebliche Aufwendungen ist zurückzuzahlen. Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Die Hilfen aus „Film ab NRW“ sind grundsätzlich steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Die Billigkeitsleistungen müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Ein entstandener Überschuss ist grundsätzlich zurückzuzahlen.
Sofern die Hilfen wie beantragt bewilligt wurden und später festgestellt wird, dass sich die Liquiditätslage deutlich besser entwickelt und deswegen eine Überkompensation naheliegt, sollte dies unverzüglich der Bewilligungsstelle mitgeteilt werden. Bitte beachten Sie, dass es auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen (so z. B. der Überbrückungshilfe des Bundes oder Hilfen der Beauftragten für Kultur und Medien) oder Entschädigungsleistungen zu einer Überkompensation kommen kann, für die eine Mitteilungspflicht besteht.
Der Empfänger der Billigkeitsleistungen muss seiner Mitteilungspflicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen. Seine Mitteilungspflicht umfasst aber nicht eine reine Mitteilung über die Änderung der Situation. Sondern eine Änderung der Situation, die auf die Hilfen oder ihre Höhe Einfluss haben könnten.
Es müssen ihm selbst jedoch erst die Tatsachen bekannt sein, bevor er sie der Bewilligungsstelle mitteilen kann. Die reine Öffnung des Kinobetriebs sagt grundsätzlich nichts über die Entwicklung des Liquiditätsengpasses aus. Sobald der Empfänger der Billigkeitsleistungen aber absehen kann, dass er einen geringeren oder gar keinen Liquiditätsengpass hat (bezogen auf den beantragten Zeitraum – nicht in der gerade aktuellen Situation), muss er dies ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.
Das heißt: Ein Empfänger von Hilfsmitteln aus „Film ab NRW“ kann erst am Ende des Hilfszeitraums mit Sicherheit hierzu eine Aussage treffen. Gegebenenfalls entwickelt sich aber die Öffnung und damit seine Einnahmen bereits während des Hilfszeitraums so eindeutig positiv, dass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar sein muss, dass er auch mit rückwirkender Betrachtung für den kompletten Zeitraum der Gewährung der Hilfen (ab Antragstellung) einen geringeren oder keinen Liquiditätsengpass mehr hat/hatte.
Belege müssen zunächst nicht eingereicht werden. Es muss lediglich der Antrag vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Hierzu gehören auch die im Antrag aufgeführten Anlagen.
Die zugrundeliegenden Informationen zu Ihren Berechnungen zum Antrag sind bis zum Ablauf der Verjährungsfristen aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht). Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Das sind beispielsweise Inhaber/innen, Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen oder Personen, denen eine Prokura erteilt wurde.
Es sollte das bei Ihrem Finanzamt registrierte Geschäftskonto oder geschäftlich genutzte Privatkonto angegeben werden.
Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 ist der bewilligenden Stelle die Verwendung des Zuschusses anhand des vom Steuerberater bestätigten Soll-Ist-Vergleichs der eingereichten Liquiditätsplanung nachzuweisen.
Änderungen dieser FAQ sind vorbehalten und jederzeit möglich.
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