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Durch die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll die Energieeffizienz der Abwasserbehandlungsanlagen deutlich gesteigert und durch lokale Erzeugung die Deckung des eigenen Energiebedarfs dieser Anlagen angehoben werden.
Voraussetzung für die Förderung nach Nummern 2.13.2 bis 2.13.5 ist, dass die beantragten Einzelmaßnahmen in einer zuvor durchgeführten Potenzialstudie als notwendig eingestuft wurden, um die in Nummer 2.6 der Kommunalrichtlinie genannten Ziele zu erreichen. Wenn bereits eine Studie nach den Maßgaben des Arbeitsblattes DWA-A 216 innerhalb der letzten beiden Jahre vor Antragstellung durchgeführt wurde und diese Studie die gleichen oder übertreffende Ziele einhält, kann diese Studie ebenfalls Grundlage für die Förderung der Maßnahmen sein. Darüber hinaus gilt, dass sich die Ablaufqualität einer Kläranlage durch die Maßnahmen nicht verschlechtern darf. Dieser Grundsatz ist bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zu berücksichtigen.
Bitte lesen Sie VOR Antragstellung die spezifischen Informationen im Hinweisblatt für investive Förderschwerpunkte.
Gefördert werden investive Maßnahmen an Abwasseranlagen, die die Schlammverwertung im Verbund zum Ziel haben.
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
Gefördert werden die Erneuerung und Optimierung der Belüftungstechnik zur Senkung des Energiebedarfs an Abwasserbehandlungsanlagen sowie Maßnahmen zur Wärmerückgewinnung zur Steigerung der Gesamteffizienz einer Abwasserbehandlungsanlage.
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
Gefördert wird der Ersatz von wenig effizienten Pumpen und Motoren durch neue, hocheffiziente Pumpen und Motoren. Dies gilt in allen Größenklassen von Abwasserbehandlungsanlagen sowie an die Kläranlage angeschlossene Abwassernetze, bei denen erhebliche Mengen Energie vor allem für die Abwasserpumpen benötigt werden. Gefördert werden Umbaumaßnahmen, durch die diese Energiemengen erheblich reduziert werden.
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
eine Potenzialstudie, die grundsätzlich die gleichen Anforderungen erfüllt, wie die Potenzialstudie Abwasserbehandlungsanlagen (gemäß Nummer 2.6.3 der Kommunalrichtlinie)
Gefördert wird für alle Kläranlagen-Größenklassen die Umstellung von aerober zu anaerober Klärschlammbehandlung durch Faulung mit dem Ziel der Methangewinnung zur Energieproduktion. Durch die Förderung einer Vorklärung sowie der Infrastruktur für die Klärschlamm-Faulung soll die Anzahl an Abwasseranlagen mit Faulung erheblich gesteigert werden.
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
eine Potenzialstudie, die grundsätzlich die gleichen Anforderungen erfüllt, wie die Potenzialstudie Abwasserbehandlungsanlagen (gemäß Nummer 2.6.3 der Kommunalrichtlinie)
Gefördert wird die Anwendung innovativer, neuer Verfahren der Abwasserreinigung zur Reduktion des Energieverbrauchs gegenüber bestehenden Systemen.
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
eine Potenzialstudie, die grundsätzlich die gleichen Anforderungen erfüllt, wie die Potenzialstudie Abwasserbehandlungsanlagen (gemäß Nummer 2.6.3 der Kommunalrichtlinie)
Wie ist die Deckungsquote des Energiebedarfs für Strom und Wärme zu berechnen?
Beispiel:
Wärmebedarf: 50.000 kWhtherm; Deckung 80 % = 40.000 kWhtherm Strombedarf: 40.000 kWhel; Deckung 60 % = 24.000 kWhel Deckungsquote: (40.000 + 24.000) / (50.000 + 40.000) = 71 %
Als Bilanzgrenze ist das Kläranlagengrundstück zu wählen. Strom und Wärme müssen durch erneuerbare Energien (Faulgasverstromung/BHKW, Photovoltaik, Windkraft, Geothermie, Solarthermie, Wärmerückgewinnung etc.) bereitgestellt werden.
Wie ist der spezifische jährliche Energiebedarf zu berechnen?
Hiermit ist der Gesamtstrombedarf (Fremdstrombedarf + Eigenstromproduktion) gemeint.
Der spezifische jährliche Strombedarf soll sich auf die tatsächliche Belastung der Kläranlage (gemäß DWA-A 216) beziehen und nicht auf die Ausbaugröße.
Ist das Erreichen beider Zielwerte in den Berechnungen der „Potenzialstudie Abwasserbehandlungsanlagen“ Voraussetzung für die Beantragung der investiven Förderschwerpunkte nach 2.13.2 – 2.13.5?
Nicht zwingend. Die Potenzialstudien sollen darstellen, mit welchen Maßnahmen die angestrebten Zielkennwerte (Deckungsquote von mind. 70%, Energieeffizienz von 23 kWh / Einwohnerwert) langfristig erreicht werden können. Dabei sollen explizit auch zusätzliche erneuerbare Energien-Anlagen wie PV oder Windkraft auf dem Klärwerksgelände mit geprüft werden. Sollte die Potenzialstudie trotz Ausschöpfung aller technischen Maßnahmen bzw. der besten verfügbaren Technik diese Zielkennwerte prospektiv nicht erreichen, so sind die Gründe dafür darzulegen. Auch in diesen Fällen ist dann eine spätere Beantragung der investiven Förderschwerpunkte nach 2.13.2 – 2.13.5 möglich.
Ist die Aktualisierung einer Potenzialstudie zuwendungsfähig?
Nein, es werden nur neue Potenzialstudien gefördert. Potenzialstudien, die älter als 2 Jahre sind, müssen auf eigene Kosten aktualisiert werden, wenn diese als Grundlage für die Beantragung der Förderschwerpunkte 2.13.2 – 2.13.5 dienen sollen.
Gibt es Vorgaben an die Qualifikation der Energieberater, die die Potenzialstudie erstellen?
Nein, es gibt keine formalen Vorgaben. Die Qualifikation des beauftragten Ingenieurbüros sollte jedoch durch eine Referenzliste nachgewiesen sein.
Ist der Bau von BHKW, Solar- und/oder Windkraftanlagen zuwendungsfähig?
Nein, da eine Kumulierung mit Fördermittlen durch das EEG in der Kommunalrichtlinie nicht umsetzbar ist.
Ist die Beantragung einer Förderung unter dem Schwerpunkt 2.13.1 „Klärschlammverwertung im Verbund“ möglich, wenn keine Verwertung innerhalb des Verbundes erfolgt?
Nein, der Verbund muss eine Verwertung enthalten, da sonst keine deutliche Einsparung (bspw. durch Energiegewinnung durch Faulung oder Verbrennung) erzielt wird. Weiterbehandlungsanlagen für Klärschlamm sind nicht zuwendungsfähig, wenn keine Verwertung innerhalb des Verbundes vorgesehen ist.
Welche Bestandteile der geplanten Faulung werden gefördert?
Zuwendungsfähig sind:
Ausgaben für den Neubau von:
Darüber hinaus Ausgaben für die Einrichtung durch qualifiziertes externes Fachpersonal.
Weiterhin werden Ausgaben für Betriebs- oder Maschinengebäude berücksichtigt, die ausschließlich zum Betrieb oder zur direkten Steuerung des Faulturms oder des Vorklärbeckens dienen.
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