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Investive Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität sollen ein klimaverträgliches Mobilitätsverhalten bewirken und somit zu einer nachhaltigen Reduzierung von Treibhausgasemissionen führen. Ziel der Förderung von infrastrukturellen Maßnahmen ist die Erhöhung des Radverkehrsanteils im Alltagsverkehr. Durch die Attraktivitätssteigerung des Alltagsradverkehrs soll der Anteil vom motorisierten Individualverkehr im Modal-Split verringert und darüber Treibhausgasemissionen eingespart werden.
Bitte lesen Sie VOR Antragstellung im Förderschwerpunkt Nachhaltige Mobilität unbedingt die spezifischen Informationen im Hinweisblatt für investive Förderschwerpunkte.
Gefördert wird die Errichtung verkehrsmittelübergreifender Mobilitätsstationen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass neben der lokal überdurchschnittlichen Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel eine öffentlichkeitswirksame Botschaft zugunsten des Umweltverbundes erkennbar ist. Diese Marketing-Botschaft wird in der Regel durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen an der Station unterstützt. Mobilitätsstationen können neben Radabstellanlagen unter anderem eine ÖPNV-Haltestelle, Abstellflächen für Car-Sharing-Fahrzeuge und/oder einen Taxihalteplatz ausweisen. Maßnahmen zur Erhöhung der Fußverkehrsqualität (zum Beispiel Verbesserung des Haltestellenzugangs) im Umfeld der Mobilitätsstation können ebenfalls gefördert werden.
Darüber hinaus gilt für Anträge ab dem 01. August 2020, dass Mobilitätsstationen mit integrierten PV-Anlagen gefördert werden, sofern es sich hierbei um energieautarke Insellösungen handelt. D.h. der in der PV-Anlage erzeugte Strom dient ausschließlich dem Eigenverbrauch und wird nicht ins öffentliche Netz eingespeist.
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
Was macht eine Mobilitätsstation aus?
Mobilitätstationen verknüpfen verschiedene Verkehrsmittel des Umweltverbundes überdurchschnittlich. Dies kann je nach Ortsgröße auch die Verknüpfung von zwei Verkehrsträgern, zum Beispiel Bus- und Radverkehr, bedeuten (bimodal). Dazu ist eine öffentlichkeitswirksame Botschaft zugunsten des Umweltverbundes klar erkennbar. Diese Marketing-Botschaft wird in der Regel durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen an der Station unterstützt (zum Beispiel durch eine Steele und ein wiedererkennbares Logo).
Wir sind nicht Eigentümer der Fläche. Muss die Verfügungsberechtigung bei Beantragung vorliegen?
Grundsätzlich müssen sich die für die Radinfrastruktur vorgesehenen Flächen im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden. Ist dies nicht der Fall muss der Antragsteller eine entsprechende Verfügungsberechtigung haben. Liegt diese bei Antragstellung noch nicht vor, kann diese auch in Ausnahmefällen nachgereicht werden. Bis zum Nachweis der Verfügungsberechtigung bleibt die Auszahlung der Fördermittel gesperrt.
Werden Planungsleistungen gefördert?
Gefördert werden die Ausgaben für die Errichtung der Radinfrastruktur. Ausgaben für Planungsleistungen sind daher vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen. Projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (HOAI) können zusätzlich mit maximal 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investition und Errichtung gefördert werden.
Das Ziel der Richtlinie ist es, den Fördermitteleinsatz auf 50 Euro pro Tonne CO2 zu begrenzen. Die Berechnung der Vorhabenbeschreibung ermittelt jedoch eine Fördermitteleffizienz deutlich darüber. Kann trotzdem ein Antrag gestellt werden?
Eine Förderung ist trotzdem möglich. Das Entscheidungskriterium für eine Bewilligung ist die Einhaltung der in der Richtlinie genannten Fördervoraussetzungen. Die Höhe der Fördermitteleffizienz ist momentan kein solches Entscheidungskriterium. Bei unzureichenden Haushaltsmitteln kann sich dies jedoch ändern. In diesem Falle werden Sie darüber zeitnah informiert.
Gefördert werden Verbesserungen der Radverkehrsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr durch:
a) die Einrichtung von Wegweisungssystemen für alltagsbezogene Radverkehrsrouten zur verbesserten Orientierung und Routenwahl.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
Wir sind nicht Eigentümer der Fläche. Muss die Verfügungsberechtigung bei Beantragung vorliegen?
Voraussetzung für die Förderung von Wegweisungssystemen ist, dass für die Aufstellung der Wegweiser die Zustimmung der Straßenbaulastträger beziehungsweise Wegeeigentümer vorliegt. Liegt diese bei Antragstellung noch nicht vor, kann diese auch in Ausnahmefällen nachgereicht werden. Bis zum Nachweis der Zustimmung bleibt die Auszahlung der Fördermittel gesperrt.
Werden Planungsleistungen gefördert?
Gefördert werden die Ausgaben für die Errichtung der Radinfrastruktur. Ausgaben für Planungsleistungen sind daher vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen. Projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (HOAI) können zusätzlich mit maximal fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investition und Errichtung gefördert werden.
Das Ziel der Richtlinie ist es, den Fördermitteleinsatz auf 50 Euro pro Tonne CO2 zu begrenzen. Die Berechnung der Vorhabenbeschreibung ermittelt jedoch eine Fördermitteleffizienz deutlich darüber. Kann trotzdem ein Antrag gestellt werden?
Eine Förderung ist trotzdem möglich. Das Entscheidungskriterium für eine Bewilligung ist die Einhaltung der in der Richtlinie genannten Fördervoraussetzungen. Die Höhe der Fördermitteleffizienz ist momentan kein solches Entscheidungskriterium. Bei unzureichenden Haushaltsmitteln kann sich dies jedoch ändern. In diesem Falle werden Sie darüber zeitnah informiert.
Gefördert werden Verbesserungen der Radverkehrsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr durch:
b) die Errichtung von Radverkehrsanlagen in Form von Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Fahrradstraßen oder baulich angelegten Radwegen zur Ergänzung vorhandener Wegenetze (Lückenschluss)
c) den Bau neuer Wege für den Radverkehr (Errichtung von Fahrradwegen, -straßen, und -schnellwegen)
e) die Umgestaltung bestehender Radverkehrswege, um sie an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen anzupassen (zum Beispiel Wegverbreiterung, Anpassung der Streckenführung)
f) die Umgestaltung von Knotenpunkten (zum Beispiel durch Signalisierung) zur Erhöhung der Sicherheit und des Verkehrsflusses des Radverkehrs
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
Wir sind nicht Eigentümer der Fläche. Muss die Verfügungsberechtigung bei Beantragung vorliegen?
Grundsätzlich müssen sich die für die Radinfrastruktur vorgesehenen Flächen im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden. Ist dies nicht der Fall muss der Antragsteller eine entsprechende Verfügungsberechtigung haben. Liegt diese bei Antragstellung noch nicht vor, kann diese auch in Ausnahmefällen nachgereicht werden. Bis zum Nachweis der Verfügungsberechtigung bleibt die Auszahlung der Fördermittel gesperrt.
Kann der Ausbau eines landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegs als Fahrradweg gefördert werden?
Wirtschaftswege unterliegen keiner allgemeinen Widmung als öffentlich genutzte Verkehrsfläche im Sinne des Straßen- und Wegerechts. Der Radverkehr wird auf solchen Wegen lediglich geduldet. Die notwendige Verkehrssicherungspflicht für den Alltagsradverkehr gemäß ERA 2010 kann zudem nicht sichergestellt werden. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn eine Umwidmung zu einer Radverkehrsanlage erfolgt oder nachweislich erfolgen wird.
Werden gemeinsame oder getrennte Radwege gefördert?
Es werden gemeinsame oder getrennte Radwege – sowohl außerorts als auch innerorts – gefördert. Es können jedoch nur Ausgaben anerkannt werden, die dem Radverkehr zuzuordnen sind. Ausgaben für den Fußverkehr sind nicht zuwendungsfähig. Die Aufteilung der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Radverkehr erfolgt daher anteilig:
Werden Planungsleistungen gefördert?
Gefördert werden die Ausgaben für die Errichtung der Radinfrastruktur. Ausgaben für Planungsleistungen sind daher vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen. Projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (HOAI) können zusätzlich mit maximal fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investition und Errichtung gefördert werden.
Das Ziel der Richtlinie ist es, den Fördermitteleinsatz auf 50 Euro pro Tonne CO2 zu begrenzen. Die Berechnung der Vorhabenbeschreibung ermittelt jedoch eine Fördermitteleffizienz deutlich darüber. Kann trotzdem ein Antrag gestellt werden?
Eine Förderung ist trotzdem möglich. Das Entscheidungskriterium für eine Bewilligung ist die Einhaltung der in der Richtlinie genannten Fördervoraussetzungen. Die Höhe der Fördermitteleffizienz ist momentan kein solches Entscheidungskriterium. Bei unzureichenden Haushaltsmitteln kann sich dies jedoch ändern. In diesem Falle werden Sie darüber zeitnah informiert.
Gefördert werden Verbesserungen der Radverkehrsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr durch:
d) hocheffiziente Beleuchtung für bestehende oder geförderte Wege für den Radverkehr unter den Bedingungen der Nummer 2.8.1 und 2.8.2 dieser Richtlinie
Die Neuerrichtung von Beleuchtungen auf bestehenden oder geförderten Radwegen müssen separat nach den Vorgaben zu den Fördervoraussetzungen und den Förderquoten der Förderschwerpunkte nach Nummern 2.8.1 und 2.8.2 dieser Richtlinie (Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik) beantragt werden.
Voraussetzung für die Förderung nach den Bedingungen der Nummer 2.8.1 ist, dass
Voraussetzung für die Förderung nach den Bedingungen der Nummer 2.8.2 ist, dass
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen für Beleuchtung nach 2.8.1:
Als Antrag einzureichen für Beleuchtung nach 2.8.2:
Gefördert werden Verbesserungen der Radverkehrsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr durch:
g) die Errichtung von frei zugänglichen Radabstellanlagen (zum Beispiel Fahrradbügeln) an öffentlichen Einrichtungen beziehungsweise an Verknüpfungspunkten zum öffentlichen Nahverkehr sowie auf grundstückszugehörigen Flächen
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass
Rahmenbedingungen:
Die Regelförderquote beträgt maximal 40 Prozent. Der Mindesteigenanteil beträgt fünf Prozent. Finanzschwache Kommunen können eine Förderquote von 60 Prozent beantragen und es entfällt der Mindesteigenanteil.
Zusätzlich beantragt werden können:
Die zusätzlichen Prozentpunkte können unter Beachtung des Mindesteigenanteils zur Förderquote von 40% addiert werden.
Der Bewilligungszeitraum beträgt: 24 Monate
Als Antrag einzureichen sind:
Was bedeutet es, dass die Radabstellanlagen frei zugänglich sein müssen?
Radabstellanlagen (unter anderem auch Sammelschließanlagen) müssen der Allgemeinheit rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Nicht frei zugänglich sind Abstellanlagen, die nur einem ausgewählten Nutzerkreis oder nur zeitlich begrenzt infolge bestimmter Schließzeiten zur Verfügung stehen.
Kann auch die Sanierung von Radabstellanlagen gefördert werden?
Eine Sanierung von Radabstellanlagen kann gefördert werden, wenn die vorhandenen Anlagen nachweislich nicht mehr den Anforderungen der FGSV (Hinweise zum Fahrradparken) oder der DIN 79008-1:2016-05 entsprechen und die Sanierung mit einer Kapazitätserweiterung einhergeht. Andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einer Steigerung des Modal Splits zu Gunsten des Radverkehrs beiträgt und darüber relevante Treibhausgaseinsparungen erzielt werden.
Wir erreichen mit der Planung einer Radabstellanlage nicht die Mindestzuwendungssumme von 5.000 Euro. Was können wir tun?
Bitte prüfen Sie, ob weitere Standorte zur Verfügung stehen, an denen Radabstellanlagen in Verknüpfung mit öffentlichen Einrichtungen oder dem ÖPNV errichtet werden können.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit sich mit anderen Kommunen zusammenzuschließen, um gemeinsam einen Antrag zu stellen. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise zur Kooperationsvereinbarung gemäß Hinweisblatt oder nutzen Sie hierzu unsere Vorlage.
Wird die Überdachung für Radabstellanlagen gefördert?
Eine Überdachung kann zusätzlich zu den beantragten Radabstellanlagen gefördert werden. Die nachträgliche Errichtung eines Daches für bereits bestehende Radabstellanlagen ist nicht förderfähig.
Werden Planungsleistungen gefördert?
Gefördert werden die Ausgaben für die Errichtung der Radinfrastruktur. Ausgaben für Planungsleistungen sind daher vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen. Projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (HOAI) können zusätzlich mit maximal fünf der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investition und Errichtung gefördert werden.
Das Ziel der Richtlinie ist es, den Fördermitteleinsatz auf 50 Euro pro Tonne CO2 zu begrenzen. Die Berechnung der Vorhabenbeschreibung ermittelt jedoch eine Fördermitteleffizienz deutlich darüber. Kann trotzdem ein Antrag gestellt werden?
Eine Förderung ist trotzdem möglich. Das Entscheidungskriterium für eine Bewilligung ist die Einhaltung der in der Richtlinie genannten Fördervoraussetzungen. Die Höhe der Fördermitteleffizienz ist momentan kein solches Entscheidungskriterium. Bei unzureichenden Haushaltsmitteln kann sich dies jedoch ändern. In diesem Falle werden Sie darüber zeitnah informiert.
Gefördert werden Verbesserungen der Radverkehrsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr durch:
h) die Errichtung und Einrichtung von diebstahl- und witterungsgeschützten Fahrradparkhäusern sowie Abstellplätzen in Kfz-Parkbauten mit mindestens 70 Fahrradstellplätzen. Die Fahrradabstellplätze müssen den Anforderungen bezüglich einer hohen Nachfrage für längeres Fahrradparken gemäß den FGSV-Hinweisen zum Fahrradparken dienen. Zuwendungsfähig sind sowohl die Errichtung von Neuanlagen als auch die Umrüstung bestehender, für Fahrradparken nutzbarer Infrastruktur
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
Werden Planungsleistungen gefördert?
Gefördert werden die Ausgaben für die Errichtung der Radinfrastruktur. Ausgaben für Planungsleistungen sind vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen. Projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (HOAI) können zusätzlich mit maximal fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investition und Errichtung gefördert werden.
Das Ziel der Richtlinie ist den Fördermitteleinsatz auf 50 Euro pro Tonne CO2 zu begrenzen. Die Berechnung der Vorhabenbeschreibung ermittelt jedoch eine Fördermitteleffizienz deutlich über 50 Euro pro Tonne CO2. Kann trotzdem ein Antrag gestellt werden?
Eine Förderung ist möglich. Das Entscheidungskriterium für eine Bewilligung, ist die Einhaltung der in der Richtlinie genannten Fördervoraussetzungen. Die Höhe der Fördermitteleffizienz ist momentan kein solches Entscheidungskriterium. Bei unzureichenden Haushaltsmitteln kann sich dies jedoch ändern. In diesem Falle werden Sie darüber zeitnah informiert.
Wir sind nicht Eigentümer der Fläche. Muss die Verfügungsberechtigung bei Beantragung vorliegen?
Grundsätzlich müssen sich die für die Radinfrastruktur vorgesehenen Flächen im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden. Ist dies nicht der Fall muss der Antragsteller eine entsprechende Verfügungsberechtigung haben. Liegt diese bei Antragstellung noch nicht vor, kann diese auch in Ausnahmefällen nachgereicht werden. Bis zum Nachweis der Verfügungsberechtigung bleibt die Auszahlung der Fördermittel gesperrt.
Gefördert werden Verbesserungen der Radverkehrsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr durch:
i) technische Maßnahmen zur Einführung von „grünen Wellen“ für den Rad- und Fußverkehr an Ampeln
Bei den technischen Maßnahmen zur Einführung von grünen Wellen für den Fahrrad- und Fußverkehr an Ampeln sind zwei alternative Ansätze möglich:
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
Gefördert wird die Beschaffung bzw. Nutzung smarter (Big-Data-)Datenquellen mit Verkehrsbezug als Maßnahme zur intelligenten Verkehrssteuerung, durch die Kommunen in die Lage versetzt werden, den Umweltverbund aufzuwerten und zu bevorzugen. Ziel ist es, den Modal Split weg vom motorisierten Individualverkehr hin zu emissionsärmeren Verkehrsmodi zu beeinflussen.
Rahmenbedingungen:
Als Antrag einzureichen sind:
PtJ ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 : 2015 und ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz