Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung

Gefördert werden Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung von Treibhausgasemissionen führen. Darunter fallen beispielsweise die Nutzung hocheffizienter Technologien bei der Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung, von Außen- und Straßenbeleuchtung und von Lüftungsanlagen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Anlagen und Gebäude im Eigentum des Antragstellers befinden und während der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren verbleiben.

Zentrale Änderungen ab 1. Januar 2012

  • Die förderfähigen Ausgaben eines Vorhabens müssen mindestens eine Zuwendung in Höhe von 5.000 € im Bereich Innen-/ Hallenbeleuchtung und raumlufttechnische Anlagen sowie 10.000 € im Bereich Außen-/ Straßenbeleuchtung betragen.
  • Die Förderquote für den Einsatz von LED-Technologie in der Außen- und Straßenbeleuchtung wurde von 40 % auf 25 % gesenkt.
  • Antragsberechtigt für Vorhaben zur Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung sind nun auch folgende Einrichtungen:

      – Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die zu 100 % in kommunaler Trägerschaft stehen (nicht jedoch medizinische Einrichtungen und Kurbetriebe);
    – Kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft.

Merkblätter und Formulare

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